Angemessene Gegenleistung beim Übernahmeangebot – nur wer annimmt, kann profitieren

RA Dr. Stefan Glasmacher, Seitz
Rechtsanwälte Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Bei öffentlichen Übernahmeangeboten ist die Ermittlung einer „angemessenen“ Gegenleistung für die Aktionäre der Zielgesellschaft ein weites Feld. Der BGH hat nun entschieden („Celesio II“, Urt. vom 23.11.2021 – II ZR 312/19), dass im Rahmen von öffentlichen Übernahmeangeboten nur denjenigen Aktionären ein Anspruch auf angemessene Gegenleistung nach dem WpÜG zusteht, die das öffentliche Übernahmeangebot angenommen haben. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz der nicht-annehmenden Aktionäre kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des BGH knüpft an eine Entscheidung zur selben Zielgesellschaft an („Celesio I“, Urt. vom 7.11.2017 – II ZR 37/16), in der den annehmenden Aktionären eine höhere Gegenleistung zugesprochen wurde. Davon wollten nun auch die nicht-annehmenden Aktionäre profitieren.

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Delisting – das rasche Ende einer kurzen Freiheit

RA Dr. Norbert Bröcker, Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Düsseldorf

RA Dr. Norbert Bröcker, Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Düsseldorf

Nach weniger als zwei Jahren hat der Gesetzgeber eine kurze Phase großer Freiheiten beim Delisting beendet. Mit der jüngst verabschiedeten Änderung des Börsengesetzes wurden die Anforderungen an den Rückzug von der Börse neu geregelt. Möglich ist ein Delisting jetzt nur noch, wenn zugleich ein Erwerbsangebot nach dem Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG) vorgelegt wird und damit jeder Aktionär die Möglichkeit hat, seine Aktien noch vor dem Delisting zu verkaufen.

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BGH: Absage der Hauptversammlung nach ihrem Beginn

Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth, FernUniversität in Hagen

Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth, FernUniversität in Hagen

In den letzten Jahren wird das Hauptversammlungsprogramm von Aktiengesellschaften immer häufiger von einer (5%igen) Minderheit beeinflusst. Eine solche Minderheit kann nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass bestimmte Punkte und Beschlussvorschläge auf die Tagesordnung gesetzt werden, oder es findet gar die Versammlung selbst gem. § 122 Abs. 1 AktG auf Verlangen der Minderheit statt. Kommt der Vorstand einem entsprechenden Verlangen nicht nach, so kann die Minderheit gem. § 122 Abs. 3 AktG ihr Verlangen gerichtlich durchsetzen.

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Keine Barabfindung beim Delisting – BGH ändert Rechtsprechung

RA Dr. Cornelius Götze, Partner, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

RA Dr. Cornelius Götze, Partner, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

Der BGH hat mit Beschluss vom 8. 10. 2013 – II ZB 26/12; DB 2013 S. 2672 entschieden, dass Unternehmen beim Rückzug von der Börse (sog. „Delisting“) den Aktionären kein Barabfindungsangebot für ihre Aktien machen müssen. Auch ein Beschluss der Hauptversammlung ist nicht erforderlich. Mit dieser wegweisenden Entscheidung gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Delisting auf.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Tiefkühlproduzent FRoSTA AG den Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse Berlin in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse vollzogen, ohne zuvor die Hauptversammlung zu befragen. Auch ein Abfindungsangebot wurde nicht unterbreitet. Dies hielt eine Reihe von Aktionären für rechtswidrig und beantragte die Durchführung eines gerichtlichen Spruchverfahrens, um eine angemessene Barabfindung für ihre Aktien bestimmen zu lassen. Die Instanzgerichte hatten diese Anträge abgelehnt: Da der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freihandel (das sog. „Downgrading“) in seinen Auswirkungen auf die Rechte der Minderheitsaktionäre nicht mit einem vollständigen Delisting vergleichbar sei, bedürfe es in diesem Fall keines Abfindungsangebots; dementsprechend finde auch kein Spruchverfahren statt. Der BGH schloss sich dem im Ergebnis an, ging in seiner Begründung aber noch deutlich weiter, indem er nicht nur das bloße Downgrading, sondern auch das vollständige Delisting für hauptversammlungs- und abfindungsfrei erklärte.

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Zulässiger Vergleich über Differenzhaftungsanspruch

Dr. Cédric Müller, Rechtsanwalt, Hogan Lovells International LLP, Düsseldorf

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder bei einer späteren Kapitalerhöhung können Aktionäre ihre Einlageverpflichtungen in bar oder in Form von Sachwerten erbringen. Bei Sacheinlagen kann es allerdings sein, dass der als Sacheinlage eingebrachte Vermögensgegenstand nicht den dafür angegebenen Wert erreicht. In einem solchen Fall haftet der Aktionär auf die Wertdifferenz, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der ausgegebenen Aktien zurückbleibt. Diesbezüglich hat der BGH mit Urteil vom 15. 11. 2011 (II ZR 149/10) entschieden, dass eine Aktiengesellschaft mit ihrem Aktionär über den Anspruch der Aktiengesellschaft auf Zahlung der Wertdifferenz zwischen der bei einer Sachkapitalerhöhung übernommenen Einlageverpflichtung und dem tatsächlichen Wert der zur Erfüllung erbrachten Sachleistung (Differenzhaftung) einen Vergleich schließen kann.

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Zur Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre

RA/StB/FBIStR Prof. Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Mit Beschluss des Zweiten Senats (BGH, Beschluss vom 28. 6. 2011 – II ZB 2/10, DB0425973) hat der BGH seine zuletzt vertretene Auffassung wiederholt und unter Berufung auf eine vorangegangene Entscheidung erneut festgestellt, dass es bei der Bemessung einer Barabfindung für außenstehende Aktionäre auf den durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor der Bekanntmachung der jeweiligen Strukturmaßnahme ankommt. » weiterlesen