Das BAG hat sich am 16.12.2020 (erneut) mit dem bei einer Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich ab dem ersten Tag der Überlassung einschlägigen Gleichstellungsgrundsatz und dessen Abbedingung befassen müssen (Az. 5 AZR 22/19; 5 AZR 131/19; 5 AZR 143/19 (A). In dem hiesig besprochenen Urteil des BAG spielte eine von der Zeitarbeitnehmerin angeführte (vermeintliche) und im Instanzenzug abgelehnte Europarechtswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen keine Rolle. Das BAG konnte diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen, da der equal pay-Anspruch bereits an den im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfristen bzw. einer nicht hinreichende Substantiierung des Anspruchs bzw. dessen Höhe scheiterte. » weiterlesen