Die Digitalisierung schreitet immer weiter voran. Dabei wirkt sich der zunehmende Einsatz digitaler Technologien zwangsläufig auch auf die Arbeitswelt aus. Durch die digitale Transformation steigt der Automatisierungsgrad in den Unternehmen. Das hat unter anderem zur Folge, dass sich im Laufe der Zeit für zahlreiche Arbeitsplätze die Anforderungen verändern. Immer mehr gewinnt so auch an Bedeutung, dass Arbeitnehmer bestimmte neue IT-Anwendungen beherrschen. Der Technologiewechsel verschärft daher den Druck nicht nur auf Unternehmen, sondern auch auf Arbeitnehmer, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und sich den ständig wachsenden Anforderungen zu stellen. Arbeitnehmer ohne hinreichende digitale Kompetenzen laufen Gefahr, womöglich den Anschluss an den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verlieren. Vor diesem Hintergrund rückt die gezielte Weiterbildung von Arbeitnehmern – insbesondere im Hinblick auf digitale Qualifikationen – vermehrt in den Fokus. Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt sich dabei die Frage, ob Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf haben, gewisse digitale Kompetenzen durch Weiterbildung zu erwerben. » weiterlesen
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Schon heute an das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ denken
Arbeitsminister Hubertus Heil hat angekündigt, der sich abzeichnenden Konjunkturschwäche und dem laufenden Strukturwandel mit dem „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ entgegenzutreten. Wesentliche Punkte sind dabei, das Kurzarbeitergeld zu vereinfachen und die Weiterbildung zu fördern. » weiterlesen
Digitale Weiterbildung – Neue arbeitsrechtliche Herausforderungen für Arbeitnehmer oder „Unwissenheit ist freiwilliges Unglück”
Die Digitalisierung der Arbeitswelt kann aus mehreren Gründen einen Weiterbildungsbedarf bei Arbeitnehmern auslösen. Der Arbeitgeber muss aber nicht jede Weiterbildung ermöglichen. Scheitert sie, droht Arbeitnehmern außerdem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sodass sie gefordert sind.
Eigenverantwortliche Fortbildung des Aufsichtsrats
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden.“ (Nr. 5.4.1. Deutscher Corporate Governance Kodex seit Juli 2010). Dieser Empfehlung dürfte sich keine Aktiengesellschaft ausdrücklich verweigern. Sogleich haben sich etliche Weiterbildungsangebote für den Aufsichtsrat entwickelt (s.u.). Offenbar gibt es einen Markt (bzw: es ist ein Markt eröffnet worden) – und dieser wird bedient. Gegen Qualifizierung ist gewiss nichts einzuwenden. Insbesondere kann es nützlich sein, wenn Aufsichtsratsanwärter das nötige Rüstzeug auch auf diesem Wege erwerben. Freilich ist Lebenserfahrung nicht durch Schulung vermittelbar und diese Erfahrung spielt eine große Rolle bei der Organtätigkeit. Auch wäre es misslich, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nur als kollektives Kurserlebnis verstanden werden. Die Eigenverantwortung, die der Kodex nennt, kann sich auch im persönlichen Eigenstudium äußern. Daher darf die Antwort auf die Frage, welche Fortbildung das Mitglied des Aufsichtsrats betrieben hat, auch lauten: Es habe regelmäßig das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Exemplar „Der Betrieb“ (pars pro toto) gelesen.