Beratung zur betrieblichen Altersversorgung häufig illegal

RA Dr. Volker Römermann, Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover

Der Markt der betrieblichen Altersversorgung (bAV), ist durch einen aktuellen Streit erheblich in Bewegung geraten mit derzeit unabsehbaren Konsequenzen. Das Milliardengeschäft wird in Deutschland von Versicherern und Versicherungsmaklern beherrscht. Sie beschränken sich nicht auf die reine Vermittlung. Oftmals übernehmen sie Beratungsaufgaben und rechnen sie gesondert ab. Es werden also zwei Leistungen erbracht und fakturiert: Beratung über den besten Weg betrieblicher Altersversorgung, deren Implementierung im Unternehmen und die Vermittlung des Versicherungsprodukts. Dass eine unabhängige Beratung schwer fällt, wenn eigene Provisionsinteressen im Spiel sind, ist klar. » weiterlesen

Schon über 40.000 Unternehmer-gesellschaften (haftungsbeschränkt)!

RA Dr. Volker Römermann, Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover

Ausweislich einer vom Forschungsprojekt Unternehmergesellschaft der Universität Jena (Prof. Walter Bayer) veröffentlichten Statistik hat die UG zu ihrem zweiten Jahrestag die 40.000-er Marke genommen. Ermöglicht wurde die „kleine GmbH“ durch eine Gesetzesänderung zum 1. 11. 2008, das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Sie hat nur eine minimale Regelung im Gesetz erfahren, nämlich in § 5a GmbHG. Dort ist zunächst festgelegt, dass das Stammkapital zwischen 1 und 24.999 € liegen muss, also unter der „Normal-GmbH“ mit 25.000 €. Sacheinlagen sind unzulässig, das Kapital muss also in Bargeld aufgebracht werden – angesichts der geringen Höhe erschien dem Gesetzgeber diese Beschränkung zumutbar.

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Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose

RA Dr. Volker Römermann, Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover

Der Geschäftsführer einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH muss unverzüglich Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Für die Überschuldung gilt derzeit (noch bis Ende 2013) die folgende Definition: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Die rechnerische Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten allein begründet also (seit 2008) keine Antragspflicht mehr. Vielmehr muss eine negative Fortführungsprognose hinzu kommen. Hierzu äußert sich der BGH in einer neuen Entscheidung, die zwar noch zum alten Recht erging, der aber einige Lehren für die heutige Praxis entnommen werden können (Urteil vom 18. 10. 2010 – II ZR 151/09, DB 2010 S. 2661). » weiterlesen