Angestellte Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Steuerberater und andere Angehörige der freien Berufe bemühen sich von jeher, ihre Altersversorgung über berufsständische Versorgungswerke zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn sie selbständig aber rentenversicherungspflichtig sind. Diese Substituierung der Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert aber eine verbindliche Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Auch ein Arbeitgeber kann nur dann risikolos auf die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verzichten, wenn er Gewissheit darüber hat, dass die Befreiungsvoraussetzungen für den betreffenden Beschäftigten vorliegen. Da hilft der Befreiungsbescheid der DRV in der Personalakte.
Im Befreiungsrecht gibt es eine am 31. 12. 2013 ablaufende Übergangsfrist, deren Versäumnis sowohl für Arbeitgeber als auch für betroffene Beschäftigte zu unerwünschten Überraschungen führen kann. » weiterlesen