Ist die SUP super?

Das Akronym SUP steht bislang für eine Trendsportart – und künftig auch für eine Gesellschaftsrechtsform: „Societas Unius Personae“. So wird die Einpersonengesellschaft heißen, die nach dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 9.4.2014 in den Mitgliedstaaten eingeführt werden soll. Die SUP hat das Zeug, das Gesellschaftsrecht (nach deutschem Verständnis) kräftig umzukrempeln.

Die SUP wird eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter sein. Eine SUP kann von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegründet werden. Der Gründer hat die freie Wahl unter den 28 Mitgliedstaaten; eine Bindung von Satzungs- und Verwaltungssitz besteht nicht. Die Gründung soll ganz einfach sein: Es gibt eine offizielle elektronische Vorlage (Art. 11), die online in das ausgewählte Handelsregister eingetragen wird (Art. 14 III). Nach spätestens drei Tagen ist eine Eintragungsbescheinigung auszustellen. Ein Notar (wie bei der GmbH und UG-haftungsbeschränkt) ist nicht beteiligt. Der einzige Gesellschafter haftet nicht den Gläubigern. Er haftet seiner SUP in Höhe des gezeichneten Stammkapitals (Art. 7 II). Der Mindestbetrag ist lediglich 1 Euro (Art. 16 I 1). » weiterlesen

Paukenschlag aus Kassel: Syndicus-Anwälte zahlen in die Deutschen Rentenversicherung

Dr. Rupert Felder, Vice President Global HR, Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepräs. des Bundesverbands der Arbeistrechtler in Unternehmen - BVAU

Dr. Rupert Felder, Vice President Global HR, Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepräs. des Bundesverbands der Arbeistrechtler in Unternehmen – BVAU

Das BSG hat zugelangt und das große Beben wird noch einige Wellen schlagen: Der 5. Senat des BSG hat am 3. 4. 2014 in drei Revisionsverfahren (B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) über die Frage entschieden, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog. „Syndikusanwälte“) gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind. Der 5. Senat hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Die Klägerin und die Kläger sind jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Denn nach Ansicht der Bundesrichter wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass in den drei Fällen jeweils eine Anwaltszulassung mit Kammerzugehörigkeit und eine daraus abgeleitete Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bestand. Denn, so die Kasseler Richter, die Tätigkeit wird gerade nicht als Rechtsanwalt und somit Organ der Rechtspflege erbracht, sondern als abhängig Beschäftigter.

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Das Ende der berufsständischen Versorgung für Syndikusanwälte? – Bundessozialgericht fällt überraschende Urteile

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Das Befreiungsrecht für die freien Berufe bleibt in Bewegung. Nachdem der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteile vom 31. 10. 2012 (DB 2013 S. 1119) zur Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB IV die eher formellen Voraussetzungen für eine wirksame Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht verschärft und schon insoweit eine Änderung der Verwaltungspraxis der DRV bei der Befreiung von Freiberuflern veranlasst hat, beschäftigte sich der 5. Senat des BSG am letzten Donnerstag in gleich drei Verfahren mit den eher materiellen Anforderungen an eine Befreiung von in Unternehmen (außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien) angestellten Rechtsanwälten (sog. Syndikusanwälten) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch mit diesen Urteilen wirft das Gericht eine jahrelange Verwaltungspraxis der DRV über den Haufen und erzwingt insoweit eine Änderung. Die Auswirkungen sind für die betroffenen Rechtsanwälte, die Arbeitgeber aber auch die Versorgungswerke weitreichend. » weiterlesen

EuGH: Pflicht der Internetanbieter zur Sperrung illegaler Websites

RA Dr. Eberhard Kromer, Partner, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin

RA Dr. Eberhard Kromer, Partner, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin

Der Europäische Gerichtshof hat am 27. 3. 2014 entschieden, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten gerichtlich verpflichtet werden können, den Kundenzugang zu Websites zu sperren, auf denen massiv Urheberrechte verletzt werden (Rs. C-314/12).

Zugrunde liegt dem Urteil eine in Österreich entschiedene Klage der Wega Film Wien und der deutschen Constantin Film gegen den österreichischen Kabelanbieter UPC Telekabel. Die Filmproduktionsgesellschaften hatten erreicht, dass die österreichischen Gerichte UPC Telekabel dazu verpflichteten, den Zugang zur Website www.kino.to zu blocken. Kino.to musste in Deutschland bereits im Juni 2011 den Betrieb einstellen, nachdem deren Betreiber in einer öffentlichkeitswirksamen Aktion wegen des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung verhaftet wurden. Auf kino.to wurden hunderttausende illegal kopierte Filme und Serien angeboten.

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Weltbank-Ranking zum Investorenschutz: Deutschland nur Mittelmaß?

Was haben Lesotho, Libanon, Deutschland, Tansania, Weißrussland und Uruguay gemeinsam?

Sie zieren Platz 98 eines Rankings der Weltbank (doingbusiness.org/rankings) im Bereich „Investorenschutz“ (Neuseeland: 1; Afghanistan: 189). Nach diesem Ranking wäre es unter Schutzaspekten besser, sich an Gesellschaften in Mazedonien (Rang 16) oder Ruanda (Rang 22) zu beteiligen. Dass in Deutschland mehr als in den genannten Staaten investiert wird mag mit anderen Spitzenwerten zu tun haben: Zugang zu Elektrizität Rang 3, Durchsetzung von Verträgen Rang 5.

Wie kommt die Weltbank zu der für Deutschland wenig schmeichelhaften Einstufung? » weiterlesen

Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidation einer GmbH

RA Dr. Anja von Alemann, Partnerin, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München

RA Dr. Anja von Alemann, Partnerin, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München

Mit dem Urteil des BGH vom 10. 12. 2013 – II ZR 53/12, DB 2014 S. 410 liegt nach einschlägiger Rspr. aus den vergangenen Jahren eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zu den Grundsätzen der sog. wirtschaftlichen Neugründung vor. Mit dem aktuellen Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Spruchpraxis und gibt darüber hinaus weitere Richtlinien für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Neugründung an die Hand, indem er erstmals zu der Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf eine Gesellschaft in Liquidation Stellung nimmt.

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Freigabeverfahren

Mit Hilfe des Freigabeverfahrens nach § 246a AktG kann einem rechtswidrigen Beschluss der Hauptversammlung dennoch zur Bestandskraft verholfen werden (Überblick zur Rechtsprechung Wilsing/Saß DB 2011, 919). Kürzlich hat dazu bei einer Diskussionsrunde ein erfahrener Rechtsanwalt bemerkt, er sei zwiegespalten: Von Montag bis Freitag nütze er das Verfahren professionell, am Samstag und Sonntag trüge er Bedenken. Im Folgenden sei auf zwei Bücher hingewiesen, die in diesem Sinne als Wochenendlektüre dienen mögen. Es handelt sich um eine Habilitations- und eine Dissertationsschrift. Erstere stammt von Michael Nietsch mit dem einprägsamen Titel: „Freigabeverfahren“. Die zweite Arbeit ist von Christian Jocksch verfasst: „Das Freigabeverfahren gem. § 246a AktG im System des einstweiligen Rechtsschutzes“.
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Leiharbeit – Equal pay und Ausschlussklauseln

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Nicht nur in der politischen Diskussion, sondern auch in der Rechtsprechung der letzten Jahre kommt dem Thema „Leiharbeit“ einige Bedeutung zu. Zum einen hat die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. 12. 2011 neue Rechtsfragen aufgeworfen (vgl. etwa Ludwig, Rechtsboard vom 4. 12. 2013). Zum anderen hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind (BAG vom 14. 12. 2010 – 1 ABR 19/10, DB0407999), den equal pay-/equal treatment-Grundsatz (Schlechterstellungsverbot) in den Fokus gerückt: Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich (mindestens) die in dessen Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Zum Nachteil des Leiharbeitnehmers abweichende Vereinbarungen sind nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam, es sei denn, ein – wirksamer – Tarifvertrag ließe sie zu. » weiterlesen

Kartellrechtlicher Schadensersatzprozess – OLG Hamm zur Einsicht in Kronzeugenanträge

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

Das OLG Hamm hat es mit Beschluss vom 26. 11. 2013 – 1 VAs 116/13 u. a. einem Zivilgericht gestattet, für Zwecke eines kartellrechtlichen Schadensersatzprozesses Einsicht in Kronzeugenanträge zu nehmen. Es setzt damit einen Kontrapunkt zur kürzlichen kronzeugen-freundlichen Entscheidungspraxis des AG Bonn (Beschluss vom 18. 1. 2012 – 51 Gs 53/09, Pfleiderer) und des OLG Düsseldorf (22. 8. 2012 – V-4 Kart 5+6/11 OWi, Kaffeeröster).

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Korrektur der Gesellschafterliste durch den GmbH-Geschäftsführer

RA Dr. Kolja Petrovicki, LL.M. (UPenn), Partner, SKW Schwarz, Frankfurt/M.

RA Dr. Kolja Petrovicki, LL.M. (UPenn), Partner, SKW Schwarz, Frankfurt/M.

Zwei Aspekte spielen in der Praxis des GmbH-Rechts eine große Rolle: die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen und die Gesellschafterliste. Beide betreffen die Eigentümerstellung an GmbH-Anteilen, die potenzielle Erwerber bei Unternehmenskäufen stets genau unter die Lupe nehmen. Schwerwiegende Ungereimtheiten – sofern nicht mit vernünftigem Aufwand reparabel – können zu einem Scheitern des ganzen Deals führen.

Der BGH hat mit Urteil vom 17. 12. 2013 – II ZR 21/12, DB 2014 S. 233) Rechtssicherheit geschaffen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Gesellschafterversammlung „auf Vorrat“ einen Teilungsbeschluss mit folgendem Wortlaut gefasst: „Gesellschafterin X kann die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder in mehreren Teilen an Y übertragen, ohne dass es einer nochmaligen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedarf“. Später trat X per Abtretungsvertrag einen Teilgeschäftsanteil an Y ab. Der Notar reichte sodann eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die Y als Eigentümerin des Teilgeschäftsanteils nannte. » weiterlesen