Schutz von Hinweisgebern bei Banken – Neues (?) aus Brüssel

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Europäisches Parlament und Europäischer Rat haben den Entwurf einer Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vorgelegt. Über diesen Entwurf haben die EU-Justizminister am 04.06.2018 erstmalig verhandelt, ohne greifbare Ergebnisse. Das Vorhaben ist für Banken insofern von Interesse, als der Entwurf für Banken einen weiteren Anwendungsbereich vorsieht als bei sonstigen Unternehmen. Daher stellt sich die Frage, inwieweit diese Sonderregelung gerechtfertigt ist. » weiterlesen

Institutsvergütungsverordnung: Der Clawback – ein Papiertiger?

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

279 Einkommensmillionäre gab es im Jahr 2015 unter den Mitarbeitern der Banken in Deutschland. Doch nicht nur diesen, sondern mehreren tausend Risikoträgern in den rund 50 größten deutschen Banken will die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit dem Clawback künftig zu Leibe rücken. Nach dem im Januar veröffentlichen Entwurf der neuen Institutsvergütungsverordnung (§ 20 Abs. 6 IVV), die im März in Kraft treten soll, sind die Banken verpflichtet, bereits ausgezahlte variable Vergütung auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen zurückzufordern. Das gilt dann, wenn der betreffende Mitarbeiter an einem Verhalten, das für die Bank zu erheblichen Verlusten oder einer regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt oder dafür verantwortlich war oder relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwiegendem Maße verletzt hat.

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Whistleblower – BaFin richtet Meldeplattform für Finanzdienstleistungsbranche ein

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

Hinweise von Insidern sind oft entscheidend für die Aufdeckung von Corporate Wrongdoing. Um solche Hinweise zu erleichtern, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Anfang Juli eine zentrale Meldeplattform für – potentielle oder tatsächliche – Verstöße von Finanzdienstleistern gegen Aufsichtsrecht eingerichtet. Ausdrücklich vorgesehen ist, dass Mitarbeiter, die eine Meldung machen, hierfür weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zu Schadensersatz herangezogen werden dürfen. Das dreht für das Arbeitsrecht die geltende Rechtslage um. » weiterlesen

Das Aktienregister – ein erlaubnispflichtiges Depotgeschäft?

Namensaktien gibt es „unabhängig von einer Verbriefung“. Dies wurde durch die Aktienrechtsnovelle 2016 in § 67 Abs. 1 S. 1 AktG klargestellt. Damit braucht kein Wertpapier über die Aktie, weder eine Einzel- noch eine Sammelurkunde, ausgestellt zu werden. Die Aktiengesellschaft hat ein Aktienregister zu führen, das den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs sowie die Aktienzahl enthält. Diese Register soll – so ist aus der Praxis zu hören – bei der Bafin als genehmigungspflichtiges Depotgeschäft gelten, wenn es mehr als 5 Aktionäre enthält! Das ist schon im Ansatz schief. Denn der Vorstand ist verpflichtet, ein Aktienregister zu führen. Es kann nicht sein, dass das AktG eine Pflicht begründet, während die Bafin ihre Erfüllung unter Erlaubnisvorbehalt stellt.
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Aktuelle Stellungnahme der BaFin zu Bitcoins

RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, Köln

RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, Köln

Der Hype um Bitcoins hat in den letzten Monaten zugenommen. Die Nutzergemeinde wächst offenbar fortlaufend; zudem haben Entscheidungen von US-Gerichten in den Fällen „Bitcoin Foundation“ und „Trendon Savers & Bitcoins Savings Trust“ für Aufsehen gesorgt. Im November fand gar eine Anhörung im US-amerikanischen Kongress – unter Einbeziehung des FBI und der Federal Reserve – zu dem Thema statt. Anfang Dezember verbot Chinas Notenbank den chinesischen Finanzinstituten die Annahme von Bitcoins. Nahezu gleichzeitig gaben die französische Nationalbank und wenig später auch die Europäische Bankenaufsicht in Presseveröffentlichungen Warnhinweise an Verbraucher zu den Gefahren von Bitcoins. Die BaFin hielt es deshalb kurz vor Jahresende ebenfalls für angezeigt, die Verbraucher in Deutschland über die Risiken von Bitcoins aufzuklären und Bitcoin-Händler und Plattformen auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinzuweisen. Nach diesem Schreiben der BaFin vom 19. 12. 2013 hat sich gegenüber den bisher schon bekannten Ansichten (insbesondere aus ihrem Merkblatt vom 22.12.2011) allerdings wenig geändert; sie haben aber eine gewisse Konkretisierung erfahren.

Im Folgenden sollen die Auswirkungen für die einzelnen Gruppen von Personen, die mit Bitcoins befasst sind, kurz skizziert werden.

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Sanierungspläne systemrelevanter deutscher Banken

RA Dr. Berthold Kusserow, LL.M. (McGill), Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Bis zum 30. 11. 2012 konsultiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf eines Rundschreibens zu den „Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen“ (MaSan). Das Schreiben richtet sich an systemrelevante deutsche Kreditinstitute und deutsche Tochterbanken ausländischer systemrelevanter Institutsgruppen. Die betroffenen Institute erhalten (bzw. erhielten) von der BaFin eine Aufforderung, Sanierungspläne zu erstellen.

Grundlage der Konsultation ist das am 4. 11. 2012 durch die Staats- und Regierungschefs der G20 verabschiedete und vom Financial Stability Board (FSB) erarbeitete Papier zu den Kernelementen für ein effizientes Abwicklungsregime. Es empfiehlt u. a., Sanierungspläne zu entwickeln und regelmäßig zu aktualisieren. Bislang war geplant, die Vorgaben des Papiers zum 1. 1. 2013 durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz in nationales Recht zu überführen. Im Vorfeld hierzu stützt die BaFin ihre Konsultation nunmehr jedoch auf die seit langem im Kreditwesengesetz enthaltenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.

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Anspruch der Aktionäre auf Einschreiten der BaFin?

RA Dr. Philipp Derst, Associate, Baker & McKenzie, Düsseldorf

RA Dr. Philipp Derst, Associate, Baker & McKenzie, Düsseldorf

Wer die Kontrolle über eine börsennotierte Aktiengesellschaft erlangt, hat den übrigen Aktionären ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien, ein sog. Pflichtangebot nach § 35 WpÜG zu unterbreiten. Doch was geschieht, wenn der Bieter die Abgabe eines Pflichtangebots pflichtwidrig unterlässt und die BaFin nicht einschreitet, da sie fälschlicherweise davon ausgeht, die Voraussetzungen der Angebotspflicht bzw. der Kontrollerlangung lägen nicht vor? Können die Aktionäre der Zielgesellschaft von der BaFin ein Einschreiten gegen den säumigen Bieter verlangen?

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