Nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen (sog. Verschulden bei Vertragsanbahnung) konnte einem Bieter unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den öffentlichen Auftraggeber zustehen, wenn dieser gegen Vergaberecht verstoßen hat. Der BGH hat kürzlich in einem Urteil vom 9. 6. 2011 – X ZR 143/10, DB0426167 dazu entschieden, dass nach der Kodifikation der Rechtsfigur der culpa in contrahendo durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches kein Vertrauen des Bieters mehr in die Einhaltung der Vergaberegelungen durch den öffentlichen Auftraggeber erforderlich ist. Vielmehr genügt die Verletzung von vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten wegen Missachtung von Vergabevorschriften.