Aktuelle Stellungnahme der BaFin zu Bitcoins

RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, Köln

RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, Köln

Der Hype um Bitcoins hat in den letzten Monaten zugenommen. Die Nutzergemeinde wächst offenbar fortlaufend; zudem haben Entscheidungen von US-Gerichten in den Fällen „Bitcoin Foundation“ und „Trendon Savers & Bitcoins Savings Trust“ für Aufsehen gesorgt. Im November fand gar eine Anhörung im US-amerikanischen Kongress – unter Einbeziehung des FBI und der Federal Reserve – zu dem Thema statt. Anfang Dezember verbot Chinas Notenbank den chinesischen Finanzinstituten die Annahme von Bitcoins. Nahezu gleichzeitig gaben die französische Nationalbank und wenig später auch die Europäische Bankenaufsicht in Presseveröffentlichungen Warnhinweise an Verbraucher zu den Gefahren von Bitcoins. Die BaFin hielt es deshalb kurz vor Jahresende ebenfalls für angezeigt, die Verbraucher in Deutschland über die Risiken von Bitcoins aufzuklären und Bitcoin-Händler und Plattformen auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinzuweisen. Nach diesem Schreiben der BaFin vom 19. 12. 2013 hat sich gegenüber den bisher schon bekannten Ansichten (insbesondere aus ihrem Merkblatt vom 22.12.2011) allerdings wenig geändert; sie haben aber eine gewisse Konkretisierung erfahren.

Im Folgenden sollen die Auswirkungen für die einzelnen Gruppen von Personen, die mit Bitcoins befasst sind, kurz skizziert werden.

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Pofalla, die Deutsche Bahn und das Aktienrecht

Der angeblich geplante Wechsel von Ronald Pofalla als Vorstandsmitglied zur Deutschen Bahn AG hat gespaltene Reaktionen ausgelöst. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang zunächst zu betonen, dass personaler Austausch zwischen Politik, (Privat-)Wirtschaft und Verwaltung grundsätzlich zu begrüßen sind. Und deshalb darf eine Tätigkeit als Abgeordneter auch keine Einbahnstraße sein. Auch ich gehöre in diese Kategorie der Wechsler – freilich mit dem wesentlichen Unterschied, dass es sich bei mir um einen Wechsel in „umgekehrter“ Richtung handelte und ich auch während meiner Abgeordnetenzeit weiter in meinem bisherigen Beruf arbeite.

Hauptproblem bei der aktuellen Diskussion ist für mich aber, dass es sich bei der Deutschen Bahn AG nicht wirklich um Privatwirtschaft handelt, sondern um ein vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehendes Unternehmen. » weiterlesen

Internetnutzung für Stimmrechtsvollmacht in Gefahr?

Die Vorbereitungen auf die Hauptversammlungssaison 2014 sind im Gange. Dabei wird man sich auch Gedanken machen, wie eine möglichst hohe Beteiligung der Aktionäre herzustellen ist. Eine große Rolle spielt dabei die Stimmrechtsvertretung, die nach dem Corporate Governance Kodex (Nr. 2.3.2.) zu „erleichtern“ ist. Eine gern genutzte Möglichkeit besteht darin, den Aktionären die Vollmachterteilung durch Einbuchen auf der Internetseite der Gesellschaft anzubieten. Die Vollmacht bedarf der Textform (§ 134 Abs. 3 AktG). Droht eine böse Überraschung, wenn ab dem 13. Juni 2014 die Textform anders definiert wird?

§ 126b S. 1 n.F. BGB wird für die Textform verlangen, dass eine lesbare Erklärung „auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben“ wird. Beim ersten und auch zweiten Lesen dieser neugefassten Norm (Gesetz v. 20. 9. 2013, BGBl. I S. 3642) scheint dies das Aus für die seit gut 10 Jahren etablierte Internetnutzung zu bedeuten. Der Aktionär bevollmächtigt schließlich nicht mittels der Abgabe eines dauerhaften Datenträgers an die Gesellschaft, sondern er klickt auf die Seite bzw. berührt sie. » weiterlesen

Private Enforcement Richtlinie – Kritische Anmerkungen zum Kompromissvorschlag des Rates

Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale), Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf

Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale), Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf

In den Rechtssachen Pfleiderer (EuGH-Urteil vom 14. 6. 2011 – Rs. C-360/09; hierzu Kersting, JZ 2012 S. 42) und DonauChemie (EuGH-Urteil vom 6. 6. 2013 – Rs. C-536/11, DB0603061; hierzu Kersting, JZ 2013 S. 737) entwickelte der EuGH aus dem primärrechtlichen Effektivitätsprinzip das Gebot der Einzelfallabwägung bei Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche in Kronzeugendokumente. Dennoch sieht auch der nunmehr veröffentlichte Kompromissvorschlag für eine Richtlinie über private Schadensersatzklagen in Art. 6 Abs. 5 den vollständigen und einzelfallunabhängigen Ausschluss von Kronzeugenerklärungen von der Akteneinsicht vor. Zudem will der Entwurf in Art. 6 Abs. 1 “Gepflogenheiten im Bereich des Schutzes der internen Unterlagen von Wettbewerbsbehörden” von den Bestimmungen der Richtlinie unberührt lassen. Dies erscheint fragwürdig, da eine pauschale Übernahme einer Verwaltungspraxis erfolgt, ohne dass deren Rechtmäßigkeit oder Zweckhaftigkeit hinterfragt wird. Zudem ist unklar, welche “Gepflogenheiten” genau gemeint sind. Im Hinblick auf den gänzlichen Ausschluss von Kronzeugenunterlagen von der Offenlegungsmöglichkeit gilt: Da der Richtliniengesetzgeber dem nationalen Gesetzgeber nichts gebieten darf, was diesem das Primärrecht verbietet, ist diese Regelung selbst primärrechtswidrig. Nur eine Regelung, welche zumindest im Ausnahmefall auch die Möglichkeit einer Offenlegung von Kronzeugendokumenten erlaubt, ist primärrechtskonform.

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Unkalkulierbares Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers bei Schutzschirm oder Eigenverwaltung?

RA Dr. Matthias Kampshoff, Partner, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

RA Dr. Matthias Kampshoff, Partner, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

Mit den im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgenommenen Änderungen der Insolvenzordnung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Durchführung der verschiedenen Stadien einer Insolvenz durch die Geschäftsführung selbst weiter zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, eindeutige Regelungen zu der Haftung der Geschäftsführung zu treffen. Wesentlicher Unterschied des Schutzschirmverfahrens und der Eigenverwaltung zu „klassischen“ Insolvenzverfahren ist, dass kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt wird, sondern vielmehr der Schuldner und damit de facto die Geschäftsführung weiterhin verfügungsbefugt bleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Geschäftsführung wird in einem solchen Verfahren lediglich ein Sachwalter als Aufsichtsperson zur Seite gestellt.

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Unmittelbare Diskriminierung durch Verweigerung von Sonderurlaub und Gehaltsprämien für gleichgeschlechtliche Partnerschaften

RA Andrea Mehrer, Associate Partnerin, Rödl & Partner, Nürnberg

RAin Andrea Mehrer, Associate Partnerin, Rödl & Partner, Nürnberg

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-267/12 Frédéric Hay ./. Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres (DB0644072) erneut sehr deutlich klargestellt, dass die Diskriminierung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht toleriert wird. Wenn sich die Partner – vergleichbar einer heterosexuellen Ehe – in einem genau bestimmten rechtlichen Rahmen verpflichten, eine Lebensgemeinschaft zu führen und sich gegenseitig materielle Unterstützung und Beistand zusagen, müssen sie auch in gleicher Weise behandelt werden. Jede Benachteiligung ist eine unmittelbare und damit unzulässige Diskriminierung, die zu Schadenersatzansprüchen, eventuell auch zu Schmerzensgeldansprüchen führen kann. » weiterlesen

Leiharbeitnehmer: Kein Arbeitsverhältnis bei nicht nur vorübergehender Überlassung

Dr. Ulrike Schweibert Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RAin Dr. Ulrike Schweibert,
FAArbR, Partnerin
SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Das BAG hat mit Urteil vom 10. 12. 2013 (Az. 9 AZR 51/13, DB0638873 [PM]) eine lang erwartete Entscheidung zur Leiharbeit gefällt: Erfolgt der Einsatz eines Leiharbeitnehmers entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend, kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher dennoch nicht zustande. Leiharbeitnehmer können sich damit auch bei einer langen oder unbefristeten Einsatzdauer nicht auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher berufen.

Das BAG führt zur Begründung aus, der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis entstehen zu lassen. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses sei lediglich bei einer fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers vorgesehen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). » weiterlesen

Keine Beschallung der Nebenräume einer Hauptversammlung

„Eine Übertragung der Hauptversammlung in Nebenräume wird aktienrechtlich nicht verlangt.“ Das ist die Kernaussage des BGH-Beschlusses v. 8.10.2013 (II ZR 329/12), DB 2014 S. 827. Die Auffassung, es sei der gesamte Präsenzbereich zu beschallen, ist damit erledigt. So aber haben es manche Instanzgerichte und Kommentare gesehen, weil sonst das Teilnahmerecht des Aktionärs beeinträchtigt sei. Diese Praxis hat zu skurrilen Anfechtungen geführt wie etwa mit der Behauptung, der Handtrockner in der Toilette sei zu laut gewesen, um ausgerechnet dort das Geschehen akustisch wahrzunehmen (Siemens/Osram-Fall, dazu OLG München v. 10.4.2013). Der II. Zivilsenat hat die Gelegenheit ergriffen, in einem Nichtannahmebeschluss mit knappen Worten diese Wucherung der Praxis zu kappen. Zutreffend wird die Verantwortung des Aktionärs betont: „Wenn eine zugesagte Übertragung in solche Räume nicht stattfindet, kann der Aktionär dies beim Verlassen des Versammlungsraums unschwer erkennen. Er kann sich dann selbst entscheiden, ob er in den Versammlungsraum zurückkehren will.“ Der BGH unterscheidet nicht, ob das Subtraktionsverfahren oder das Additionsverfahren bei der Beschlussfassung praktiziert wird.
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Befreiungsrecht für Freiberufler: Bis zum 31. 12. 2013 muss gehandelt werden!

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Angestellte Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Steuerberater und andere Angehörige der freien Berufe bemühen sich von jeher, ihre Altersversorgung über berufsständische Versorgungswerke zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn sie selbständig aber rentenversicherungspflichtig sind. Diese Substituierung der Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert aber eine verbindliche Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Auch ein Arbeitgeber kann nur dann risikolos auf die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verzichten, wenn er Gewissheit darüber hat, dass die Befreiungsvoraussetzungen für den betreffenden Beschäftigten vorliegen. Da hilft der Befreiungsbescheid der DRV in der Personalakte.

Im Befreiungsrecht gibt es eine am 31. 12. 2013 ablaufende Übergangsfrist, deren Versäumnis sowohl für Arbeitgeber als auch für betroffene Beschäftigte zu unerwünschten Überraschungen führen kann. » weiterlesen

Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ist verboten

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. 12. 2011 enthält das Gesetz in § 1 Abs. 1 S. 2 die Aussage, die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolge vorübergehend. In früheren Fassungen sah das Gesetz zunächst noch konkrete zeitliche Grenzen für die Überlassung vor, die im Lauf der Jahre mehrmals erhöht, im Zug der Hartz-Gesetze dann aber beseitigt wurden. Seit der letzten Reform ist die damals auch mögliche dauerhafte Überlassung nicht mehr zulässig: In seinem Beschluss vom 10. 7. 2013 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 7 ABR 91/11, DB 2013 S. 2629) hierzu nun erstmals entschieden, dass der Gesetzgeber die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verboten habe. Aus diesem Grund könne ein beim Entleiher bestehender Betriebsrat der Übernahme eines Leiharbeitnehmers widersprechen, wenn dieser dem Entleiher nicht lediglich vorübergehend überlassen werden solle. Bedauerlicherweise musste das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht konkretisieren, wann eine Überlassung noch vorübergehend ist, und hat diese Frage offengelassen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der potentielle Entleiher grundsätzlich entschieden, neue Stellen nur noch mit Leiharbeitskräften zu besetzen. Dementsprechend plante er, auf einem Stammarbeitsplatz unbefristet eine Leiharbeitnehmerin zu beschäftigen und teilte dies seinem Betriebsrat mit. Dieser verweigerte jedoch die Zustimmung zur Übernahme – zu Recht, wie das BAG nun entschieden hat. » weiterlesen