Stundung der Wegzugssteuer auch im Verhältnis zur Schweiz? – Spannung vor der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Wächtler

RA Dr. Marcus Niermann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Das FG Baden-Württemberg hat dem EuGH mit Beschluss vom 14.06.2017 (2 K 2431/15) die bislang ungeklärte Frage vorgelegt, ob die im EU/EWR-Kontext geltenden Stundungsregelungen auch im Verhältnis zur Schweiz gelten müssen. Das FG bejahte diese Frage – im Einklang mit weiten Teilen der Literatur – auf Grundlage des zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossenen sog. Freizügigkeitsabkommens (FZA), welches 2002 in Kraft trat (hierzu bereits Escher, Steuerboard vom 08.11.2017). Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Picart vom 15.03.2018 (Rs. C-355/16, Picart) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 27.09.2018 weisen in unterschiedliche Richtungen und lassen das Ergebnis des EuGH damit offener denn je erscheinen.

Entscheidung des EuGH vom 15.03.2018 in der Rechtssache Picart

In der Rechtssache Picart ging es um einen von Frankreich in die Schweiz gezogenen Steuerpflichtigen, der mit seinen Anteilen an französischen Gesellschaften der dortigen Wegzugssteuer unterlag. Er argumentierte – ähnlich wie das FG Baden-Württemberg im Vorlagebeschluss vom 14.06.2017 – dass das im FZA geregelte Recht auf Niederlassung als Selbstständiger in der Schweiz ihn auch vor beschränkenden Maßnahmen des Wegzugsstaates schütze.

Der EuGH verneinte allerdings bereits die Anwendbarkeit des FZA auf den zu entscheidenden Sachverhalt. Der Wortlaut des FZA erfordere, dass der Selbstständige, um unter dessen Schutz zu fallen, seine selbstständige Tätigkeit im Zielland ausüben wolle (Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA), was vorliegend nicht der Fall war. Auch habe es sich, anders als in der Rechtssache Ettwein (EuGH vom 28.02.2013 – Rs. C-425/11, RS0707972) nicht um einen Grenzpendler gehandelt (Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA).

Zudem führte das Gericht ausdrücklich aus, dass die Schweiz nicht Mitglied des Binnenmarktes sei und somit die unionsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Binnenmarktes nur dann auf die Auslegung des FZA übertragen werden könnten, wenn dies dort ausdrücklich vorgesehen sei.

In der Literatur wurde dieses Urteil teilweise als Hinweis darauf gewertet, dass der EuGH auch die Rechtssache Wächtler zulasten des Klägers entscheiden werde (z.B. Häck, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, AStG, 86. Lfg. 6/2018, § 6 Rn. 167).

Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet

In eine andere Richtung weisen nun aber die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 27.09.2018.

Der Generalanwalt stellt zunächst in Abgrenzung zur Rechtssache Picart heraus, dass Herr Wächtler ein Selbstständiger sei, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt und somit in den Anwendungsbereich des FZA falle. Sodann kommt er mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit, wonach diese auch gegen Beschränkungen des Herkunftsstaates schützt, auch auf das FZA anwendbar sei. Eine Beschränkung liege hier darin, dass Herr Wächtler schlechter behandelt werde als ein Steuerpflichtiger, der in der gleichen Situation ins EU/EWR-Ausland verzogen wäre.

Die Bundesregierung berief sich zur Rechtfertigung auf die Notwendigkeit, die tatsächliche Erhebung der Steuer sicherzustellen. Dem stimmt der Generalanwalt zwar im Grundsatz zu, da zwischen der Schweiz und Deutschland keine Unterstützung bei der Einziehung von Steuern geleistet wird. Um die Einziehung sicherzustellen, genüge aber eine Sicherheitsleistung wie z.B. eine Bankbürgschaft. Eine unmittelbare Fälligkeit der Steuer sei nicht erforderlich.

Würdigung und Ausblick

Die Ausführungen des Generalanwaltes sind m.E. überzeugend, wenngleich nicht unangreifbar (vgl. z.B. Bartsch/Nürnberg, Ubg 2018 S. 645). Im Unterschied zur Rechtssache Picart dürfte außer Zweifel stehen, dass der Anwendungsbereich des FZA eröffnet ist. Ob aber letztlich die Auslegung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vollständig auf das FZA übertragen werden kann bzw. muss, ist eine offene Frage der Vertragsauslegung. Auch ob der EuGH gewillt ist, diesen Weg zu gehen, ist völlig offen – in der Rechtssache Ettwein hat er sich ohne weiteres auf seine Urteile zu Art. 49 AEUV gestützt, in der Rechtssache Picart hörte er sich deutlich zurückhaltender an.

Sollte der EuGH dem Generalanwalt folgen, wird es interessant sein zu sehen, wie die dann fällige Reaktion des deutschen Gesetzgebers aussieht. Einerseits müsste er zwar keine Gleichstellung mit anderen EU/EWR-Sachverhalten vornehmen, da bei diesen eine automatische Stundung ohne Sicherheitsleistung gewährt wird. Der Generalanwalt hat aber ausdrücklich dargelegt, dass es Deutschland angesichts der fehlenden Beitreibungshilfe der Schweiz unbenommen ist, eine Sicherheitsleistung zu fordern. Andererseits dürfte es aber auch nicht bei der bisherigen fakultativen Stundung nach § 6 Abs. 4 AStG bleiben – wie der Generalanwalt ebenfalls ausdrücklich ausführt. Eine Zahlung innerhalb von fünf Jahren komme nicht in Betracht; auch müsse die Regelung automatisch greifen. Eine Sonderregelung nur für die Schweiz schließlich wäre ebenfalls ungewöhnlich.

Wünschenswert und steuersystematisch naheliegend dürfte es sein, die vom Generalanwalt geforderte Regelung – automatische, zeitlich unbegrenzte Stundung bis zur Veräußerung, aber ggf. mit Sicherheitsleistung – auf alle Drittstaatensachverhalte zu erstrecken. Das Steuersubstrat des deutschen Fiskus wäre somit weiterhin gesichert.

Steuerpflichtige sollten etwaige Bescheide über Wegzugssteuer in die Schweiz bis zur Entscheidung des EuGH offenhalten.

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