Unternehmen, die als Kunden Opfer von Kartellabsprachen geworden sind, haben zumeist jahrelang zu viel für die von den Kartellanten erbrachten Güter und Dienstleistungen bezahlt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist jedoch seit jeher kompliziert und unterliegt durch die Verjährung auch zeitlichen Grenzen. Durch die 7. und 9. GWB-Novelle wurde hier in gewissem Maße Abhilfe geschaffen, es ergaben sich aber auch neue Rechtsunsicherheiten für die Beteiligten. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 12.06.2018 nun ein Signal gesetzt und entschieden, dass auch bei sogenannten „Altfällen“, die sich vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle vom 01.07.2005 abspielten, eine Verjährungshemmung eintrat, wenn Kartellbehörden Ermittlungen einleiteten. Ferner hat er bekräftigt, dass auch für diese Fälle bereits ab dem Zeitpunkt der Schädigung ein allgemeiner Zinsanspruch besteht.
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Die 9 GWB-Novelle im digitalen Zeitalter
Die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) tritt am 09.06.2017 in Kraft. Die Schwerpunkte der Novelle betreffen das Kartellschadenersatzrecht und die Anpassung des Gesetzes an das digitale Zeitalter, insbesondere im Bereich der Vorschriften über marktbeherrschende Unternehmen und der Fusionskontrolle. Auch die unter dem Stichwort „Wurstlücke“ vielfach diskutierte Unternehmenshaftung für Kartellrechtsverstöße wird verschärft. Nachfolgend werden einige der wesentlichen praktischen Neuerung kurz beleuchtet.
Referentenentwurf der 9. GWB-Novelle – die wichtigsten Änderungen
Am 01.07.2016 hat das Bundeswirtschaftsministerium den seit langem erwarteten Referentenentwurf für eine 9. GWB-Novelle vorgelegt. Der Referentenentwurf nimmt tiefgreifende Änderungen im deutschen Kartellrecht vor und betrifft hierbei insbesondere die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche, die Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht. Vorliegend wird ein kleiner praktischer Ausschnitt der geplanten Änderungen vorgestellt. Das Ministerium beabsichtigt, dass Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr vollständig zu durchlaufen.
Pauschalierter Kartellschadensersatz in Einkaufs- und Lieferbedingungen
Die europäischen Kartellbehörden bebußen zunehmend häufiger und in immer kürzeren Abständen Unternehmen wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens. Zurzeit sehen sich viele Kartellanten zusätzlich zum behördlichen Bußgeld, das sich oftmals in Millionenhöhe bewegt, auch den Forderungen ihrer Geschäftspartner nach Kompensationszahlungen ausgesetzt. Denn die Geschäftspartner der bebußten Kartellanten stellen sich immer häufiger die Frage, welchen konkreten Schaden sie durch das kartellrechtswidrige Verhalten ihrer Lieferanten davongetragen haben. Diese Schäden können in vielen Fällen in der Summe die behördlichen Bußgelder erheblich übersteigen. Hinzu kommen mögliche Zinszahlungen in nennenswerter Höhe.
Verstoß gegen das Vollzugsverbot der Fusionskontrolle – erhebliches Risiko bei M&A-Transaktionen
Die Europäische Kommission hat mit der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 20 Millionen Euro einen gezielten Warnschuss in Richtung der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abgegeben. Die Behörde nahm die Fusion zweier Unternehmen aus dem Bereich Lachszucht und -verarbeitung unter die Lupe und bescheinigte den Beteiligten, gegen das Vollzugsverbot verstoßen zu haben. Die Entscheidung zeigt in aller Deutlichkeit, dass Unternehmen generell gehalten sind, während einer M&A-Transaktion das geltende Fusionskontrollrecht stets im Auge zu behalten und zu befolgen.