Rechte und Pflichten bei Abmahnungen – ein kontroverses Thema

RA/FAArbR Volker Serth, Kanzlei FPS, Frankfurt/M.

Kaum ein Bereich des Arbeitsrechts ist in der täglichen Praxis derart präsent und zugleich so mit „urbanen Mythen“ behaftet wie die Abmahnung. Hierzu gibt es allerdings eine ganze Reihe von Fehlvorstellungen, die einer Korrektur bedürfen.

Sinn einer Abmahnung ist es, auf das konkrete Fehlverhalten der Gegenseite hinzuweisen und sie unter Kündigungsandrohung vor einer Wiederholung zu warnen. Schon hieraus ergibt sich, dass auch ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber abmahnen kann. In der Regel erfolgt die Abmahnung jedoch arbeitgeberseitig. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis durch ein steuerbares Verhalten verletzt, wobei aber eine Wiederherstellung des Vertrauens zu erwarten ist. Im Umkehrschluss muss also nicht abgemahnt werden, wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt. » weiterlesen

BAG zum „Busengrapscher“: Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung

RA Dr. Thomas Gennert, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

RA Dr. Thomas Gennert, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

Die Entscheidung des BAG (vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13) wurde in den Tagesmedien hochgekocht und von der Boulevard-Presse scharf kritisiert. Doch nichts ist beim Essen tatsächlich so heiß, wie es gekocht wird. Das Urteil zeigt: Bei Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern, die grundsätzlich geeignet sind, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, können im Einzelfall gleichwohl Umstände gegen die Wirksamkeit einer Kündigung sprechen. » weiterlesen

Stalking kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das BAG hat klargestellt, dass Stalking grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BAG vom 19. 4. 2012 – 2 AZR 258/11, DB0470836)

 Wer einer bestimmten Person bewusst und wiederholt nachstellt, verwirklicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur den Straftatbestand der Nachstellung § 238 StGB. Der Täter verletzt dadurch auch seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, indem er durch die Belästigungen beharrlich den Betriebsfrieden stört.

 In der Regel wird allerdings ein solches Verhalten zuvor vom Arbeitgeber erfolglos abgemahnt werden müssen. Die Abmahnung hat die Funktion, den Arbeitnehmer zu warnen und ihm unmissverständlich klar zu machen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht. Gleichwohl bedarf es nach der Entscheidung des BAG nicht unbedingt einer förmlichen Abmahnung. Die Warnfunktion könne im Falle von Stalking auch in anderer Art und Weise genüge getan werden. » weiterlesen