Heimliche Videoüberwachung von Mitarbeitern ohne konkreten Tatverdacht

RA/FAArbR Hendrik Bourguignon, Partner bei Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt/M.

Bei einer heimlichen Videoüberwachung der Verkaufsräume war einem Einzelhändler aufgefallen, dass zwei Zigarettenschachteln unter der Bluse einer Angestellten und nicht wie üblich im Kassenregal steckten. Aufgrund der Videobeweise kündigte er der Filialleiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Revision zum obersten Arbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles zugelassen worden. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das insbesondere für den Einzelhandel und die Gastronomie Klarheit im Umgang mit Videoüberwachung geschaffen hätte, erging jedoch nicht, weil sich Arbeitgeber und Mitarbeiterin in dem Verfahren (Az. 2 AZR 153/11) auf einen Vergleich geeinigt hatten. Die Erfurter Richter hätten darüber entscheiden sollen, inwieweit das verdeckte Filmen des Verkaufsraums erlaubt war und der Arbeitgeber das Filmmaterial als Beweis verwenden durfte. » weiterlesen