Kündigung von Mitarbeitern in der Insolvenz bzw. im Schutzschirmverfahren

RA/FAArbR Volker Serth, Kanzlei FPS, Frankfurt/M.

Erst vor kurzem haben der Toilettenpapierhersteller Hakle und die Schuhhandelskette Görtz Insolvenz angemeldet. Vor dem Hintergrund stark steigender Energiepreise und der inflationsbedingten Kaufzurückhaltung der Verbraucher, kann im Herbst bzw. Winter mit weiteren Unternehmensinsolvenzen gerechnet werden. Dabei stellt sich auch die Frage, was für arbeitsrechtliche Folgen ein Insolvenzverfahren bzw. das diesem vorgelagerte Schutzschirmverfahren für die Mitarbeiter dieser Unternehmen haben kann. Droht Mitarbeitern insolventer Unternehmen ein Verlust des Arbeitsplatzes? Inwieweit ist eine Kündigung in der Insolvenz überhaupt zulässig? » weiterlesen

ESUG-Evaluation und deren Auswirkungen auf das deutsche Insolvenzrecht

RA/FAInsR Dr. Dirk Andres, Partner, AndresPartner, Düsseldorf

2012 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführt. Seit mehr als sechs Jahren haben Unternehmen die Möglichkeit, sich unter Insolvenzschutz in Eigenregie neu aufzustellen. Aktuelle Zahlen belegen, dass das Sanierungsinstrument Eigenverwaltung mehr und mehr von Unternehmen als Sanierungsoption angenommen wird. » weiterlesen

Unkalkulierbares Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers bei Schutzschirm oder Eigenverwaltung?

RA Dr. Matthias Kampshoff, Partner, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

RA Dr. Matthias Kampshoff, Partner, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

Mit den im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgenommenen Änderungen der Insolvenzordnung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Durchführung der verschiedenen Stadien einer Insolvenz durch die Geschäftsführung selbst weiter zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, eindeutige Regelungen zu der Haftung der Geschäftsführung zu treffen. Wesentlicher Unterschied des Schutzschirmverfahrens und der Eigenverwaltung zu „klassischen“ Insolvenzverfahren ist, dass kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt wird, sondern vielmehr der Schuldner und damit de facto die Geschäftsführung weiterhin verfügungsbefugt bleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Geschäftsführung wird in einem solchen Verfahren lediglich ein Sachwalter als Aufsichtsperson zur Seite gestellt.

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