Zäsur in der deutschen Leiharbeit?

Dr. Christian Häußer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Counsel in der Arbeitsrechtspraxis der international tätigen Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller in Frankfurt am Main.

Dürfen deutsche Tarifverträge bei der Entlohnung zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern unterscheiden? Was in der Praxis üblich ist beschäftigt aktuell den Europäische Gerichtshof (EuGH). Die jüngst veröffentlichten Schlussanträge von Generalanwalt Anthony Collins sorgten für Aufsehen und lassen nicht weniger als eine Zäsur in der deutschen Leiharbeit befürchten. » weiterlesen

BGH: Leiharbeitnehmer zählen für den Schwellenwert der paritätischen Mitbestimmung

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

Bei der Frage, ob ein Unternehmen wegen Überschreitung des Schwellenwerts von in der Regel 2.000 Arbeitnehmern einen paritätisch besetzen Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz bilden muss, sind Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt. Das hat der BGH bereits durch Beschluss vom 25.06.2019 entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Pressemitteilung Nr. 110/2019 vom 20.08.2019). Das kann dazu führen, dass jetzt Unternehmen erstmals einen mitbestimmten Aufsichtsrat bilden müssen. » weiterlesen

BAG: Leiharbeitnehmer zählen auch für die Unternehmensmitbestimmung mit

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Mit Beschluss vom 4. November 2015 (7 ABR 42/13) setzt das Bundesarbeitsgericht seine neue Rechtsprechung fort, nach der bei der Zahl der Arbeitnehmer eines Betriebs und Unternehmens auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sein können. Danach zählen diese nun auch bei der Bildung von Aufsichtsräten mit. » weiterlesen

Leiharbeitsrichtlinie: Staatshaftung wegen fehlerhafter Umsetzung? (mit Update vom 16.01.2014)

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Counsel, King & Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Counsel, King & Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.

Anfang Dezember 2014 hat eine Leiharbeitnehmerin die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Berlin wegen unzureichender Umsetzung der Leiharbeitsrichtline 2008/104/EG auf Schadensersatz verklagt.

Sie ist bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt und seit mehreren Jahren in einer Klinik auf demselben Arbeitsplatz tätig. Sie wird nach Tarifverträgen der Zeitarbeit bezahlt und verdient deutlich weniger als Stammarbeitnehmer der Klinik. Die Vergütungsdifferenz der letzten drei Jahre von rund EUR 30.000,00 verlangt sie nun als Schadensersatz vom Staat. » weiterlesen

Leiharbeitnehmer: Kein Arbeitsverhältnis bei nicht nur vorübergehender Überlassung

Dr. Ulrike Schweibert Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RAin Dr. Ulrike Schweibert,
FAArbR, Partnerin
SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Das BAG hat mit Urteil vom 10. 12. 2013 (Az. 9 AZR 51/13, DB0638873 [PM]) eine lang erwartete Entscheidung zur Leiharbeit gefällt: Erfolgt der Einsatz eines Leiharbeitnehmers entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend, kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher dennoch nicht zustande. Leiharbeitnehmer können sich damit auch bei einer langen oder unbefristeten Einsatzdauer nicht auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher berufen.

Das BAG führt zur Begründung aus, der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis entstehen zu lassen. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses sei lediglich bei einer fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers vorgesehen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). » weiterlesen

Leiharbeitnehmer: Nicht nur vorübergehender Einsatz führt zu Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats

RA Dr. Rüdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Rüdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Mit Beschluss vom 10. 7. 2013 (Az: 7 ABR 91/11, DB0600604) hat das Bundesarbeitsgericht nun erstmalig zu einer der dringenden Fragen hinsichtlich der seit 1. 12. 2011 geltenden Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Stellung genommen.

Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG „erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend“. Die Meinungen in der Literatur über die Bedeutung dieses neu eingefügten Satzes gingen weit auseinander. Das BAG hat nunmehr – laut der allein vorliegenden Pressemitteilung – § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG einen materiellen Gehalt zugemessen und der Ansicht, dass es sich hierbei lediglich um einen unverbindlichen Programmsatz handele, ausdrücklich eine Absage erteilt. Das Gericht hält fest, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG die nicht nur vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern untersagt.

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Betriebsratswahlen 2014: Da kommt was auf uns zu

Alexander R. Zumkeller RA, MBA, Wirtschaftsmediator Präsident des Bundesverbandes der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) Head of HRPolicies, Rewards & Benefits, Deutsche ABB

Alexander R. Zumkeller
RA, MBA, Wirtschaftsmediator
Präsident des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU)
Head of HRPolicies, Rewards & Benefits, Deutsche ABB

Die Betriebsratswahl ist (neben der Aufsichtsratswahl) leider mit die komplizierteste Wahl, die es im deutschen Wahlrecht gibt; selbst die Wahl des Bundespräsidenten gestaltet sich einfacher. Das Positive daran ist, dass der Gesetzgeber den Unternehmen, Betriebsräten und Wahlausschüssen offenbar mehr zutraut als sich selbst.

Die „berühmtesten“ Hürden, die es regelmäßig zu nehmen gilt, wenn man sich Anfechtungsanträge ansieht, sind wohl die zu berücksichtigenden Fristen, das Thema ‚Gemeinsame Betriebe‘, die Abgrenzung zwischen leitenden Angestellten und anderen Mitarbeitern, die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer und die Ermittlung der relevanten Schwellenwerte, neuerdings auch unter Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer. » weiterlesen

Ein Strauß Buntes zu Equal Pay

RA Dr. Doris-Maria Schuster, Partnerin, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

RAin Dr. Doris-Maria Schuster, Partnerin, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

Mit einem ganzen Bündel an Rechtsfragen zur Leiharbeit hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. 3. 2013 zu befassen. In fünf Verfahren ging es um Equal Pay für Leiharbeitnehmer. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet in § 10 Abs. 4 Satz 1 Verleiher u. a. dazu, ihren Leiharbeitnehmern für die Zeit ihrer Überlassung diejenige Vergütung zu zahlen, die vergleichbare Arbeitnehmer beim Entleiher erhalten (Equal Pay). Von diesem Gleichbehandlungsgebot dürfen Verleiher nur abweichen, wenn auf die Arbeitsverhältnisse mit ihren Leiharbeitnehmern Tarifverträge anwendbar sind und wenn diese Tarifverträge niedrigere Löhne vorsehen. Um eine solche Abweichung von der Equal Pay-Verpflichtung herbeizuführen, reicht es nach § 9 Nr. 2 AÜG aus, wenn ein Verleiher arbeitsvertraglich auf Tarifverträge mit schlechteren Arbeitsbedingungen Bezug nimmt und die Leiharbeitsverhältnisse in den tarifvertraglichen Geltungsbereich fallen.

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Größe des Betriebsrats – Leiharbeitnehmer zählen im Einsatzbetrieb mit

RA/Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. André Zimmermann, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb zu berücksichtigen, wenn sie in der Regel beschäftigt werden. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden (Beschluss vom 13. 3. 2013 – 7 ABR 69/11, DB0581585).

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt in § 9 die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer fest: Je mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, desto mehr Betriebsratsmitglieder gibt es. Der Gedanke dahinter ist einfach – und richtig: Je größer ein Betrieb ist, desto mehr Aufgaben muss der Betriebsrat wahrnehmen und desto mehr Mitglieder braucht er. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer an.

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Leiharbeitnehmer wählen – und zählen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. André Zimmermann, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Das BAG hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb für den Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes mitzuzählen sind, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht (Urt. vom 24. 1. 2013 – 2 AZR 140/12, DB v. 26.01.2013, PM Nr. 6/13). Damit bricht das Gericht mit der nahezu einhelligen Meinung und der Rechtsprechung mehrerer Landesarbeitsgerichte. Das kann dazu führen, dass nun wesentlich mehr Betriebe unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen.

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das BAG musste jetzt entscheiden, ob im Einsatzbetrieb Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind.

Die Beklagte beschäftigte zehn Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, so dass die Schwelle von 10 Arbeitnehmern überschritten sei. » weiterlesen