Lex Wirecard: Das FISG auf der Zielgeraden

RA Dr. Tim Johannsen-Roth/RA Dr. Klaus von der Linden, Linklaters LLP, Düsseldorf

Der spektakuläre Kollaps von Wirecard im Juni 2020 hat hohe Wellen geschlagen. Seine Aufklärung ist noch in vollem Gange. Trotzdem haben Gesetzgeber, Regulatoren und Börsenbetreiber längst begonnen, neue Regeln festzulegen. Ihr gemeinsames Ziel lautet, enttäuschtes Anlegervertrauen schnellstmöglich wiederherzustellen. Der größte und wichtigste Baustein für dieses ambitionierte Vorhaben ist das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität, das sogenannte FISG. Es bringt weitreichende Neuerungen im Handels-, Aktien- und Kapitalmarktrecht, insbesondere eine beschleunigte interne und externe Prüferrotation, eine schärfere Haftung des Abschlussprüfers, den obligatorischen Prüfungsausschuss für Aufsichtsräte sämtlicher Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) sowie mehr Biss und Kompetenzen für die Finanzaufsicht.

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Zwischen Bullen und Bären – Der Einfluss der COVID-19 Krise auf Unternehmensstrategien und Investorenerwartung

Dr. Harald Selzner und Dr. Benedikt Vogt sind Rechtsanwälte im Düsseldorfer Büro von Latham & Watkins.

Die COVID-19 Pandemie stellt deutsche Unternehmen vor eine Vielzahl von Herausforderungen. Standen dabei zunächst existenzielle Themen im Vordergrund, wie etwa die Sicherstellung von Liquidität, Beantragung von Kurzarbeit, Absicherung von Lieferketten, so müssen sich Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen verstärkt auch Gedanken dazu machen, welche nachhaltigen Auswirkungen die COVID-19 Krise auf das Geschäftsmodell und die zugrundeliegende Unternehmensstrategie haben wird. Bereits vor COVID-19 hatte sich die Erwartungshaltung der Kapitalmärkte in Bezug auf internationale Usancen verändert und wurde geprägt durch institutionelle Investoren, Stimmrechtsberater (sog. Proxy Advisor) und aktivistische Hedgefonds. Am Kapitalmarkt langfristig überzeugen kann nur, wer den Austausch mit diesen Stakeholdern nicht vernachlässigt. Allein im Jahr 2019 waren in Deutschland 19 Kampagnen aktivistischer Investoren zu verzeichnen; prominente Beispiele sind etwa Scout24, SAP, ThyssenKrupp, Uniper, Bilfinger und Stada. » weiterlesen

Whatever it takes – again! Corporate-Governance-Effekte des Wirtschaftsstabilisierungsfonds

RA Dr. Harald Selzner / RA Rainer Wilke, Latham & Watkins

Die Corona-Pandemie stürzt die deutsche Wirtschaft in ihre größte Krise seit Bestehen der Bundesrepublik. Viele Unternehmen fürchten um ihre Existenz. Um Massenentlassungen infolge einer riesigen Pleitewelle zu verhindern, hat die Bundesrepublik einen milliardenschweren Rettungsschirm aufgespannt. Bereits am 23. März wurde ein Gesetzentwurf zur Einführung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF – vorgelegt, um die volkswirtschaftlichen Folgen von COVID-19 abzumildern. Dieser umfasst ein Volumen von 600 Milliarden Euro und wurde in Rekordzeit von Bundestag und Bundesrat verabschiedet.

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CorpTech in the Boardroom – zur Einwirkung neuer Technologien auf den Aufsichtsrat

Prof. Dr. Dirk Zetzsche, LL.M., Universität Luxembourg

Ob und wie sich sog. Neue Technologien, insbesondere Künstliche Intelligenz (AI), Blockchain und Smart Contracts – im Folgenden zusammenfassend als CorpTech bezeichnet – auf die Arbeit von Vorstand und Aufsichtsrat auswirkt, wird derzeit viel diskutiert. Nach einer sehr optimistischen Ansicht in der Literatur soll CorpTech zur ultimativen Lösung der Corporate Governance Probleme beitragen. So soll CorpTech etwa optimale Vergütungsmodelle schaffen können, um Interessenkonflikte der Organmitglieder zu beseitigen; CorpTech soll Preisbildungsmechanismen an Märkten beschleunigen, so dass sich aktivistische Handels- und Engagementstrategien nicht mehr lohnen; schließlich sollen CorpTech-basierte Abstimmungen und Aktionärsinitiativen auch die rationale Apathie des Aktionariats überwinden; die Überwachung des nunmehr aktiven Aktionariats könnte dann den Aufsichtsrat ersetzen.

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Deutscher Corporate Governance Kodex: Reform an Haupt und Gliedern

Nach einer durchaus als angenehm empfundenen Pause (kein Reformstau!) seit Frühjahr 2017 geht es wieder los: Für 2019 ist eine ganz grundlegende Revision des DCGK geplant. Heute wurde der Entwurf vorgestellt und eine öffentliche Konsultation gestartet, die bis Ende Januar 2019 läuft. Der neue Text hat „ein Drittel weniger Wörter“ (Kommission). Das Kapitel über die Hauptversammlung entfällt; sie wird mit einigen Sätzen in der Präambel erwähnt. Eine funktionale Einteilung nach den Aufgaben, der Organisation und der Vergütung der Verwaltungsorgane wird eingeführt. Gerade die Vorstandsvergütung bildet einen klaren Schwerpunkt der neuen Empfehlungen (der Pressetext spricht von „Regelungen“). Den Empfehlungen werden „Grundsätze“ vorangestellt, deren Anwendung künftig von Vorstand und Aufsichtsrat erläutert werden soll („apply and explain“, s. A 19). Die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat werden umfänglich konkretisiert. Es ist vorgesehen, dass der neue Kodex im April 2019 veröffentlicht wird.

Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

RA Dr. Wolfgang Grobecker, LL.M. (Cambridge), Partner / RA Dr. Tobias Hueck, Associate, P+P Pöllath + Partners

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) und die Abgabe der jährlichen Entsprechenserklärung gemäß § 161 Abs. 1 AktG sind feste Bestandteile der Kapitalmarkt-Compliance börsennotierter Gesellschaften. Nach dem Prinzip „Comply or Explain“ müssen sie Abweichungen von den Empfehlungen des Kodex begründen und veröffentlichen.

Die Regierungskommission DCGK prüft jährlich, ob der Kodex der aktuellen Best Practice der Unternehmensführung entspricht und nimmt bei Bedarf Anpassungen vor. Die jüngsten Änderungen sind gerade in Kraft getreten: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24. April 2017 den DCGK in der Fassung vom 7. Februar 2017 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemacht. » weiterlesen

Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex – weitere Professionalisierung des Aufsichtsrats

RA Dr. Bernd Graßl, LL.M., Partner, P+P Pöllath + Partners, München

RA Dr. Bernd Graßl, LL.M., Partner, P+P Pöllath + Partners, München

Die regulatorischen Anforderungen an die Zusammensetzung und die Arbeit von Aufsichtsräten haben sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Erst vor Kurzem sind etwa die gesetzlichen Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in Kraft getreten („Frauenquote“). Ebenfalls auf dieser Linie liegen einige der jüngsten wesentlichen Änderungen und erweiterten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), der in seiner Fassung vom 05.05.2015 am 12.06.2015 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Börsennotierte und andere Gesellschaften mit Kapitalmarktzugang müssen Abweichungen von den Empfehlungen im Rahmen ihrer Entsprechenserklärung gem. § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG offenlegen und begründen („Comply or Explain“). Die Änderungen sollen im Folgenden näher vorgestellt werden:

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Corporate Governance: Höhere Haftungsrisiken in Spanien

RA Frank Tepper-Sawicki, RA, PwC Legal, Düsseldorf/Gerardo Roca Idelberger, Abogado, Landwell-PricewaterhouseCoopers Barcelona

RA Frank Tepper-Sawicki, PwC Legal, Düsseldorf/Gerardo Roca Idelberger, Abogado, Landwell-PricewaterhouseCoopers Barcelona

In Spanien gelten neue Corporate-Governance-Richtlinien. Mit dem Gesetz „31/2014“ reformiert der spanische Gesetzgeber das bisherige Gesetz über Kapitalgesellschaften und weitet die Haftung für riskante Entscheidungen von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans („Board of Directors“ und in einigen Fällen für die „Managing Directors“) deutlich aus. Zugleich erhöht sich die Verantwortung dieser für die Kontrolle von Führungskräften . Dies ist eine Reaktion auf die Finanz- und Schuldenkrise, die nach Ansicht der politisch Verantwortlichen auch auf eine überhöhte Risikobereitschaft und unzureichende Kontrollen zurückzuführen ist.

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Deutscher Corporate Governance Kodex: Änderungsvorschläge der Regierungskommission

Der Deutsche Corporate Governance Kodex soll im Mai an drei Stellen fortgeschrieben werden. Zielrichtung ist die weitere Professionalisierung der Arbeit des Aufsichtsrates. Geplant ist eine Empfehlung, wonach Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat mitzuteilen ist, welcher Zeitaufwand für die qualifizierte Wahrnehmung des Mandats erwartet wird. Damit wird signalisiert, welchen Einsatz das AR-Mandat in einer börsennotierten Aktiengesellschaft verlangt. Dieser Einsatz hat höchstpersönlich zu erfolgen, weshalb den Aktionären offengelegt wird, wenn ein Mitglied des AR nur an der Hälfte oder weniger der Sitzungen teilnahm. Allerdings ist eine persönliche Teilnahme auch per Telefon- oder Videokonferenz möglich, was im Kodex klargestellt werden soll. Schließlich wird daran gedacht, das Gremium immer wieder aufzufrischen: Künftig wird empfohlen, dass der Aufsichtsrat eine Begrenzung der Zugehörigkeitsdauer in den Blick nimmt.

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Jahresrückblick 2012 und Ausblick 2013

Das Jahr 2012 ist aus unternehmensrechtlicher Warte ohne Höhepunkte verlaufen. Die Gesetzgebung hat eine Pause eingelegt. Die Aktienrechtsnovelle, vgl. Merk­ner/Schmidt-Ben­dun, DB 2012, 98   (zuerst 2011, dann 2012) ändert abermals ihre Jahreszahl und wird wohl im Jahr 2013 das eine und andere renovieren (auch im Umwandlungsrecht). Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist überwiegend am 1. 3. 2012 in Kraft getreten und hat neben einem lebhaften fachwissenschaftlichen Echo (z.B. Brinkmann DB 2012, 1313; Marotzke, DB 2012, 560; Vallender, DB 2012, 1609) schon einige praktische Anwendung erfahren. Rechtspolitisch hat die Geschlechterquote für den Aufsichtsrat/Vorstand die Gemüter bewegt, was sich im Wahljahr 2013 fortsetzen dürfte. Der 69. Deutsche Juristentag lehnt eine gesetzliche Quotierung ab, im Übrigen fasste er moderate Beschlüsse zur Corporate Governance. » weiterlesen