Im Frühjahr 2020 stehen die Hauptversammlungen der großen DAX-Gesellschaften an. Säle voller Menschen, dichtgedrängt auf dem Parkett und am Buffet, einen ganzen Tag lang. Kann man sich das in Corona-Zeiten noch erlauben? Wenn Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen abgesagt werden, da mag man schon fragen, ob die Aktionärstreffen ganz unbehelligt bleiben.
Eine schon einberufene HV kann bis zu ihrem Beginn vom Vorstand abgesagt werden (BGH Urteil vom 30.06.2015 – II ZR 142/14, DB 2015 S. 2504). Ein völliger Verzicht auf die Hauptversammlung (HV) ist von Rechts wegen nicht möglich, § 175 Abs. 2 S. 2 AktG bestimmt: „Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.“ Immerhin wäre Zeit bis in den August, um die HV zu platzieren (wenn Kalender= Geschäftsjahr). Und selbst eine Überschreitung der acht Monate bleibt ohne gravierende Folgen. Die Beschlüsse einer danach einberufenen HV wären nicht deshalb anfechtbar; ein Zwangsgeldverfahren (§ 407 Abs. 1 AktG) gegen Vorstandsmitglieder dürfte es bei der gegebenen Gefährdungslage nicht geben. » weiterlesen