Keine „Lex Profifußball“: Auch Verträge mit Profifußballern unterliegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesetzen

RAin Kira Falter / RAin Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M. oec., beide CMS Hasche Sigle, Köln

RAin Kira Falter / RAin Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M. oec., beide CMS Hasche Sigle, Köln

Das Arbeitsgericht Mainz hat am 19.03.2015 (3 Ca 1197/14) der Klage des Profifußball-Torhüters Heinz Müller stattgegeben und festgestellt, dass die Befristung seines mit dem Verein FSV Mainz 05 geschlossenen Arbeitsvertrages unwirksam ist. Hat das erstinstanzliche Urteil auch in der – zu erwartenden – Berufungs- und ggf. sogar Revisionsinstanz vor dem BAG Bestand, müsste der FSV Mainz 05 den Spieler wohl bis zur Rente beschäftigen. » weiterlesen

Immer Schwierigkeiten mit befristeten Arbeitsverhältnissen

Daniela Gunreben, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rödl & Partner Nürnberg

RAìn/FAArbR Daniela Gunreben bei Rödl & Partner, Nürnberg

Seit Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes im Jahre 1985, welches dann im Jahre 2001 durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abgelöst wurde, gibt es Unklarheiten, ob und mit welcher Begründung Befristungen von Arbeitsverträgen zulässig sind. Gerade auch die Mangold-Entscheidung zum § 14 Abs. 3 TzBfG a. F. durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 22. 11. 2005 verdeutlichte, dass das deutsche Arbeitsrecht nicht vom europäischem Recht abgelöst betrachtet werden kann. Der § 14 Abs. 3 TzBfG und damit die sachgrundlose unbeschränkte Befristung für Mitarbeiter ab dem 52. Lebensjahr war wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf wegen Altersdiskriminierung unzulässig. Herr Mangold konnte sich wirksam auf die unbefristete Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses berufen. Der Gesetzgeber fasste – den europarechtlichen Ausführungen des EuGH folgend – den § 14 Abs. 3 TzBfG am 1. 5. 2007 neu. Ob die Neufassung den Anforderungen des EuGH nunmehr stand hält, ist aber noch nicht abschließend geklärt.

Rechtsfortbildung im Befristungsrecht

Das BAG hat mit einer mutigen Rechtsfortbildung den Reformstau des Gesetzgebers durchbrochen und die rechtspolitisch missglückte Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit Urteil vom 6. 4. 2011 (7 AZR 716/09) korrigiert. Künftig müssen Arbeitnehmer nicht mehr befürchten, nur deshalb bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz benachteiligt zu werden, weil sie bei dem Unternehmen, bei dem sie sich bewerben, vor vielen Jahren eine Kurzzeitbeschäftigung, etwa einen Ferienjob als studentische Aushilfe, hatten. » weiterlesen