Weisungen an kommunale Aufsichtsräte können zulässig sein – sinnvoll sind sie damit noch nicht!

 

RA Peter Lindt, Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Dass Weisungen gegenüber kommunalen Aufsichtsräten zulässig sein können, wurde jüngst wieder mit der Entscheidung des BVerwG vom 31. 8. 2011 (Az. 8 C 16.10) betont (vgl. Noack, Rechtsboard, DB0459024). Aus der (fallgestaltungsabhängigen) Zulässigkeit solcher Weisungen auf deren Sinnhaftigkeit zu schließen, wäre jedoch verfehlt.

Gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrats einer AG ebenso wie den Mitgliedern eines obligatorischen Aufsichtsrats kommen Weisungen nicht in Betracht. Denn bei ihnen gelten zwingend § 111 Abs. 5 AktG und §§ 116, 93 AktG, aus denen der aktienrechtliche Grundsatz hergeleitet wird, dass Aufsichtsratsmitglieder allein dem Unternehmensinteresse verpflichtet sind und im Rahmen der ihnen persönlich obliegenden Amtsführung keinen Weisungen unterliegen (vgl. BGH-Urteil v. 18. 9. 2006, II ZR 137/05, DB0189965). Auch für freiwillig eingerichtete (fakultative) Aufsichtsräte – der Regelfall bei kommunalen Gesellschaften – ist im Gesetz die Weisungsfreiheit als Regel angelegt. Denn für sie verweist § 52 Abs. 1 GmbHG auf eine Reihe aktienrechtlicher Normen, u.a. auf die genannten §§ 93, 111, 116 AktG, woraus sich dann wieder die Weisungsfreiheit ergibt.

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Han­deln­den­haf­tung des Geschäftsführers bei wirt­schaft­li­cher Neu­gründung

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Trotz Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) spielt im Wirtschaftsleben der Kauf von Vorratsgesellschaften nach wie vor eine wichtige Rolle, stellen Vorratsgesellschaften doch eine einfache und rasche Möglichkeit zum Aufbau einer Gesellschaft dar. Unter Vorratsgesellschaft versteht man eine Gesellschaft, die entweder von einem Unternehmen selbst oder einem kommerziellen Dienstleister gegründet wurde, zu dem Zweck, sie selbst zu einem späteren Zeitpunkt schnell einsetzen oder einem Erwerber, z. B. einem Investor aus dem Ausland, rasch zur Verfügung stellen zu können. » weiterlesen

Eintragungsfähigkeit von Gewinnabführungsverträgen bei der GmbH

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Die Eintragungsfähigkeit von Unternehmensverträgen, also insbesondere Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen, ist gesetzlich nur für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien geregelt (vgl. § 294 AktG). Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gibt es dagegen keine gesetzliche Regelung. Allerdings ist von der herrschenden Meinung anerkannt, dass eine Eintragung von Unternehmensverträgen ins Handelsregister dann notwendig ist, wenn der Unternehmensvertrag materiell einer Satzungsänderung gleichkommt und damit die hierfür geltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG) anzuwenden sind. Zur Frage, auf welche Unternehmensverträge dies zutrifft, herrscht jedoch weitgehend Unsicherheit. » weiterlesen

Diskussion zur Auslandsbeurkundung wiederbelebt

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Das OLG Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 2. 3. 2011 (Az. I-3 WX 236/10, DB 2011 S. 808) neuen Schwung in die Diskussion um das Thema von Auslandsbeurkundungen gebracht. In der Vergangenheit war es durchaus üblich und wurde von der herrschenden Meinung als zulässig erachtet, die Übertragung und Verpfändung von GmbH-Anteilen oder den Abschluss von Gesellschaftervereinbarungen in Basel, Zürich oder Zug zu beurkunden. Vorteil dabei war, dass in der Schweiz die Beurkundungsgebühren mit dem Notar frei vereinbart werden können. Anders in Deutschland – hier sind die Notariate zur Abrechnung nach der gesetzlichen Kostenordnung verpflichtet. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach dem Geschäftswert. » weiterlesen

Schon über 40.000 Unternehmer-gesellschaften (haftungsbeschränkt)!

RA Dr. Volker Römermann, Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover

Ausweislich einer vom Forschungsprojekt Unternehmergesellschaft der Universität Jena (Prof. Walter Bayer) veröffentlichten Statistik hat die UG zu ihrem zweiten Jahrestag die 40.000-er Marke genommen. Ermöglicht wurde die „kleine GmbH“ durch eine Gesetzesänderung zum 1. 11. 2008, das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Sie hat nur eine minimale Regelung im Gesetz erfahren, nämlich in § 5a GmbHG. Dort ist zunächst festgelegt, dass das Stammkapital zwischen 1 und 24.999 € liegen muss, also unter der „Normal-GmbH“ mit 25.000 €. Sacheinlagen sind unzulässig, das Kapital muss also in Bargeld aufgebracht werden – angesichts der geringen Höhe erschien dem Gesetzgeber diese Beschränkung zumutbar.

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Muss der Aufsichtsrat bei Zahlungen im Stadium der Insolvenzreife haften?

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 20. 9. 2010 (II ZR 78/09, DB 2010 S. 2270) ein Grundsatzurteil zur Haftung des Aufsichtsrats bei Insolvenzreife gefällt. Das Urteil betrifft die insolvente Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH in Brandenburg. Die Gesellschaft war seit Jahresanfang 2002 insolvenzreif, worüber im Aufsichtsrat seit Frühjahr 2002 beraten wurde. » weiterlesen