Mit den im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgenommenen Änderungen der Insolvenzordnung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Durchführung der verschiedenen Stadien einer Insolvenz durch die Geschäftsführung selbst weiter zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, eindeutige Regelungen zu der Haftung der Geschäftsführung zu treffen. Wesentlicher Unterschied des Schutzschirmverfahrens und der Eigenverwaltung zu „klassischen“ Insolvenzverfahren ist, dass kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt wird, sondern vielmehr der Schuldner und damit de facto die Geschäftsführung weiterhin verfügungsbefugt bleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Geschäftsführung wird in einem solchen Verfahren lediglich ein Sachwalter als Aufsichtsperson zur Seite gestellt.