Nach ganz überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung schützt eine vorsorglich eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vor den unerwünschten Folgen eines „Scheinwerkvertrages“; die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem de facto als Zeitarbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter und dem Kundenunternehmen wird durch diese verhindert, selbst wenn sich der an sich vereinbarte Werkvertrag im Nachgang als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung darstellen sollte (vgl. nur: LAG Baden-Württemberg vom 18.06.2015 – 6 Sa 52/14; LAG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2015 – 2 Sa 689/14). Eine vorsorglich eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wirkt in diesem Fall folglich wie ein „Fallschirm“. » weiterlesen