Neues Gesetz für die Sanierung von Unternehmen in Polen – ein Vorbild für Deutschland?

Dipl.-Kfm. Mirco Weber, Partner, JP Weber / RA Steffen Schneider, Partner, BBL Bernsau Brockdorff

Dipl.-Kfm. Mirco Weber, Partner, JP Weber / RA Steffen Schneider, Partner, BBL Bernsau Brockdorff

Am 01.01.2016 ist in Polen ein neues Gesetz zur Sanierung von Unternehmen in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen das Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 28.02.2003 und novellieren somit die seit knapp 13 Jahren gängige Praxis. Für deutsche Investoren in Polen – deren Investitionsvolumen liegt seit 1989 bei etwa 27 Mrd. € – ist das neue, hochmoderne Restrukturierungsgesetz von erheblicher Bedeutung. Auf der neuen rechtlichen Basis kann nun die Sanierung eines Unternehmens in der Krise in Polen funktionieren. Zwar sah auch das alte Sanierungsrecht eine Sanierung vor, doch in der Praxis spielte sie nie eine wesentliche Rolle: Mehr als 80% aller Insolvenzen wurden über eine Liquidation abgewickelt.

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Insolvenzanfechtung: Gesetzesreform erklimmt die nächste Stufe

RA Dr. Andreas Raabe, Guckel Langholz Raabe, Hamburg

RA Dr. Andreas Raabe, Guckel Langholz Raabe, Hamburg

Die Bundesregierung hat am 29.09.2015 den Gesetzesentwurf zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Erklärtes Ziel ist eine bessere Lastenverteilung zugunsten der Wirtschaft und der Arbeitnehmer. Wirtschaftsverbände wie der BDI übten zuletzt Kritik an der Praxis und den Auswirkungen des Insolvenzanfechtungsrechts. Die Risiken eines Insolvenzanfechtungsanspruchs seien unkalkulierbar und die Belastung für den Wirtschaftsverkehr und für Arbeitnehmer unverhältnismäßig geworden.

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Einschränkung des Insolvenzanfechtungsrechts ante portas

RA Dr. Peter de Bra, Partner, Schultze & Braun, Achern

RA Dr. Peter de Bra, Partner, Schultze & Braun, Achern

In den letzten Jahren hat der BGH den Anwendungsbereich der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) durch seine Rechtsprechung stark ausgedehnt, indem er den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers davon bereits aus einer Vielzahl verschiedener Indizien folgerte. Ein solches Indiz ist etwa der Umstand, dass der Schuldner Verbindlichkeiten bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen hat (siehe etwa BGH vom 27.05.2003 – IX ZR 169/02, BGHZ 155 S. 85 = DB 2003 S. 2171).

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Rücktrittsvereinbarungen: Insolvenzrechtliche Anforderungen weitestgehend geklärt

RA Dr. Steffen Kleefass, LL.M. (UC Hastings) Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg

RA Dr. Steffen Kleefass, LL.M. (UC Hastings)
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einem Urteil vom 5. März 2015 (Az.: IX ZR 133/14, DB 2015 S. 732) zu den insolvenzrechtlichen Anforderungen an Rangrücktrittsvereinbarungen geäußert und darin einige in der Rechtslehre bisher umstrittene Fragen geklärt. Rangrücktrittsvereinbarungen sind nach herrschender Meinung Schuldänderungsverträge (§ 311 Abs. 1 BGB), durch die der Gläubiger eines Unternehmens sich bereit erklärt, im Falle der Insolvenz des Unternehmens seine Forderung erst nach Zahlung aller übrigen Verbindlichkeiten zu erhalten.

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Das Scheme of Arrangement als Restrukturierungsinstrument: Neue Einsatzmöglichkeiten für deutsche Unternehmen

Das englische Scheme of Arrangement hat sich einen festen Platz in der europäischen Restrukturierungslandschaft gesichert. Die deutschen Unternehmen TeleColumbus, Primacom und Rodenstock konnten dieses Instrument bereits für ihre Restrukturierung nutzen und die Deutsche Annington mit seiner Hilfe verbriefte Schuldverschreibungen erfolgreich refinanzieren. In letzter Zeit ist zu beobachten, dass das Verfahren verstärkt zum Einsatz kommt, um eine Verlängerung von Kreditlaufzeiten und eine Anpassung der Darlehenskonditionen (sog. Amend to Extend) zu erreichen. Dies war z. B. bei Cortefiel, Icpoal, Monier der Fall. Um ein Scheme in England durchführen zu können, ist kürzlich sogar das anwendbare Recht in einem ursprünglich deutschem Recht unterliegenden Kreditvertrag geändert und der vertraglich vereinbarte Gerichtsstand von Deutschland nach England verlegt worden. Damit eröffnen sich weitere interessante Einsatzmöglichkeiten gerade auch für deutsche Unternehmen (dazu auch vertiefend Carli/Weissinger, DB 2014 S. 1474).

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Schützt ausländisches Insolvenzverfahren vor Geschäftsführerhaftung wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge?

RA Dr. Klaus U. Eyber, Partner, Kaye Scholer, Frankfurt/M.

RA Dr. Klaus U. Eyber, Partner, Kaye Scholer, Frankfurt/M.

Das mehr oder weniger seriöse Geschäft des sog. „Insolvenz-Tourismus“ ist schon länger bekannt. Im Kern geht es darum, den sog. COMI (Center of Main Interest) eines deutschen Schuldners in das EU-Ausland zu verlegen und dort die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einzuleiten. Das bevorzugte Ziel entsprechender Sanierungen ist dabei u. a. England, und zwar insbesondere wegen der sog. Restschuldbefreiung, die dort lediglich ein Jahr beträgt, dh nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Verfahrens ist der Schuldner schuldenfrei. Das ist aufgrund der europäischen Insolvenzverordnung Nr. 1346/2000 (EuInsVO) auch im Inland – also Deutschland – anzuerkennen, obwohl hierzulande die Restschuldbefreiung erst nach drei Jahren und auch nur dann eintritt, wenn eine Mindestbefriedigungsquote von 25 % erfüllt worden ist und die Verfahrenskosten bezahlt wurden. Die Sache wird dann problematisch und für die betroffenen Gläubiger sehr ärgerlich, wenn die Insolvenz letztlich auf betrügerischen Handlungen des Schuldners beruht und der – entsprechend beratene – Schuldner seinen COMI nur zum Schein verlegt, was die ausländischen Gerichte entweder nicht prüfen oder die Gläubiger dort nicht nachweisen können.

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Unkalkulierbares Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers bei Schutzschirm oder Eigenverwaltung?

RA Dr. Matthias Kampshoff, Partner, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

RA Dr. Matthias Kampshoff, Partner, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

Mit den im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgenommenen Änderungen der Insolvenzordnung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Durchführung der verschiedenen Stadien einer Insolvenz durch die Geschäftsführung selbst weiter zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, eindeutige Regelungen zu der Haftung der Geschäftsführung zu treffen. Wesentlicher Unterschied des Schutzschirmverfahrens und der Eigenverwaltung zu „klassischen“ Insolvenzverfahren ist, dass kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt wird, sondern vielmehr der Schuldner und damit de facto die Geschäftsführung weiterhin verfügungsbefugt bleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Geschäftsführung wird in einem solchen Verfahren lediglich ein Sachwalter als Aufsichtsperson zur Seite gestellt.

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Insolvenzanfechtung: Risiken der Abtretung eines Gesellschafterdarlehens

RA Dr. Klaus U. Eyber, Partner, Kaye Scholer, Frankfurt/M.

RA Dr. Klaus U. Eyber, Partner, Kaye Scholer, Frankfurt/M.

Die Fremdfinanzierung eines Unternehmens durch Gesellschafter ist im Falle der Insolvenz des Unternehmens besonders kritisch. Handelt es sich bei den Unternehmen um eine AG, GmbH oder GmbH & Co. KG, sind die entsprechenden Kredite gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger nachrangig und alle Tilgungsleistungen innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag können vom Insolvenzverwalter im Wege der sog. Insolvenzanfechtung zurückverlangt werden.

Gleichwohl ist die Fremdfinanzierung durch den Unternehmenseigner oft unverzichtbar: Die klassischen Fälle sind der Start-up, wenn das Unternehmen noch nicht kreditwürdig ist, und die Krise des Unternehmens, weil keine Bank mehr finanziert und alle Sicherheiten schon vergeben sind. Beides – Start-up und Krise – kann ein böses Ende nehmen und dann schlägt das Insolvenzrecht zum Nachteil des finanzierenden Gesellschafters zu. Überlegungen zu Ausweich-Szenarien sind die Folge.

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Zur Hinweispflicht des Steuerberaters auf Überschuldung

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Bemerkt der Steuerberater im Rahmen eines allgemeinen steuerlichen Dauermandats in der Handels- oder Steuerbilanz eine Unterdeckung, stellt sich ihm die Frage, ob er ungefragt auf eine potenzielle insolvenzrechtliche Überschuldung und die Pflicht zur Insolvenzantragstellung hinweisen muss. Eine solche Hinweispflicht wurde in der Literatur und der untergerichtlichen Rechtsprechung bisher vielfach bejaht, da ein solcher Hinweis Teil der Schutzpflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten sei.

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 7. 3. 2013 (IX ZR 64/12, DB 2013 S. 928) und vom 6. 6. 2013 (IX ZR 204/12, DB 2013 S. 1542; vgl. hierzu ausführlich Schaaf/Mushardt, DB 2013 S. 1890) nun aber entschieden, dass in einem allgemeinen steuerlichen Beratungsmandat keine generelle Hinweispflicht besteht. Hingegen soll eine dennoch erteilte Auskunft, dass keine Überschuldung vorliegt, keine reine Gefälligkeit sein, sondern eine vertragliche Leistung, für deren Richtigkeit der Steuerberater haftet.

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Jahresrückblick 2012 und Ausblick 2013

Das Jahr 2012 ist aus unternehmensrechtlicher Warte ohne Höhepunkte verlaufen. Die Gesetzgebung hat eine Pause eingelegt. Die Aktienrechtsnovelle, vgl. Merk­ner/Schmidt-Ben­dun, DB 2012, 98   (zuerst 2011, dann 2012) ändert abermals ihre Jahreszahl und wird wohl im Jahr 2013 das eine und andere renovieren (auch im Umwandlungsrecht). Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist überwiegend am 1. 3. 2012 in Kraft getreten und hat neben einem lebhaften fachwissenschaftlichen Echo (z.B. Brinkmann DB 2012, 1313; Marotzke, DB 2012, 560; Vallender, DB 2012, 1609) schon einige praktische Anwendung erfahren. Rechtspolitisch hat die Geschlechterquote für den Aufsichtsrat/Vorstand die Gemüter bewegt, was sich im Wahljahr 2013 fortsetzen dürfte. Der 69. Deutsche Juristentag lehnt eine gesetzliche Quotierung ab, im Übrigen fasste er moderate Beschlüsse zur Corporate Governance. » weiterlesen