Leiharbeit: Kein Einsatzverbot bei rechtswidrigen Streiks

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bestimmt seit jeher, dass Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet sind, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Leiharbeitnehmer sollen nicht gezwungen sein, in einem Arbeitskampf als Streikbrecher tätig zu werden und damit die Arbeitskampfparität zulasten der streikführenden Gewerkschaft zu verschieben.

Die am 1. April 2017 in Kraft getretene Neufassung des AÜG hat dieses Leistungsverweigerungsrecht des Leiharbeitnehmers durch ein an den Entleiher gerichtetes Einsatzverbot ergänzt. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG darf dieser Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist. » weiterlesen

Diskriminierung nicht tarifgebundener Arbeitgeber im neuen AÜG

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr

Eine wesentliche Neuerung des am 1. April geänderten  AÜG ist die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Sie beschneidet die Möglichkeit der Unternehmen, durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern für Auftragsschwankungen vorzusorgen und so betriebsbedingte Kündigungen der Stammbelegschaft zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat das Problem gesehen und die einschlägigen Vorschriften deshalb tarifdispositiv ausgestaltet: In Tarifverträgen der Einsatzbranche  oder in auf Grund eines solchen Tarifvertrages geschlossenen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen kann eine abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie haben von dieser Möglichkeit denn auch alsbald Gebrauch gemacht und vereinbart, dass die Betriebsparteien im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eine Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten festlegen können. » weiterlesen

Die AÜG-Reform ist da!

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

Heute tritt die AÜG-Reform in Kraft. Sie bringt die umfangreichste Reform seit den Hartz-Reformen 2003. Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen müssen sich auf erhebliche Änderungen einstellen und sowohl Prozesse umstellen als auch ihre Verträge anpassen. Nicht für alle Änderungen gibt es eine Übergangsfrist, so dass bereits jetzt gehandelt werden muss. Das gilt insbesondere für Dienst- und Werkverträge, auch für Altverträge, die schon nach der Papierform gefährlich nah an der Grenze zur Arbeitnehmerüberlassung sind.

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Was wird nach dem 01.04.2017 aus der Fallschirmlösung bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung?

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr

Entpuppt sich eine Personalgestellung als nicht erlaubte Arbeitnehmerüberlassung, führt das nach dem AÜG zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen, dem das Personal gestellt worden ist. Personaldienstleister verfügen deshalb regelmäßig über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Deren Existenz hat die vom Bundesarbeitsgericht (BAG vom 12.07.2016 – 9 AZR 352/15, RS1216829 sowie dazu Seier, DB 2016 S. 2180) erst jüngst gebilligte Folge, dass es auch im Falle der Einordnung als Arbeitsverhältnis bei der Rechtsbeziehung zwischen dem Personaldienstleister und den gestellten Personen bleibt. Die Wirksamkeit dieser „Fallschirmlösung“ wird durch das am 01.04.2017 in Kraft tretende AÜG-Änderungsgesetz in Frage gestellt. » weiterlesen

AÜG-Reform 2017: Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind da!

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

Rechtzeitig zum Inkrafttreten der AÜG-Reform zum 1. April 2017 hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Geschäftsanweisung zur Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) aktualisiert und in das Format „Fachliche Weisungen“ überführt. In zwei wesentlichen Punkten der Reform, die von Experten unterschiedlich beantwortet wurden, schaffen die Weisungen für die Praxis Klarheit. » weiterlesen

Leiharbeit und dauerhafter Beschäftigungsbedarf – der Diskurs zu „vorübergehend“ dauert an

RA /Fachanwalt für Arbeitsrecht RA/FAArbR Dr. Jannis Kamann, michels.pmks Rechtsanwälte, Köln

RA/FAArbR Dr. Jannis Kamann, michels.pmks Rechtsanwälte, Köln

Wenig ist so dauerhaft wie die Diskussion über das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Dieser schreibt vor, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur vorübergehend erfolgen darf. Was das bedeutet, darüber herrscht in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur keine Einigkeit. Das BAG entschied lediglich, dass der zeitlich nicht begrenzte Einsatz eines Leiharbeitnehmers anstelle eines Stammarbeitnehmers nicht gestattet sei (vgl. BAG, Beschlüsse vom 10.7.2013 – 7 ABR 91/11 und 30.9.2014 – 1 ABR 79/12). » weiterlesen

AÜG-Reform kommt (erst) zum 1. April 2017

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

Die Re-Regulierung der Leiharbeit steht bevor: Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat – nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger – dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9232) zur AÜG-Reform (vgl. dazu und zu früheren Entwürfen schon die Blogbeiträge von Zimmermann, Bissels und Kuhn) gestern in geänderter Fassung zugestimmt. Die zweite und dritte Beratung im Bundestag sind für diesen Freitag angesetzt. » weiterlesen

Reform des Fremdpersonaleinsatzes – Auswirkungen auch auf die Unternehmensmitbestimmung!

RA/FAArbR Dr. Christian Velten, Jota Rechtsanwälte, Gießen

RA/FAArbR Dr. Christian Velten, Jota Rechtsanwälte, Gießen

Bereits seit Ende 2015 wird der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen kontrovers diskutiert. Die Bundesregierung hat das Gesetz nun am 01.06.2016 beschlossen. In Kraft treten sollen die Neuregelungen ab dem 01.01.2017. Während in der Diskussion vor allem die Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer und das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher im Mittelpunkt standen, blieben die geplanten Änderungen in § 14 AÜG zumeist eine Randnotiz. » weiterlesen

BAG bestätigt „Fallschirmlösung“: Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei „Scheinwerkverträgen“

RAin Kira Falter und RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels, beide CMS Hasche Sigle, Köln

RAin Kira Falter und RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels, beide CMS Hasche Sigle, Köln

Nach ganz überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung schützt eine vorsorglich eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vor den unerwünschten Folgen eines „Scheinwerkvertrages“; die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem de facto als Zeitarbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter und dem Kundenunternehmen wird durch diese verhindert, selbst wenn sich der an sich vereinbarte Werkvertrag im Nachgang als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung darstellen sollte (vgl. nur: LAG Baden-Württemberg vom 18.06.2015 – 6 Sa 52/14; LAG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2015 – 2 Sa 689/14). Eine vorsorglich eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wirkt in diesem Fall folglich wie ein „Fallschirm“. » weiterlesen

Änderungen des AÜG – Handlungsoptionen beim Einsatz von Fremdpersonal

RA Jörn Kuhn, Partner bei Oppenhoff & Partner, Köln

RA Jörn Kuhn, Partner bei Oppenhoff & Partner, Köln

Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erfordern ein Umdenken bei den Beteiligten. Nicht „Equal Pay“ oder „Equal Treatment“ lösen Störgefühle im Gesetzesentwurf aus, sondern primär die vorgesehene Befristung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf 18 Monate. Die starre Frist – gleichwohl mit tariflichen Ausnahmen – geht an der Praxis vorbei. Der Gesetzgeber hat entgegen europäischen Trends entschieden und keinen differenzierten Blick auf die Arbeitnehmerüberlassung vorgenommen. » weiterlesen