Auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Dies hat der BGH mit Urteilen vom 19. 11. 2013 (II ZR 320/12, DB0633293; II ZR 383/12, DB 2013 S. 2792) entschieden. Eine lange schwelende Frage ist nun mit „Nein“ beantwortet: Die Rückabwicklung einer in Vollzug gesetzten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft kann nicht über das Schadensersatzrecht verlangt werden.
Rechtlos gestellt werden die stillen Gesellschafter dennoch nicht. Die fehlerhaft beigetretenen stillen Gesellschafter können fristlos kündigen, so dass ihnen letztlich ein Anspruch auf Auszahlung des nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu berechnenden Abfindungsguthabens zusteht. Darüber hinaus soll es dem einzelnen Anleger gestattet sein, seinen über den Abfindungsanspruch hinausgehenden Vermögensschaden geltend zu machen, solange hierdurch nicht die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter gefährdet wird.