Haftungsrisiken bei Wechsel von Kurzarbeit zum Personalabbau vermeiden

Dr. Lars Mohnke, Partner, Hogan Lovells, München

Während der Coronakrise haben viele Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Damit konnten die laufenden Kosten reduziert und Liquiditätsengpässe überwunden werden. Die neue Normalität nach dem Lockdown zwingt nun jedoch viele Unternehmen, ihr Geschäftsmodell anzupassen. Das hat auch Auswirkungen auf die Arbeitsplätze. Teilweise müssen Betriebe sogar komplett geschlossen werden. Die Hoffnung, nach dem Lockdown wie bisher weiterzuarbeiten, bestätigt sich in vielen Fällen nicht. Wenn dies einen Wechsel von Kurzarbeit auf betriebsbedingte Kündigungen erforderlich macht, muss sorgfältig gearbeitet werden. Sonst droht, dass das Kurzarbeitergeld zurückgezahlt werden muss. Dies wiederum würde das Überleben vieler Unternehmen gefährden. » weiterlesen

Mindestlohn ohne Grenzen? – Haftung bei internationalen Verträgen

RAin/FAinArbR Sr. Susanne Mujan / RA Stefan Schulze, beide CMS Hasche Sigle, Düsseldorf

RAin/FAinArbR Dr. Susanne Mujan / RA Stefan Schulze, beide CMS Hasche Sigle, Düsseldorf

Der deutsche Mindestlohn wirkt sich stärker auf ausländische Unternehmen aus als üblicherweise angenommen. Sie müssen den Mindestlohn nicht nur an eigene Beschäftige zahlen, sondern sich auch Haftungsfragen bei internationalen Werk- und Serviceverträgen stellen. Betroffen sind damit auch alle internationalen Konzerne. » weiterlesen

Schon über 40.000 Unternehmer-gesellschaften (haftungsbeschränkt)!

RA Dr. Volker Römermann, Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover

Ausweislich einer vom Forschungsprojekt Unternehmergesellschaft der Universität Jena (Prof. Walter Bayer) veröffentlichten Statistik hat die UG zu ihrem zweiten Jahrestag die 40.000-er Marke genommen. Ermöglicht wurde die „kleine GmbH“ durch eine Gesetzesänderung zum 1. 11. 2008, das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Sie hat nur eine minimale Regelung im Gesetz erfahren, nämlich in § 5a GmbHG. Dort ist zunächst festgelegt, dass das Stammkapital zwischen 1 und 24.999 € liegen muss, also unter der „Normal-GmbH“ mit 25.000 €. Sacheinlagen sind unzulässig, das Kapital muss also in Bargeld aufgebracht werden – angesichts der geringen Höhe erschien dem Gesetzgeber diese Beschränkung zumutbar.

» weiterlesen