Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (RL 2011/7/EU vom 16.02.2011) wurde § 288 BGB um die Absätze fünf und sechs ergänzt. Hiernach kann – unter anderem – der Gläubiger vom Schuldner, sollte dieser mit einer Entgeltforderung im Verzug sein, neben den Verzugszinsen auch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € geltend machen (§ 288 Abs. 5 Satz1 BGB). In der Praxis ist zu beobachten, dass Arbeitnehmer vermehrt diese Verzugspauschale fordern. Bislang ist umstritten, ob die Verzugspauschale auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. » weiterlesen