„Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ verabschiedet – ein Überblick

RA Thomas Köllmann, Küttner Rechtsanwälte, Köln

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ verabschiedet. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen insbesondere die Wahl von Betriebsräten vereinfacht und die Rechte des Betriebsrats gestärkt werden. Indes bleibt das Gesetz in einigen Bereichen lückenhaft und lässt eine nachhaltige Modernisierung der Betriebsverfassung vermissen. Nach Beratung im Bundesrat, die bereits am 28. Mai 2021 stattfinden soll, ist mit einer zeitnahen Verkündung und einem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen. Anlass genug, einen kurzen Überblick zum wesentlichen Inhalt zu geben. » weiterlesen

Verhältnis von Nachteilsausgleich und Sozialplanabfindung – Fallstricke bei der Betriebsänderung

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb eine Betriebsänderung planen, sind verpflichtet, mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu führen mit dem Ziel, das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung einvernehmlich zu regeln. Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, haben Arbeitnehmer, die infolge der Maßnahme entlassen werden, Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG. Sofern anschließend noch ein Sozialplan vereinbart wird, stellt sich die Frage, ob ein entlassener Arbeitnehmer zweimal kassieren kann, nämlich einmal einen Nachteilsausgleich wegen der unterlassenen Verhandlung über einen Interessenausgleich und zum anderen die Sozialplanabfindung.

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Gericht erschwert Sanierungen: Kündigungsschutz nur für alle Arbeitnehmer

RA/FAArbR Dr. Roland Gastell, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA/FAArbR Dr. Roland Gastell, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb sanieren will, kommt er in der Regel an dem Abschluss eines Sozialplans nicht vorbei. Dieser soll die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgleichen oder zumindest mildern. Dabei sind nicht alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. So kann ein Sozialplan etwa  Arbeitnehmer von Abfindungen ausschließen, die durch Vermittlung des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz finden. Das LAG Berlin-Brandenburg erschwert eine solche Differenzierung nun jedoch. Nach einem Urteil vom 17.02.2015 (7 Sa 1619/14) dürfen Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Rechtsnachfolger widersprochen haben, in einem Sozialplan nicht vom Kündigungsschutz ausgenommen werden. » weiterlesen

Leiharbeitnehmer wählen – und zählen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. André Zimmermann, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Das BAG hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb für den Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes mitzuzählen sind, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht (Urt. vom 24. 1. 2013 – 2 AZR 140/12, DB v. 26.01.2013, PM Nr. 6/13). Damit bricht das Gericht mit der nahezu einhelligen Meinung und der Rechtsprechung mehrerer Landesarbeitsgerichte. Das kann dazu führen, dass nun wesentlich mehr Betriebe unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen.

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das BAG musste jetzt entscheiden, ob im Einsatzbetrieb Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind.

Die Beklagte beschäftigte zehn Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, so dass die Schwelle von 10 Arbeitnehmern überschritten sei. » weiterlesen

Whistleblowing nach Kündigung – eine gefährliche Revanche

RA, FAArbR, Solicitor  Tobias Neufeld, LL.M., Partner, Allen & Overy LLP, Düsseldorf

Wie das LAG Schleswig-Holstein jüngst entschied, kann pflichtwidriges Whistleblowing zur gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers führen, obwohl an einen solchen Antrag strenge Anforderungen zu stellen sind. Ausschlaggebend war vor allem, dass die Anzeige des Arbeitnehmers bei der Bundesagentur für Arbeit wegen Kurzarbeit-Missbrauchs eine Revanche für eine vorherige Kündigung seitens des Arbeitgebers war.

Der als Vertriebsingenieur Beschäftigte war wegen eines Freizeitunfalls für mehrere Monate arbeitsunfähig krank. Nach seiner Genesung wurde für ihn Kurzarbeit Null angeordnet. Vor Ablauf der Kurzarbeit kündigte der Arbeitgeber mit der Begründung, zwei Kollegen des Ingenieurs hätten gedroht, bei dessen Rückkehr ihrerseits zu kündigen. Nur wenige Tage nach der Kündigung und ohne vorherige Rücksprache zeigte der Ingenieur den Arbeitgeber bei der Bundesagentur wegen Missbrauchs der Kurzarbeit an. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Die zuvor vor dem Arbeitsgericht Lübeck erhobene Kündigungsschutzklage des Ingenieurs hatte Erfolg. Der Arbeitgeber legte dagegen Berufung ein und beantragte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. » weiterlesen

Dem Arbeitgeber wird ein Recht zur Frage nach einer Schwerbehinderung zugestanden – Jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Spätestens seit dem in Kraft treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitgeber das Recht zusteht, den Kandidaten/Bewerber und/oder den Arbeitnehmer nach einer Schwerbehinderung zu fragen, immer wieder intensiv diskutiert worden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gesteht einem Arbeitgeber in einer aktuellen Entscheidung – unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt werden – jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis das Recht zu, den Arbeitnehmer nach einer etwaig bestehenden Schwerbehinderung zu befragen. » weiterlesen

Fristlose Kündigung nach langer Betriebszugehörigkeit

Dr. Paul de Beauregard

RA/FAArbR Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M., Partner, McDermott Will & Emery, München

Im Jahr 2010 erschütterte der sog. „Emmely“-Fall (Az. 2 AZR 541/09) die Republik. Darin bestimmte das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass ein Arbeitnehmer auch bei nachgewiesener Straftat – dem Unterschlagen von Wertgutscheinen – nicht in jedem Fall entlassen werden dürfe, wenn er zuvor über einen längeren Zeitraum beanstandungslos für seinen Arbeitgeber tätig war. Auch eine „erhebliche Pflichtwidrigkeit“ sei nicht immer geeignet, ein durch mehrere Jahre aufgebautes Vertrauen aufzuzehren. Viele unterinstanzliche Gerichte schienen nur auf ein solches Urteil gewartet zu haben und erklärten seitdem verhaltensbedingte Kündigungen wegen Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten reihenweise für unwirksam. Die Unternehmen sind verunsichert.

Da wirft die Entscheidung des BAG vom 9. 6. 2011 (Az. 2 AZR 381/10), welche jüngst im Wortlaut veröffentlicht wurde, ein wenig Licht ins Dunkel. » weiterlesen