10. GWB-Novelle: Einführung kartellrechtlicher Compliance-Defense

RA Christian Ritz, LL.M. (USYD), Partner, Hogan Lovells, München

Mit der am 19.01.2021 in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber die Compliance-Defense in kartellrechtlichen Bußgeldverfahren erstmals in Deutschland im Gesetz verankert. Unternehmen mit wirksamen und angemessenen Compliance-Management-Systemen können sich in Zukunft auf eine Neuregelung berufen, um eine Berücksichtigung bei der Bußgeldzumessung durch das Bundeskartellamt bzw. das OLG Düsseldorf zu erreichen. » weiterlesen

Zur Verjährung von Kartellschadensersatzansprüchen

RA Dr. Jens Steger, Simmons & Simmons LLP, Frankfurt/M.

Unternehmen, die als Kunden Opfer von Kartellabsprachen geworden sind, haben zumeist jahrelang zu viel für die von den Kartellanten erbrachten Güter und Dienstleistungen bezahlt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist jedoch seit jeher kompliziert und unterliegt durch die Verjährung auch zeitlichen Grenzen. Durch die 7. und 9. GWB-Novelle wurde hier in gewissem Maße Abhilfe geschaffen, es ergaben sich aber auch neue Rechtsunsicherheiten für die Beteiligten. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 12.06.2018 nun ein Signal gesetzt und entschieden, dass auch bei sogenannten „Altfällen“, die sich vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle vom 01.07.2005 abspielten, eine Verjährungshemmung eintrat, wenn Kartellbehörden Ermittlungen einleiteten. Ferner hat er bekräftigt, dass auch für diese Fälle bereits ab dem Zeitpunkt der Schädigung ein allgemeiner Zinsanspruch besteht.

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Pauschalierter Kartellschadensersatz in Einkaufs- und Lieferbedingungen

RA Dr. Jens Steger, Kaye Scholer LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Jens Steger, Kaye Scholer LLP, Frankfurt/M.

Die europäischen Kartellbehörden bebußen zunehmend häufiger und in immer kürzeren Abständen Unternehmen wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens. Zurzeit sehen sich viele Kartellanten zusätzlich zum behördlichen Bußgeld, das sich oftmals in Millionenhöhe bewegt, auch den Forderungen ihrer Geschäftspartner nach Kompensationszahlungen ausgesetzt. Denn die Geschäftspartner der bebußten Kartellanten stellen sich immer häufiger die Frage, welchen konkreten Schaden sie durch das kartellrechtswidrige Verhalten ihrer Lieferanten davongetragen haben. Diese Schäden können in vielen Fällen in der Summe die behördlichen Bußgelder erheblich übersteigen. Hinzu kommen mögliche Zinszahlungen in nennenswerter Höhe.

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Wichtige Neuregelungen der 8. GWB-Novelle

RA Dr. Thorsten Mäger, Partner, Hengeler Müller, Düsseldorf

Die 8. GWB-Novelle war in vielen Eckpunkten heftig umstritten. Erst nach langen Diskussionen wurde sie am 18. 10. 2012 vom Bundestag beschlossen. Da nicht damit gerechnet wird, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anruft, wird sie aller Voraussicht nach am 1. 1. 2013 in Kraft treten. Gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom November 2011 (vgl. dazu den Beitrag von Grave) hat sich eine Reihe von wichtigen Änderungen ergeben.

Pressespezifische Regelungen 

Eine wichtige Neuregelung betrifft das Presse-Grosso. Der Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften erfolgt in Deutschland seit Jahrzehnten im Presse-Grosso-System. In Deutschland gibt es ca. 70 weit überwiegend mittelständisch strukturierte Grossisten, die fast alle jeweils über ein ausschließliches Vertriebsgebiet verfügen und dort sämtliche Presseerzeugnisse aller Verlage flächendeckend an die Verkaufsstellen des Einzelhandels ausliefern.

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Kartellverfahren: Neue Wege bei der Bußgeldreduzierung?

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

Die immer höheren Bußgelder, welche die Europäische Kommission für Verstöße gegen das Kartellrecht verhängt, sind von vielen Stimmen und mit gewichtigen Argumenten beklagt worden (siehe u. a. Feld/Möschel/Wieland/Wigger [„Kronberger Kreis“], Reform der Geldbußen im Kartellrecht überfällig, 2012). Zwar hat die Europäische Kommission nie eingeräumt, dass die Bußgelder überhöht seien, hat aber gleichzeitig Instrumente entwickelt um zu verhindern, dass Bußgelder eine volkswirtschaftlich unerwünscht hohe Zahl von Insolvenzen auslösen. Hierzu gehören (a) die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Unternehmens, (b) „besondere Umstände des Einzelfalls“ und (c) nun auch Modifikationen der Bußgeldberechnung für „Einproduktunternehmen“.

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