Ulrich Seibert zum 60. Geburtstag

Professor Dr. Ulrich Seibert vollendet heute sein 60. Lebensjahr. Der Satz ist bewusst im Aktiv geschrieben, denn genau das zeichnet den Jubilar aus. Gut ein Drittel der Lebensjahre hat er beruflich dem Gesellschaftsrecht gewidmet – und zwar dem Legal Design, wie er es zuweilen nennt. Der Jubilar ist als Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz tätig und dort Referatsleiter für Gesellschaftsrecht, Corporate Governance. Seit dem Jahr 2001 ist er Honorarprofessor an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf. Die Reformgesetze zum Aktienrecht – vom Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft (1994) bis zum ARUG (2009) – sowie zur GmbH das MoMiG (2008) sind von ihm betreut worden.

Betreuung ist ein schillernder Begriff, hier in den Ausprägungen: anregen, konzipieren, begleiten, durchsetzen. Selbstverständlich hat die Politik das Primat und das Parlament beschließt die Gesetze. Aber ohne den sowohl kundigen als auch gewandten Gesetzgebungsreferenten wäre das Gesellschaftsrecht im Spiel der Kräfte weniger am Ball. Über seine Denk- und Arbeitsweise hat Ulrich Seibert in der FS Wiedemann (2002, S. 123) Lesenswertes geschrieben; gerne publiziert er über Hintergründe und Mechanismen legislatorischer Aktivitäten im Unternehmensrecht (zuletzt etwa zum „Schwarze-Peter-Spiel um das VW-Gesetz“, AG 2013, 904). Bemerkenswert, wie er den Spagat schafft, als hoher Beamter loyal den verschiedenen Regierungen bzw. Minister(innen) zu dienen (ja: dienen), jedoch über die beiden Jahrzehnte eine eigene Handschrift zu wahren und ihr in fast 200 Veröffentlichungen Ausdruck zu geben. Der selbstbewusst-lässig Auftretende ist ein gern gesehener Referent, der wohldosiert sein Publikum mit Happen aus der Gesetzesküche füttert.

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Sonderarbeitsrecht für kirchliche Arbeitnehmer?

RA Jörg Steinheimer, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnburg

RA Jörg Steinheimer, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnburg

Was wie der Anfang eines anzüglichen Witzes klingt, ist tatsächlich passiert: Eine Erzieherin war mehr als 17 Jahre bei der Diakonie Neuendettelsau beschäftigt. In ihrer Freizeit legte sie allerdings den Keuschheitsgürtel ab, und drehte ein paar „Filmchen“ nicht jugendfreien Inhalts, welche sie auch ins Internet stellte. Voll rechtschaffener Entrüstung kündigte die Diakonie daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, als sie von dem etwas anderen Zeitvertreib der Klägerin Kenntnis erlangte. Zum einen habe die Klägerin die Diakonie von ihrer Nebentätigkeit nicht in Kenntnis gesetzt, zum anderen sei diese Art von Nebentätigkeit darüber hinaus nicht mit den Werten der Kirche vereinbar. » weiterlesen

BGH-Urteil bringt Rechtssicherheit bei zentralen übernahmerechtlichen Fragen

RA Dr. Adrian Bingel, Assoziierter Partner, Gleiss Lutz, Stuttgart

RA Dr. Adrian Bingel, Assoziierter Partner, Gleiss Lutz, Stuttgart

Der BGH hat gestern seine Entscheidung zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank verkündet (Az: II ZR 353/12). Bei dem Rechtsstreit geht es im Kern um die Frage, ob der von der Deutschen Bank 2010 im Rahmen ihres Übernahmeangebots gezahlte Kaufpreis angemessen war und damit den gesetzlichen Anforderungen genügte. Der BGH hatte dabei über Fragen zu entscheiden, die für die Beratungspraxis bei öffentlichen Übernahmen von zentraler Bedeutung sind.

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Haftungsrisiken für Finanzinvestoren bei Kartellverstößen von Portfolio-Unternehmen

RA Dr. Andreas Grünwald, Partner, Morrison & Foerster, Berlin

RA Dr. Andreas Grünwald, Partner, Morrison & Foerster, Berlin

In der Private-Equity-Branche sorgt eine Entscheidung der EU-Kommission für Unruhe, die gegen das sog. „Power-Cable“-Kartell erlassen wurde. Dort wurde u.a. Goldman Sachs mit einem Bußgeld belegt, weil sie einst Gesellschafter eines kartellbeteiligten Unternehmens waren. Müssen Investmentgesellschaften also befürchten, für Kartellverstöße ihrer Portfolio-Unternehmen zur Verantwortung gezogen zu werden, auch wenn sie „nur“ eine reine Finanzbeteiligung halten?

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BAG stärkt erneut Rechte von Unternehmen bei ‚AGG-Hoppern’.

Dr. Benedikt Inhester, Rechtsanwalt,  Orrick, Herrington & Sutcliffe, Düsseldorf

Dr. Benedikt Inhester, Rechtsanwalt, Orrick, Herrington & Sutcliffe,
Düsseldorf

Das BAG landet einen weiteren Coup gegen zweifelhafte Diskriminierungsklagen: auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers über die Nichteignung eines Bewerbers entstehen keine Entschädigungsansprüche.Eine aus Sicht der Unternehmen positive Entscheidung des BAG ging vor kurzem durch die arbeitsrechtlichen Fachzeitschriften und wird aktuell viel diskutiert (BAG, Urteil vom 14.11.2013 – 8 AZR 997/12, DB0650203 = NZA 2014 S. 489). Das BAG stellt in diesem Urteil klar, dass auch eine seitens des potentiellen Arbeitgebers in Unkenntnis der objektiven Nichteignung eines Bewerbers erfolgte Absage, keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung auslösen kann. » weiterlesen

EuGH zu Schadensersatzansprüchen von Kartellgeschädigten bei Preisschirmeffekten

In seinem Urteil vom 05.06.2014 (Rs. C-557/12 – Kone) hat der Gerichtshof entschieden, dass das Kartellverbot des AEUV (Art. 101 AEUV) dahingehend auszulegen ist, dass diese Bestimmung einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte. Im Ergebnis hat der Gerichtshof es den nationalen Gerichten überlassen, im jeweiligen Einzelfall unter Würdigung aller Umstände, vor allen Dingen der Marktverhältnisse, darüber zu befinden, ob die Mitglieder eines Kartells auch dafür haften, dass Nichtkartellanten unter dem Schirm des Kartells Preise verlangen konnten, die sie in einem effektiv funktionierenden Markt nicht hätten verlangen können.

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Der Mindestlohn kommt – und mit ihm weitere Belastungen der Arbeitgeber

Nils Neumann, LL.M., K&L Gates LLP, Berlin

Nils Neumann, LL.M., K&L Gates LLP, Berlin

Heute hat der Bundesrat seine Zustimmung zu dem vom Bundestag bereits verabschiedeten sogenannten Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie erklärt. Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist das Mindestlohngesetz („MiLoG“). In Abkehr von der im Grundgesetz verankerten Tarifautonomie wird damit in der Bundesrepublik Deutschland erstmals durch den Staat allgemein und flächendeckend in das Lohngefüge eingegriffen. Ob sich die damit verbundenen Grundrechtseingriffe verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen, lässt sich kontrovers diskutieren. » weiterlesen

EU-Beihilferecht gegen aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen

RA Martina Maier, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel, Belgien

RA Martina Maier, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel, Belgien

Mit der Eröffnung förmlicher Beihilfeprüfverfahren gegen Irland (Apple), Luxemburg (Fiat Finance and Trade) und die Niederlande (Starbucks) am 11. 6. 2014 hat die EU-Kommission die ersten konkreten Maßnahmen zur Anwendung des EU-Beihilferechts gegen die aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen ergriffen. Die Kommission hat in diesen Fällen Bedenken, dass die Steuerbehörden diesen Unternehmen einen selektiven Vorteil in Form von Steuerentscheiden gewährt haben könnten, in denen eine vorteilhafte Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festgeschrieben wird. Die Kommission hat bereits angekündigt, dass sie in den kommenden Monaten weitere Fälle, in diesen und anderen EU-Mitgliedstaaten mutmaßliche Beihilfen in Form von Steuerentscheiden untersuchen wird.

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Wenn das Büro zum Warenlager wird

Saskia Krusche, Rechtsanwältin, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnberg

Saskia Krusche, Rechtsanwältin, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnberg

Manch  Angestellter lässt sich private Pakete an den Arbeitsplatz schicken, da so die Sendung auch sicher ankommt. Es ist schließlich zumeist jemand da, der die Tür öffnet und das Päckchen entgegennimmt. Grundsätzlich erscheint es harmlos, wenn Angestellte sich ab und an ein privates Paket ins Büro liefern lassen. Anders sieht es aber aus, wenn das Büro den Warenlagern von Amazon & Co. gleicht, oder auch, wenn in Großunternehmen alle 4.000 Mitarbeiter regelmäßig  das Büro als Annahmestelle für ihre Postzusendungen nutzen. Eigentlich sollte man am Arbeitsplatz – wie der Name schon sagt  – „arbeiten“, und nicht seiner Kauflust frönen.

Das Scheme of Arrangement als Restrukturierungsinstrument: Neue Einsatzmöglichkeiten für deutsche Unternehmen

Das englische Scheme of Arrangement hat sich einen festen Platz in der europäischen Restrukturierungslandschaft gesichert. Die deutschen Unternehmen TeleColumbus, Primacom und Rodenstock konnten dieses Instrument bereits für ihre Restrukturierung nutzen und die Deutsche Annington mit seiner Hilfe verbriefte Schuldverschreibungen erfolgreich refinanzieren. In letzter Zeit ist zu beobachten, dass das Verfahren verstärkt zum Einsatz kommt, um eine Verlängerung von Kreditlaufzeiten und eine Anpassung der Darlehenskonditionen (sog. Amend to Extend) zu erreichen. Dies war z. B. bei Cortefiel, Icpoal, Monier der Fall. Um ein Scheme in England durchführen zu können, ist kürzlich sogar das anwendbare Recht in einem ursprünglich deutschem Recht unterliegenden Kreditvertrag geändert und der vertraglich vereinbarte Gerichtsstand von Deutschland nach England verlegt worden. Damit eröffnen sich weitere interessante Einsatzmöglichkeiten gerade auch für deutsche Unternehmen (dazu auch vertiefend Carli/Weissinger, DB 2014 S. 1474).

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