Kaum ein Bereich des Arbeitsrechts ist in der täglichen Praxis derart präsent und zugleich so mit „urbanen Mythen“ behaftet wie die Abmahnung. Hierzu gibt es allerdings eine ganze Reihe von Fehlvorstellungen, die einer Korrektur bedürfen.
Sinn einer Abmahnung ist es, auf das konkrete Fehlverhalten der Gegenseite hinzuweisen und sie unter Kündigungsandrohung vor einer Wiederholung zu warnen. Schon hieraus ergibt sich, dass auch ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber abmahnen kann. In der Regel erfolgt die Abmahnung jedoch arbeitgeberseitig. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis durch ein steuerbares Verhalten verletzt, wobei aber eine Wiederherstellung des Vertrauens zu erwarten ist. Im Umkehrschluss muss also nicht abgemahnt werden, wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt. » weiterlesen