Nach dem „Stechuhrurteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das im Jahr 2019 mit der Begründung der Zielvorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie eine Pflicht zur (Vollzeit-)Erfassung der Arbeitszeit ins Leben rief (vgl. EuGH, Urt. v. 14.05.2019 – C-55/18), waren sich die Juristen in Deutschland im Ergebnis noch einig: In Deutschland muss der Gesetzgeber erst aktiv werden und die Vorgaben des EuGH umsetzen, denn eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Pflicht zur Arbeitszeiterfassung existiere im deutschen Recht noch nicht. Knapp drei Jahre später entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun: Eine gesetzliche Grundlage für eine Vollzeiterfassung existiere im deutschen Recht sehr wohl. Die Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Die Norm, mit der das BAG begründet, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet seien, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen, ist indes schon seit Jahrzehnten im deutschen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) niedergeschrieben. » weiterlesen