Deutschlands Zukunft im Arbeitsrecht – Gute Arbeit, aber ohne Arbeitsplätze?

 

RA Prof. Dr. Björn Gaul, FAArbR, Partner bei CMS Hasche Sigle. Daneben Außerplanmäßiger Professor an der Universität zu Köln

RA Prof. Dr. Björn Gaul, FAArbR, Partner bei CMS Hasche Sigle.  Außerplanmäßiger Professor an der Universität zu Köln

Nach langen Verhandlungen haben sich CDU/CSU und SPD am 27.11.2013 auf einen Koalitionsvertrag verständigt. Auf dieser Grundlage soll am 17.12.2013 die Wahl der Bundeskanzlerin erfolgen.Im Vorfeld der Bundestagswahl und in ihrem unmittelbaren Anschluss war es zunächst einmal vor allem um die Problematik des Mindestlohns, die Geschlechterquoten in Aufsichtsrat und Vorstand, Einschränkungen im Bereich der Leiharbeit (insbesondere: Durchsetzung des Equal-Pay-Grundsatzes), die Durchsetzung der Entgeltgleichheit bei Männern und Frauen, die Abschaffung einer sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, Maßnahmen zur Einschränkung von Dienst- und Werkverträgen, eine Ausweitung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats und ergänzende Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz gegangen. Fast alle Aspekte wurden im Rahmen des Koalitionsvertrags aufgegriffen und durch weitere Ziele für die kommende Legislaturperiode ergänzt. Ob damit wirklich „Vollbeschäftigung, gute Arbeit und soziale Sicherheit“ erreicht wird, wie die Überschrift des maßgeblichen Unterabschnitts beschreibt, ist in Bezug auf manche Vorstellungen fraglich. Nachfolgend soll versucht werden, die Essentialia, auf die sich die künftigen Regierungsparteien verständigt haben, unter Berücksichtigung bisheriger Gesetzesentwürfe zusammenzufassen. » weiterlesen

Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf mehrgliedrige stille Gesellschaften

RA Dr. Antje Baumann, Partnerin, Corinius LLP, Hamburg

RA Dr. Antje Baumann, Partnerin, Corinius LLP, Hamburg

Auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Dies hat der BGH mit Urteilen vom 19. 11. 2013 (II ZR 320/12, DB0633293; II ZR 383/12, DB 2013 S. 2792) entschieden. Eine lange schwelende Frage ist nun mit „Nein“ beantwortet: Die Rückabwicklung einer in Vollzug gesetzten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft kann nicht über das Schadensersatzrecht verlangt werden.

Rechtlos gestellt werden die stillen Gesellschafter dennoch nicht. Die fehlerhaft beigetretenen stillen Gesellschafter können fristlos kündigen, so dass ihnen letztlich ein Anspruch auf Auszahlung des nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu berechnenden Abfindungsguthabens zusteht. Darüber hinaus soll es dem einzelnen Anleger gestattet sein, seinen über den Abfindungsanspruch hinausgehenden Vermögensschaden geltend zu machen, solange hierdurch nicht die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter gefährdet wird.

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Das vereinfachte Prospektregime für Bezugsrechtsemissionen – erste Erfahrungen

Cecilia Di Ció, Counsel, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Cecilia Di Ció, Counsel, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Am 1. 7. 2012 traten zahlreiche Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) in Kraft, die die Neuregelungen der EU-Prospektverordnung (EU-ProspVO) nachvollzogen. Unter anderem sieht die neue Fassung der EU-ProspVO nun ein (freiwilliges) vereinfachtes Prospektregime für Bezugsrechtsemissionen vor, die sich ausschließlich an die Altaktionäre richten. Es erlaubt eine Reihe von Vereinfachungen bezüglich der inhaltlichen Anforderungen des zu erstellenden Prospekts. Der europäische Gesetzgeber wollte es so bereits börsennotierten Emittenten erleichtern, von ihren Aktionären zusätzliches Eigenkapital aufzunehmen. Die Vereinfachungen boten sich an, da davon ausgegangen werden darf, dass die Aktionäre dieser Emittenten ohnehin regelmäßig – z. B. aufgrund der Finanzberichterstattung – über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft informiert sind.

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Rhön ist nicht Nokia …

Der Fall Rhön-Klinikum AG erregt Aufmerksamkeit wegen des öffentlichen Streits der Großaktionäre. Er hat das Zeug, in drei Bereichen das Aktienrecht fortzuentwickeln. Da ist erstens die Frage, ob die Veräußerung der Anteile an Klinikgesellschaften, die einen großen Teil der Unternehmensaktivitäten ausmachen, der Hauptversammlung vorzulegen ist. Anderswo stimmen die Aktionäre bei der Veräußerung wertvoller Unternehmensteile mit: „Aktionäre segnen Verkauf der Handysparte ab“ (Handelsblatt v. 19.11.2013 über Nokia, Finnland). Hierzulande hat der BGH (Beschl. 20. 11. 2006 – II ZR 226/05) im Jahr 2006 knapp befunden, die Beteiligungsveräußerung einer AG bedürfe auch dann keiner Hauptversammlungszustimmung nach „Holzmüller”-Grundsätzen, wenn quantitative Schwellenwerte der „Gelatine”-Entscheidungen (mindestens 75% des Unternehmens der AG) überschritten werden. Diese Auffassung könnte einer Überprüfung zugeführt werden. Damit ist jetzt das Landgericht Schweinfurt befasst, nachdem die Großaktionärin Braun AG (14%-Anteil) am vergangenen Donnerstag eine Klage gegen die Transaktion eingereicht hat. » weiterlesen

Weihnachtsgeld – auch für Ehemalige?

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy, Frankfurt/M.

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy, Frankfurt/M.

Das Jahresende kommt, und damit werden auch wieder Weihnachtsgeld und Jahresabschlusszahlungen in den Unternehmen fällig. In der Vergangenheit war es üblich, dass nur solche Mitarbeiter anspruchsberechtigt waren, die am 31. Dezember noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Wer also im Dezember sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, ging leer aus. Solchen Regelungen hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in den Jahren 2011 und 2012 einen Riegel vorgeschoben. Seinerzeit entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass jedenfalls für Zahlungen, die Gegenleistung für geleistete Arbeit sein sollten, eine Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen nicht über den Zeitraum hinaus zulässig ist, für den die Sonderzahlung geleistet wird. Das begründete das BAG mit einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers. Wenn die Zahlung geleistete Arbeit belohnen sollte, dann hat der Arbeitnehmer mit Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums seine Leistung erbracht, sodass ihm die Gegenleistung nicht verweigert werden könne, wenn er anschließend ausscheidet. » weiterlesen

Betriebsübergang: Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

RA Dr. Rüdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Rüdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Mit seinem Urteil vom 17.10.2013 (Az: 8 AZR 974/12, DB0617148) hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Verwirkung des Widerspruchsrechts nach einem Betriebsübergang weiter konkretisiert.Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB kann der von einem Betriebs(teil)übergang betroffene Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber schriftlich widersprechen. Dieser Widerspruch hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer unverändert fortgeführt wird. Der Betriebsveräußerer wird den widersprechenden Arbeitnehmer in der Folge entweder einsetzen oder das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beenden. Der Widerspruch kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats ab Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erklärt werden. Ein nach Ablauf dieser Frist erklärter Widerspruch ist grundsätzlich unwirksam. » weiterlesen

Keine Barabfindung beim Delisting – BGH ändert Rechtsprechung

RA Dr. Cornelius Götze, Partner, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

RA Dr. Cornelius Götze, Partner, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

Der BGH hat mit Beschluss vom 8. 10. 2013 – II ZB 26/12; DB 2013 S. 2672 entschieden, dass Unternehmen beim Rückzug von der Börse (sog. „Delisting“) den Aktionären kein Barabfindungsangebot für ihre Aktien machen müssen. Auch ein Beschluss der Hauptversammlung ist nicht erforderlich. Mit dieser wegweisenden Entscheidung gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Delisting auf.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Tiefkühlproduzent FRoSTA AG den Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse Berlin in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse vollzogen, ohne zuvor die Hauptversammlung zu befragen. Auch ein Abfindungsangebot wurde nicht unterbreitet. Dies hielt eine Reihe von Aktionären für rechtswidrig und beantragte die Durchführung eines gerichtlichen Spruchverfahrens, um eine angemessene Barabfindung für ihre Aktien bestimmen zu lassen. Die Instanzgerichte hatten diese Anträge abgelehnt: Da der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freihandel (das sog. „Downgrading“) in seinen Auswirkungen auf die Rechte der Minderheitsaktionäre nicht mit einem vollständigen Delisting vergleichbar sei, bedürfe es in diesem Fall keines Abfindungsangebots; dementsprechend finde auch kein Spruchverfahren statt. Der BGH schloss sich dem im Ergebnis an, ging in seiner Begründung aber noch deutlich weiter, indem er nicht nur das bloße Downgrading, sondern auch das vollständige Delisting für hauptversammlungs- und abfindungsfrei erklärte.

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Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Am 1. 8. 2013 hatte das LAG Baden-Württemberg (Az. 2 Sa 6/13, DB0605717 ) über die Abgrenzung von Werk- oder Dienstvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung bei einem sog. Ticketsystem zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Einsatzunternehmen mit einem Werkunternehmen einen IT-Service-Rahmenvertrag geschlossen. Jeder Einzelauftrag wurde in ein digitales Ticketsystem eingestellt und durch das Werkunternehmen mit eigenen Mitarbeitern oder Subunternehmern bearbeitet. Ein solches Subunternehmen wiederum beauftragte die beiden Kläger. Diesen stellte das Einsatzunternehmen auf seinem Betriebsgelände ein eingerichtetes Büro mit Computerarbeitsplätzen zur Verfügung. Sie hatten ihre IT-Leistungen vor Ort montags bis freitags von 8.00-17.00 Uhr zu erbringen. Auch außerhalb des Ticketsystems erteilten verschiedene Arbeitnehmer des Auftraggebers (weisungswidrig, aber mit Kenntnis der zuständigen Personalverantwortlichen) dem Kläger arbeitsrechtliche Weisungen (Direktbeauftragungen). Die Kläger machten geltend, dass zwischen ihnen und dem Einsatzunternehmen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, weil sie tatsächlich nicht aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages dort tätig gewesen seien, sondern im Rahmen einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung.

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Vorschlag zur Europäischen Privatgesellschaft zurückgezogen

Die Europa-GmbH hätte der europäischen Aktiengesellschaft (SE) zur Seite stehen sollen: ein Geschwisterpaar wie im deutschen Recht. Doch die SE wird wohl ohne kleine Schwester bleiben. In einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom Oktober 2013 („Regulatory Fitness and Performance: Results and Next Steps“) heißt es, der Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Privatgesellschaft (EPG, auch SPE genannt) werde zurückgezogen. Mit diesem Vorschlag wäre ohnehin kein Staat mehr zu machen, nachdem er bereits im Mai 2011 im Rat gescheitert war, insbesondere am Widerstand Deutschlands (die Mitbestimmung …, das Grundkapital …). Etwas versteckt in einer Fußnote wird allerdings angemerkt, die Kommission überlege neue Vorschläge auf diesem Gebiet. Möglicherweise erwärmt sich die Kommission für das Projekt einer Einpersonen-Konzerngesellschaft. Dazu lief bis Mitte September 2013 eine offizielle Konsultation, deren Ergebnisse bald ausgewertet vorliegen sollten. Diese Societas Europea UniPersonam (SEUP) wäre nach gegenwärtiger Erkenntnis keine originäre EU-Rechtsform, sondern das Resultat einer Vollharmonisierung der unionsstaatlichen Rechtsregeln über Einpersonen-Kapitalgesellschaften. » weiterlesen

Insolvenzanfechtung: Risiken der Abtretung eines Gesellschafterdarlehens

RA Dr. Klaus U. Eyber, Partner, Kaye Scholer, Frankfurt/M.

RA Dr. Klaus U. Eyber, Partner, Kaye Scholer, Frankfurt/M.

Die Fremdfinanzierung eines Unternehmens durch Gesellschafter ist im Falle der Insolvenz des Unternehmens besonders kritisch. Handelt es sich bei den Unternehmen um eine AG, GmbH oder GmbH & Co. KG, sind die entsprechenden Kredite gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger nachrangig und alle Tilgungsleistungen innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag können vom Insolvenzverwalter im Wege der sog. Insolvenzanfechtung zurückverlangt werden.

Gleichwohl ist die Fremdfinanzierung durch den Unternehmenseigner oft unverzichtbar: Die klassischen Fälle sind der Start-up, wenn das Unternehmen noch nicht kreditwürdig ist, und die Krise des Unternehmens, weil keine Bank mehr finanziert und alle Sicherheiten schon vergeben sind. Beides – Start-up und Krise – kann ein böses Ende nehmen und dann schlägt das Insolvenzrecht zum Nachteil des finanzierenden Gesellschafters zu. Überlegungen zu Ausweich-Szenarien sind die Folge.

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