Kartellrechts-Sammelklage gescheitert

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery

RA Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Die belgische Unternehmensgruppe Cartel Damages Claims (CDC) hat bei ihrem Versuch, im deutschen Kartellrecht Sammelklagen nach amerikanischem Vorbild durchzusetzen, einen herben Rückschlag einstecken müssen.

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. 12. 2013 – 37 O 200/09 [Kart] eine Klage von CDC gegen sechs Teilnehmer des Zementkartells als unbegründet abgewiesen. CDC hatte diese Klage eingereicht, nachdem die Europäische Kommission die Kartellteilnehmer mit Bußgeldern belegt hatte. Es handelte sich also um eine sog. Follow-On-Klage, bei der sich der Kläger die Bindungswirkung der Bußgeldentscheidung einer Wettbewerbsbehörde für deutsche Gerichte bezüglich der Rechtsverletzung nach § 33 Abs. 4 GWB zunutze macht. Der Kläger muss dann nur noch die Schadenshöhe und die Kausalität nachweisen. Ähnliche Follow-On-Klagen hat CDC auch in anderen Fällen vor deutschen und ausländischen Gerichten eingereicht. In einem anderen Fall, der beim LG Dortmund anhängig ist und über den noch der EuGH in einem Vorlageverfahren entscheiden muss, liegt die Forderung bei rund 650 Mio. €.

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Streik im öffentlichen Dienst und „Drittbetroffenheit“: Die Städte machen ein Geschäft

Es ist wieder Streikzeit im öffentlichen Dienst. Ganz gleich ob man mit der einen oder anderen Seite sympa­thi­siert, ist sicher: Die Hauptleidtragenden sind diejenigen, die von den bestreikten öf­fent­lichen Unternehmen abhängig sind, weil sie deren Dienste nut­zen wollen. Denn sie bekommen das, was ihnen versprochen wurde (und was sie zum Teil dort „bestellen“ mussten!), nicht oder jedenfalls nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Und um deren Rechts­stellung soll es daher im Folgenden gehen.

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