BAG: 11-stündige Ruhezeit für Betriebsräte

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/M.

Schon seit langem (siehe dazu bereits den Beitrag des Autors) wird zwischen Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgebern darüber gestritten,

1. ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist,
2. ob für Betriebsratstätigkeit damit die Höchstgrenzen des ArbZG gelten,
3. ob der Arbeitgeber für die Einhaltung dieser Höchstgrenzen – trotz fehlender Weisungsbefugnis gegenüber den Betriebsratsmitgliedern in Bezug auf deren Betriebsratstätigkeit – verantwortlich ist,
4. ob Betriebsratstätigkeiten bei der Mindestruhezeit von elf Stunden zwischen Arbeitsende und neuem Arbeitsantritt zu berücksichtigen ist
5. und ob daraus resultierende Arbeitsausfälle zu vergüten sind.

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Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/M.

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/M.

Das Betriebsratsamt ist nach der gesetzlichen Grundkonzeption ein Ehrenamt. Der Betriebsrat unterliegt bei der Ausübung seiner Tätigkeit keinerlei Unterweisungen des Arbeitgebers. Jedes einzelne Betriebsratsmitglied hat – im Rahmen der subjektiven Erforderlichkeit – die Möglichkeit, sich jederzeit während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben zu widmen. Damit dem engagierten Betriebsratsmitglied dadurch kein (fiskalischer) Nachteil entsteht, sieht das Betriebsverfassungsgesetz für solche Zeiten die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung vor.

All dies ist jedenfalls dem Grunde nach unbestritten und in der Praxis in der Regel auch kein Problem. Schwierigkeiten treten allerdings im Hinblick auf zwei Fragestellungen auf – nämlich einerseits die Frage, ob der Arbeitgeber „Betriebsratsüberstunden“ vergüten muss und andererseits, ob der Betriebsrat bei seiner Betriebsratstätigkeit an die Grenzen des Arbeitszeitgesetztes gebunden ist.  » weiterlesen