EuGH zu Schadensersatzansprüchen von Kartellgeschädigten bei Preisschirmeffekten

In seinem Urteil vom 05.06.2014 (Rs. C-557/12 – Kone) hat der Gerichtshof entschieden, dass das Kartellverbot des AEUV (Art. 101 AEUV) dahingehend auszulegen ist, dass diese Bestimmung einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte. Im Ergebnis hat der Gerichtshof es den nationalen Gerichten überlassen, im jeweiligen Einzelfall unter Würdigung aller Umstände, vor allen Dingen der Marktverhältnisse, darüber zu befinden, ob die Mitglieder eines Kartells auch dafür haften, dass Nichtkartellanten unter dem Schirm des Kartells Preise verlangen konnten, die sie in einem effektiv funktionierenden Markt nicht hätten verlangen können.

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