Eine Zeitlang war sie in Deutschland groß in Mode: die englische Private Limited Company. Verlässliche Zahlen über den gegenwärtigen Bestand sind nicht zu bekommen. Ein Anbieter spricht davon, mehr als 60 000 deutsche Unternehmer hätten sich für eine Ltd. entschieden. Jedenfalls hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2008 dagegengehalten. Seine Erfindung, die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ hat ebenfalls eine beeindruckende Karriere hingelegt. Mittlerweile sind deutlich über 70 000 UG (haftungsbeschränkt) in den Handelsregistern eingetragen. Hat also gerade die MoMiG-Reform des GmbH-Rechts (§ 5a GmbHG) die Limited hierzulande zurückgedrängt?
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Rechtsscheinhaftung bei Verwendung eines falschen Rechtsformzusatzes
Der BGH hatte kürzlich Gelegenheit, zur Rechtsscheinhaftung des Handelnden für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu entscheiden. Dem Urteil vom 12. 6. 2012 – II ZR 256/11, DB 2012 S. 1916 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt), die im Handelsregister mit einem Stammkapital von 100 € eingetragen war. Unter der Bezeichnung „H-GmbH, u. G. (i. G.), M. H.“ hatte der Beklagte für die UG (haftungsbeschränkt) Werkverträge abgeschlossen, auf die Vorschüsse gezahlt wurden. Da die Arbeiten jedoch nie beendet wurden, kündigte der Kläger und verlangte Schadensersatz von dem Beklagten. Das Berufungsgericht hatte die Klage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Keine Modellpflege für die UG (haftungsbeschränkt)
Seit November 2008 kann die persönliche Nichthaftung bereits „für eine Handvoll Euro“ erreicht werden, indem man eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründet. Haftungsbeschränkt ist hier übrigens nichts: die UG haftet voll, der UG-Gesellschafter haftet nicht. In Deutschland gibt es deutlich über 60 000 Unternehmergesellschaften (Stand Januar 2012; Bayer/Hoffmann GmbHR 2012 R 51). Wäre es nach vier Jahren Zeit für eine „Modellpflege“? Nein, kein Bedarf. erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine parlamentarische Anfrage der Grünen (BT-Drucks. 17/10329). Sie weist darauf hin, dass die UG (haftungsbeschränkt) „keine neue vollständig durchregulierte Rechtsform, sondern nur eine GmbH-Variante (ist), deren Regelung sich in einem Paragraphen mit fünf Absätzen findet“.
Haftungsfalle Ltd.
Der Fall ist typisch. In England wurde eine Solartechnik Ltd. gegründet, die in Niedersachsen tätig geworden ist. Im Mai 2010 wird sie aus dem englischen Register (Companies House in Cardiff) gelöscht (zu vermuten ist: wegen nicht eingereichter – englischsprachiger – Unterlagen der Rechnungslegung). Bis Dezember 2010 setzt sie ihre Geschäftstätigkeit fort. Damit wird die volle persönliche Haftung der Gesellschafter begründet. Das ist die Haftungsfalle, in der schon viele deutsche Limited-Gründer sich verfangen haben. Sie rechneten nicht mit der Konsequenz des englischen Rechtssystems, das mit Löschungen wegen nicht eingehaltener Pflichten schnell und hart reagiert. Mit dem Wegfall der Limited ist der weiter aktive unternehmerische Zusammenschluss nach deutschem Recht zu bestimmen. Es kommen je nach Art oder Umfang des Gewerbes in Betracht die OHG oder die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Bei beiden Rechtsformen kommt es zur persönlichen Haftung (§ 128 HGB direkt bzw. analog). » weiterlesen
Raus aus der Limited!
Die britische Private Limited Company (Limited) hat in Deutschland im vergangenen Jahrzehnt erhebliche Furore gemacht – aber sie ist auf dem Rückzug. Nach den EuGH-Entscheidungen zur Niederlassungsfreiheit war sie einigen als Rechtsform für kleine Unternehmen attraktiv erschienen. Ein Grund war, dass man nicht die 12 500 € bar einlegen muss, um eine GmbH zu gründen. Mit der „GmbH light“, der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), hat der Gesetzgeber im Jahr 2008 reagiert und die Möglichkeit geschaffen, praktisch ohne Stammkapital mit einer juristischen Person unternehmerisch zu starten. Inzwischen gibt es über 50 000 Unternehmergesellschaften. Zahlen über die „deutsche“ Limited sind nicht bekannt. Ein neues Urteil des BGH wird dazu beitragen, dass die Limited vollends unattraktiv wird. » weiterlesen
BGH nimmt zum Sacheinlageverbot bei Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) Stellung
Obwohl die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die Ende 2008 im Zuge des sog. MoMiG eingeführt worden war, zum Zwecke der vereinfachten Unternehmensgründung mit klaren gesetzlichen Regeln ausgestattet ist, wurden in den letzten Jahren dennoch die Gerichte immer wieder zur Entscheidung von Rechtsfragen zur UG (haftungsbeschränkt) angerufen. Themen waren dabei meist die im GmbHG normierten Sonderregelungen für die Unternehmergesellschaft im Vergleich zur „normalen“ GmbH. Eine dieser Sonderregelungen ist das Sacheinlageverbot gem. § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Neben seinem Beschluss vom 19. 4. 2011 (Az.: II ZB 25/10, DB 2011 S. 1216) zu Sachkapitalerhöhungen, mit denen das Stammkapital auf 25.000 € oder mehr erhöht wird, hat der BGH in einem weiteren Beschluss vom 11. 4. 2011 (Az.: II ZB 9/10, DB 2011 S. 1263) zur Frage Stellung genommen, ob die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung einen Verstoß gegen das Sacheinlageverbot darstellt. » weiterlesen
BGH sorgt für Rechtssicherheit
Mit Erleichterung haben sicher etliche Existenzgründer und andere Inhaber einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einen kürzlichen Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Kenntnis genommen, der eine wichtige Frage im Hinblick auf den Übergang von UG zur GmbH höchstrichterlich klärt. Die Unternehmergesellschaft war als Antwort auf die englische „Limited“ Ende 2008 durch das so genannte MoMiG eingeführt worden. Oft als „kleine GmbH“ bezeichnet, erfreut sie sich seitdem vor allem bei Gründerinnen und Gründern, die wenig Finanzmittel zur Verfügung haben, großer Beliebtheit. » weiterlesen
Schon über 40.000 Unternehmer-gesellschaften (haftungsbeschränkt)!
Ausweislich einer vom Forschungsprojekt Unternehmergesellschaft der Universität Jena (Prof. Walter Bayer) veröffentlichten Statistik hat die UG zu ihrem zweiten Jahrestag die 40.000-er Marke genommen. Ermöglicht wurde die „kleine GmbH“ durch eine Gesetzesänderung zum 1. 11. 2008, das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Sie hat nur eine minimale Regelung im Gesetz erfahren, nämlich in § 5a GmbHG. Dort ist zunächst festgelegt, dass das Stammkapital zwischen 1 und 24.999 € liegen muss, also unter der „Normal-GmbH“ mit 25.000 €. Sacheinlagen sind unzulässig, das Kapital muss also in Bargeld aufgebracht werden – angesichts der geringen Höhe erschien dem Gesetzgeber diese Beschränkung zumutbar.