Corona und die große Hauptversammlung

Im Frühjahr 2020 stehen die Hauptversammlungen der großen DAX-Gesellschaften an. Säle voller Menschen, dichtgedrängt auf dem Parkett und am Buffet, einen ganzen Tag lang. Kann man sich das in Corona-Zeiten noch erlauben? Wenn Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen abgesagt werden, da mag man schon fragen, ob die Aktionärstreffen ganz unbehelligt bleiben.

Eine schon einberufene HV kann bis zu ihrem Beginn vom Vorstand abgesagt werden (BGH Urteil vom 30.06.2015 – II ZR 142/14, DB 2015 S. 2504). Ein völliger Verzicht auf die Hauptversammlung (HV) ist von Rechts wegen nicht möglich, § 175 Abs. 2 S. 2 AktG bestimmt: „Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.“ Immerhin wäre Zeit bis in den August, um die HV zu platzieren (wenn Kalender= Geschäftsjahr). Und selbst eine Überschreitung der acht Monate bleibt ohne gravierende Folgen. Die Beschlüsse einer danach einberufenen HV wären nicht deshalb anfechtbar; ein Zwangsgeldverfahren (§ 407 Abs. 1 AktG) gegen Vorstandsmitglieder dürfte es bei der gegebenen Gefährdungslage nicht geben.

Indessen sind Absage bzw. Verschiebung sehr gravierende Maßnahmen. Ohne HV-Beschluss gibt es erst einmal keine Dividende, auch könnten dringliche Wahl-, Satzungs- und Strukturentscheidungen zu treffen sein. Schließlich ist die Logistik zu bedenken, denn große HV-Locations sind oft weit im Voraus gebucht und stehen im Sommer/Herbst evtl. nicht zur Verfügung.

Was also tun in der Abwägung zwischen befürchteter Gesundheitsgefahr und gesetzlicher HV-Notwendigkeit? Im Grunde  einfach: Die Aktiengesellschaft bietet eine Online-Teilnahme an oder wenigstens eine Online-Stimmabgabe („Briefwahl“). Die meisten Satzungen börsennotierter Gesellschaften ermöglichen diese Gestaltungen (§ 118 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AktG). Zögernd, doch zunehmend, machen die DAX-Gesellschaften davon Gebrauch.

Indessen: Selbst wenn die statutarischen und technischen Voraussetzungen vorhanden sind, kann die Präsenzteilnahme nicht ausgeschlossen werden. Jeder Aktionär hat das Recht, die Saalveranstaltung persönlich oder mittels Vertretung zu besuchen. Die physische Individualpräsenz lässt sich nicht verhindern. Damit sieht es so aus, als wäre nichts gewonnen. Es liegt jedoch an den Gesellschaften, entsprechende Aufrufe zu starten („bleibt weg“) und massive Werbung für die ungefährliche Fernteilhabe zu machen. Dann könnte immerhin der Saal weniger voll werden, was den Verantwortlichen schließlich die Entscheidung erleichtert, die HV doch durchzuführen. Auf die wichtige Stimmen- bzw. Kapitalpräsenz hat das Fehlen der Masse von Kleinaktionären in der Regel kaum Einfluss.

S. auch hier: Handelsblatt-Interview mit Dirk Zetzsche

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