Mit Urteil vom 14.06.2016 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass in lebensmittelverarbeitenden Betrieben der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen (Aktenzeichen: 9 AZR 181/15; vgl. die PM des BAG). Entsprechend muss dieser auch die Kosten für die Reinigung solcher Kleidung zu tragen und kann diese nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen bzw. diesem vom Lohn abziehen. » weiterlesen