Im Prozess um die vermeintliche Untreue im Zusammenhang mit der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern bei VW hat das Landgericht Braunschweig auf Freispruch entschieden (16 KLs 406 Js 59389/16 (85/19)). Wir erinnern uns: Im Jahr 2007 ging es noch ganz anders aus. Damals verhängten Gerichte empfindliche Strafen wegen der Gewährung von unter anderem siebenstelligen Sonderboni an Betriebsräte. Der jetzige Freispruch ist noch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat. Fest steht aber: Für die Gehaltsfindung hauptamtlicher Betriebsräte hat die Justiz bisher keine Lösung.
Das Problem ist bekannt: Der langjährige Betriebsratsvorsitzende bezog hohe sechsstellige Bezüge, die das Gehalt eines Mitarbeiters mit ähnlicher Ausgangsqualifikation um ein Vielfaches übersteigen. Was die Arbeitnehmerseite bei der Vergütung von Vorständen normalerweise als schier unerträglichen Missstand angeprangert und den Gesetzgeber vielfach auf den Plan gerufen hat, kommt bei langjährigen Betriebsräten gar nicht so selten vor.
Rechtlicher Rahmen
Der rechtliche Rahmen ist vermeintlich einfach. Das Amt als Betriebsrat ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Betriebsräte dürfen wegen dieses Amts nicht begünstigt werden (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Und geschieht dies doch, liegt darin eine strafbare Untreue (§ 266 StGB), weil und wenn dem Unternehmen durch das unberechtigt hohe Gehalt vorsätzlich ein Nachteil zugefügt wird.
Andererseits sind Betriebsräte keine Vereinsvorstände, sondern behalten den Gehaltsanspruch. Ihr Gehalt darf wegen der Betriebsratsarbeit nicht geringer ausfallen als das eines vergleichbaren Arbeitnehmers mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung, wie es in § 37 Abs. 4 BetrVG heißt, flankiert von § 78 Satz 2 BetrVG, wonach Betriebsräte bei der beruflichen Entwicklung nicht bevorzugt oder benachteiligt werden dürfen.
Eine solche hypothetische Betrachtung der Gehaltsentwicklung funktioniert bei ein oder zwei Mandatsperioden noch ganz gut. Sie wird aber zu einer Herausforderung, wenn die Mitgliedschaft im Betriebsrat viele Amtszeiten andauert und gegebenfalls sogar bis zur Rente besteht. In der Praxis kommt das durchaus vor.
„Fiktive Alternativkarriere“
Die hypothetische Betrachtung zwingt dann zu Überlegungen einer „fiktiven Alternativkarriere“ nach dem Motto, was wäre ohne Amt als Betriebsrat alles drin gewesen? Die dabei anzustellenden Erwägungen sind in Literatur und Rechtsprechung natürlich umstritten. Und die Versuche einer Rechtfertigung wirken zuweilen schräg. Das zeigt etwa die über die Medien kolportierte Erklärung aus dem jüngsten Verfahren, wonach das hohe Gehalt des Betriebsratsvorsitzenden unter anderem mit den Fähigkeiten erklärbar sei, die dieser gerade als Betriebsrat erworben hätte und die ihm den Wechsel ins Management erlaubt hätten. Die Tätigkeit als Betriebsrat muss bei der fiktiven Betrachtung allerdings gerade ausgeblendet bleiben – ein astreiner Zirkelschluss! Geht die hypothetische Betrachtung daneben, droht die Untreue, so dass die Gehaltsfindung für das Management dann tatsächlich zum Risiko wird.
Entscheidung des Gerichts
Wie stellt sich das Gericht dem Problem? Ausweislich der Presseberichte hat das Landgericht Braunschweig in dem hohen Gehalt zwar objektiv eine Begünstigung des Betriebsrats gesehen, die den erlaubten Rahmen sprengt und daher nachteilig für das Unternehmen ist. Die angeklagten Manager hätten aber nicht vorsätzlich gehandelt, zumal sie immerhin versucht haben, den unwägbaren Anforderungen des Gesetzes durch eine Kommission bei der Gehaltsfindung ernsthaft nachzukommen.
So ganz überzeugend ist das auf den ersten Blick nicht. Im Strafrecht muss die fehlende Einsicht in das Unrecht schon unvermeidbar gewesen sein, um straffrei auszugehen (§ 17 StGB). Der Maßstab dafür ist hoch, was der Ausrede, man habe nicht gewusst, dass etwas verboten sei, für gewöhnlich einen deutlichen Riegel vorschiebt. Hinzu kommt: Der Schuldspruch aus dem Jahr 2007 hätte irgendwie schon eine Warnung sein können. Auf die schriftliche Begründung des Urteils ist daher sicher nicht nur die Staatsanwaltschaft gespannt.
Bemerkenswert ist, dass die Beteiligten einschließlich des Gerichts (mit Ausnahme wohl der Staatsanwaltschaft) nun nach dem Gesetzgeber rufen, fast schon schreien. Der Gesetzgeber soll für klare Lösungen sorgen, um dem Problem Herr zu werden, dass das BetrVG das Betriebsratsamt als Ehrenamt ausgestaltet hat und offensichtlich vergessen wurde, dass es auch „hauptberufliche Betriebsräte“ gibt.
Lösungsmöglichkeiten
Also, Bühne frei für kreative Geister. Scheinbar einfach wäre es, die Amtszeiten eines Betriebsratsmitglieds zu begrenzen. Das Problem wäre elegant weggeregelt, denn die fiktive Alternativkarriere fällt einfach aus. Auf positive Resonanz dürfte das freilich nicht stoßen und scheidet daher wohl aus.
Andere Vorschläge zielen darauf ab, die strikte Unentgeltlichkeit des Amtes aufzuheben und den Unternehmen zu gestatten, die Tätigkeit im Betriebsrat bei der Vergütungsfindung zu berücksichtigen.
Noch weiter gehen Vorschläge, die Vergütung sogleich der Höhe nach zu regeln oder zu begrenzen. Letzteres hätte ironischerweise zur Folge, dass die oftmals erhobene Forderung nach einer Begrenzung extensiver Managergehälter dann ausgerechnet die Arbeitnehmervertreter trifft. Zweifel sind angebracht, ob das so kommt, vor allem, weil die Gesetzgebung im Arbeitsrecht oft von einem zähen Ringen aller möglichen Seiten geprägt ist, die in einem mehr oder weniger vagen Kompromiss endet. Mehr als die Formulierung, dass die Tätigkeit als Betriebsrat bei der Vergütungsfindung „angemessen“ berücksichtigt werden kann, soll oder muss, ist kaum zu erwarten.
Abschied vom „Profi-Betriebsrat“
Auf der anderen Seite gilt: Die Gehaltsfindung darf für die Entscheidungsträger eines Unternehmens nicht zu einem unzumutbaren Strafbarkeitsrisiko werden. Besser als auf den Gesetzgeber zu hoffen wäre, sich von der Figur des „Profi-Betriebsrats“ als Relikt aus der längst nicht mehr bestehenden Deutschland AG zu verabschieden und das Betriebsratsamt wieder als das zu verstehen, was es eigentlich ist: Ein reines Ehrenamt, das von turnusmäßig gewählten Arbeitnehmern wahrgenommen wird und nicht von „Co-Managern“ mit ehemaligem Belegschaftshintergrund.