„Killer Acquisitions“ im engeren Sinne liegen vor, wenn Unternehmen aufgekauft werden, um das Unternehmen bzw. die Technologie vom Markt zu nehmen. Insbesondere im Pharmabereich kommt dies wohl regelmäßig vor. Darüber hinaus kann aber auch die Technologie, bzw. die Kunden und vor allem die Daten das primäre Ziel der Übernahme sein. Dann geht es nicht um die Ausschaltung von Technologie, aber manchmal eben von (zukünftigem) Wettbewerb. Marktstarke Unternehmen stehen im Verdacht, durch gezielte Akquise systematisch „heranwachsende Wettbewerber“ vom Markt zu nehmen. Diese Praxis wird zunehmend kritisch hinterfragt. Damit besteht aber auch die Gefahr, dass Gründer von innovativen Start-ups aus kartellrechtlichen Gründen ihr Unternehmen in Zukunft nicht mehr „versilbern“ können. Nicht nur „Unicorns“ mit einem Mindestwert von einer Mrd. USD sind betroffen.
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Stiftung Warentest führt kostenpflichtige Werbelizenzen ein
Die Testergebnisse der Stiftung Warentest haben einen hohen Stellenwert bei Verbrauchern. Bei gutem Abschneiden verwenden die Unternehmen entsprechend gerne die Testergebnisse in der Werbung. Bisher konnten diese gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 500 mitsamt der Testlogos verwendet werden. Dies ist nun Geschichte. Die Stiftung hat zum 1. 7. 2013 ein Lizenzsystem eingeführt: Die Verwendung des Testlogos kostet jetzt für Warenhersteller eine Lizenzgebühr von mindestens 7.000 €, verbunden mit genauen Vorgaben zu Art und Dauer der Werbung mit ihnen. Die Einnahmen sollen dazu dienen, rechtliche Schritte gegen unlautere Werbung mit den Testlogos zu finanzieren. Etwaige Überschüsse sollen der Stiftung zufließen.
Das neue Vorgehen der Stiftung Warentest – sowohl in Bezug auf die Gebühren als auch im Hinblick auf die Rechtsverfolgung in eigener Sache – wirft allerdings einige rechtliche Fragen für Unternehmen auf, die von dieser Umstellung betroffen sind.
Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens
Mit Urteil vom 26. 9. 2012 – 10 AZR 370/10 (DB0492237) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit einer Schadensersatzforderung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens befasst. Diese Entscheidung des BAG bildet den Abschluss eines bemerkenswerten Verfahrens, welches zwischen zwei Straßenbauunternehmen um eine Gesamtsumme in Höhe von über 46 Mio. Euro geführt wurde. Solche Summen sind in der Arbeitsrechtsprechung äußerst selten. Juristisch schwierig ist der Fall deshalb gewesen, da der Schadensersatzforderung der Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens zugrunde lag. Bereits die Vorinstanz, das LAG Düsseldorf, hatte festgestellt, dass das beklagte Unternehmen zusammen mit den ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin wettbewerbswidrig gehandelt hatte. An einem haftungsbegründenden Fehlverhalten gab es keinen Zweifel. Dennoch scheiterte die Schadensersatzklage. Warum? » weiterlesen
Grenzen der kartellrechtlichen Bußgeldhaftung bei Verschmelzung von Unternehmen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem im August 2011 ergangenen Beschluss (KRB 55/10 – HDI-Gerling = DB0462305) die Grenzen der Bußgeldhaftung nach deutschem Kartellrecht bei der Verschmelzung von Unternehmen aufgezeigt.
Nach §§ 81f. GWB i.V. mit § 30 OWiG kann das Bundeskartellamt (BKartA) Geldbußen gegen Unternehmen verhängen, deren Organe oder leitende Mitarbeiter einen Kartellrechtsverstoß begangen haben. Ist das Unternehmen erloschen, etwa durch Verschmelzung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, haftet der Gesamtrechtsnachfolger nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn „zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht.“ Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Identität besteht etwa bei bloßer Änderung der Firma oder Wechsel der Rechtsform. Eine weitergehende Haftung scheitert nach BGH am Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, da der Wortlaut von § 30 Abs. 1 OWiG die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen einer Organtat nur bei Identität des Rechtsträgers erlaubt. » weiterlesen
Keine Hemmung bei De-Facto-Vergaben
Nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein Vertrag von Anfang unwirksam, wenn die Vergabestelle einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einen Nachprüfungsverfahren festgestellt wurde (sog. De-Facto-Vergabe). Die Unwirksamkeit einer De-Facto-Vergabe kann nach Abs. 2 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes (bzw. 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe), jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht wurde. » weiterlesen