Das Betriebsrisiko in der Pandemie – keine Vergütung bei Betriebsschließung?

RA Thomas Köllmann, Küttner Rechtsanwälte, Köln

Müssen Betriebe etwa mangels verfügbarer Rohstoffe oder Energieknappheit vorrübergehend schließen, stellt sich die Frage, ob Beschäftigte ihren Anspruch auf Vergütung behalten, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Dies ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 615 S. 3 BGB) der Fall, wenn „der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls“ trägt. Im Fall pandemiebedingter Betriebsschließungen ist eine solche Risikotragung des Arbeitgebers nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG nicht ausnahmslos anzunehmen. Der 5. Senat des BAG hat in zwei Entscheidungen vom 13. Oktober 2021 (5 AZR 211/21) und – der hier besprochenen – vom 4. Mai 2022 (5 AZR 366/21) seine bisherige Rechtsprechung zum Betriebsrisiko maßgeblich weiterentwickelt. Mit Folgen für Beschäftigte und Arbeitgeber. » weiterlesen

Neue Verteidigungsmöglichkeiten für Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess

RA/FAArbR Dr. Tim Wißmann, LL.M., Partner bei Küttner Rechtsanwälte, Köln (im Bild) und RA Dr. Severin Kunisch

Lange Zeit galt es als ein fast schon unverrückbares Fundament des Kündigungsschutzprozesses, dass der Arbeitgeber bei einem verlorenen Verfahren nicht umhinkommt, die Vergütung über den Kündigungstermin hinaus zu bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer gar nicht gearbeitet hat (sog. Annahmeverzug). Dieser Aspekt ist nicht zuletzt ein nicht unmaßgeblicher Treiber (hoher) Abfindungszahlungen. Der gute (arbeitnehmerfreundliche) Arbeitsmarkt der vergangenen Jahre hat zwar dazu geführt, dass diesem Risiko Grenzen gesetzt sind. Denn die Unbill eines verlorenen Prozesses für den Arbeitgeber ist in wirtschaftlicher Hinsicht erheblich minimiert, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Job gefunden hat oder dies zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist. » weiterlesen