Frauenquote im Vorstand – Der Entwurf des zweiten Führungspositionen-Gesetzes

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Familienministerin Franziska Giffey hat den Entwurf eines zweiten Führungspositionen-Gesetzes vorgelegt. Es bringt Änderungen und Ergänzungen zu einem Gesetz aus dem Jahre 2015, mit dem zum einen eine fixe Geschlechterquote in den Aufsichtsräten mitbestimmter börsennotierter Unternehmen und zum anderen eine flexible Quote mit Zielgrößen für sonstige Aufsichtsräte und Führungsebenen eingeführt wurde. Der Gesetzentwurf sieht für die Privatwirtschaft im wesentlichen drei Neuerungen vor, nämlich die Einführung einer Begründungspflicht für die Festlegung und Veröffentlichung der Zielgröße Null, die Erweiterung des Anwendungsbereichs der fixen Aufsichtsratsquote auf alle paritätischen mitbestimmten Unternehmen und die Einführung einer Vorstandsquote im Sinne eines Mindestbeteiligungsgebots. » weiterlesen

Die Geschlechterquote und die Europäische Aktiengesellschaft

Der am 11.12.2014 vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf eines „Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen“ sieht vor, dass auch bei bestimmten Europäischen Aktiengesellschaften (SE) eine Geschlechter-Zwangsquote im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat eingeführt wird. Der Referentenentwurf vom September 2014 hatte noch eine mehr oder weniger freiwillige „Soll“-Bestimmung vorgesehen. Geplant ist, einen § 17 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz wie folgt einzufügen: „Besteht bei einer börsennotierten SE das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein.“ Diese Regelung wird sieben börsennotierte Unternehmen betreffen, die als SE verfasst sind und eine paritätische Mitbestimmung kennen: Allianz SE, MAN SE, BASF SE, Porsche Holding SE, Bilfinger SE, SGL CARBON SE und E.ON SE.

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Ist die große Aktiengesellschaft eine Bundesbehörde?

Natürlich (noch) nicht. Doch wird die große AG wie eine Behörde behandelt, wenn es um die „Geschlechtergerechtigkeit“ geht. Der Staat verlangt künftig einen 30%-Geschlechterproporz sowohl in seiner Verwaltung als auch im Aufsichtsrat einer (börsennotierten und paritätisch mitbestimmten) Aktiengesellschaft. Das ist die Grundaussage des Referentenentwurfs eines „Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“. Diese Gleichsetzung von öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft ist verfehlt. Der Staat mag für seinen Bereich ein „Bundesgleichstellungsgesetz“ verabschieden (Art. 2 des RefE), aber dasselbe für eine private Unternehmung zu verlangen bedeutet: es insoweit zu verstaatlichen. Wenn ein privater Investor eine Vermögensverwaltung sucht, so ist (bislang) noch niemand auf die Idee gekommen, er müsse bei der Auswahl eine Quote beachten. Warum das anders ist, wenn seine Investition über eine Aktiengesellschaft läuft, kann nicht erklärt werden. » weiterlesen