Der Höhepunkt der Karnevalssaison 2015/2016 steht unmittelbar bevor. Auch viele Unternehmen und Betriebe veranstalten mit ihren Mitarbeitern gemeinsame Karnevalsfeiern. Dass dort auftretende unliebsame Zwischenfälle mitunter drastische Auswirkungen (auch) auf das Arbeitsverhältnis haben können, zeigt ein aktueller Fall, der vom LAG Düsseldorf (Urteil vom 22.Dezember 2015, 13 Sa 957/15) zu entscheiden war. » weiterlesen
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BAG zum „Busengrapscher“: Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung
Die Entscheidung des BAG (vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13) wurde in den Tagesmedien hochgekocht und von der Boulevard-Presse scharf kritisiert. Doch nichts ist beim Essen tatsächlich so heiß, wie es gekocht wird. Das Urteil zeigt: Bei Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern, die grundsätzlich geeignet sind, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, können im Einzelfall gleichwohl Umstände gegen die Wirksamkeit einer Kündigung sprechen. » weiterlesen
Stalking kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Das BAG hat klargestellt, dass Stalking grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BAG vom 19. 4. 2012 – 2 AZR 258/11, DB0470836)
Wer einer bestimmten Person bewusst und wiederholt nachstellt, verwirklicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur den Straftatbestand der Nachstellung § 238 StGB. Der Täter verletzt dadurch auch seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, indem er durch die Belästigungen beharrlich den Betriebsfrieden stört.
In der Regel wird allerdings ein solches Verhalten zuvor vom Arbeitgeber erfolglos abgemahnt werden müssen. Die Abmahnung hat die Funktion, den Arbeitnehmer zu warnen und ihm unmissverständlich klar zu machen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht. Gleichwohl bedarf es nach der Entscheidung des BAG nicht unbedingt einer förmlichen Abmahnung. Die Warnfunktion könne im Falle von Stalking auch in anderer Art und Weise genüge getan werden. » weiterlesen