Betriebsräte dürfen nicht alles wissen

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/M.

Das BAG hat in einer Entscheidung vom 26.09.2017 (Az. 1 ABR 27/16) den Rechten des Betriebsrats auf Einsichtnahme in Gehaltslisten Grenzen gezogen.

Informationsrecht

Jeder Betriebsrat (genauer: der Betriebsausschuss) hat nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG das Recht, monatlich in die Bruttogehaltslisten der Mitarbeiter einzusehen. Dieses Einsichtsrecht soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, für innerbetriebliche Gehaltsgerechtigkeit zu sorgen. » weiterlesen