Betriebsversammlungen in Zeiten von Corona

RA/FAArbR Thomas Niklas, Partner bei Küttner Rechtsanwälte PartGmbB

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass der Betriebsrat vierteljährlich Betriebsversammlungen einzuberufen hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Wie sich der Presse entnehmen lässt, haben die ersten Betriebsräte großer Unternehmen nunmehr ihre unmittelbar bevorstehenden Betriebsversammlungen abgesagt, um die Gesundheit der Mitarbeiter nicht zu gefährden und die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus zu reduzieren. Nachdem nun auch der Bundesgesundheitsminister empfohlen hat, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern abzusagen, stellen sich diverse Fragen, wie in Zeiten von Corona mit Betriebsversammlungen umzugehen ist. » weiterlesen