CRS und DAC 6: Kommt die Fristverlängerung rechtzeitig?

RA Felix Mocker, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Meldepflichtige Finanzinstitute müssen ihre FATCA- und CRS-Meldungen jährlich bis zum 31.07. für das vergangene Jahr gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgeben. Angesichts der COVID-19-Pandemie haben eine Reihe von Mitgliedstaaten und Personen bei der EU-Kommission eine Verlängerung der diesjährigen Meldefristen insbesondere im Bereich des automatischen Informationsaustauschs CRS und der Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach DAC 6 erbeten. Die EU-Kommission ist diesen Bitten nachgekommen und veröffentlichte am 08.05.2020 einen – begrüßenswerten – finalen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Amtshilferichtlinie (COM(2020) 197 final). Fraglich ist jedoch, ob die Fristverlängerung noch (rechtzeitig) in Kraft treten wird.

Ausgangslage

Im Sommer beginnt traditionell die jährliche Meldesaison auf dem Gebiet des automatisierten Informationsaustauschs über Finanzkonten nach den internationalen Meldestandards FATCA, einem abkommensbasierten Austausch von Informationen mit den USA über Finanzkonten von U.S.-Steuerpflichtigen (vgl. dazu bereits Bujotzek, Steuerboard vom 30.04.2014), und dem sog. Common Reporting Standard (CRS), einem multilateralen Meldesystem, das auf Initiative der OECD eingeführt und in der EU zusätzlich auf Grundlage der EU-Amtshilferichtlinie durchgeführt wird (vgl. zu diesem bereits Bujotzek, Steuerboard vom 06.05.2016; sowie Buge, Steuerboard vom 18.06.2015).

In diesem Jahr kommen außerdem erstmalig Meldepflichten bei Nutzung grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach der sog. DAC 6-Richtlinie (Änderungsrichtlinie (EU) 2018/822 zur EU-Amtshilferichtlinie) hinzu, die in Deutschland mit Wirkung zum 01.01.2020 umgesetzt wurde (dazu Gens, Steuerboard vom 22.01.2020). Danach werden Steuergestaltungen im Sinne von DAC 6, bei denen der erste Schritt der Gestaltung nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurde (sog. „Altfälle“), dem BZSt im Zeitfenster vom 01.07.2020 bis zum 31.08.2020 zu melden sein.

Sog. „Neufälle“, bei denen die Steuergestaltung ab dem 01.07.2020 bereitgestellt wird, der Nutzer zu deren Umsetzung bereit oder mindestens ein Nutzer den ersten Schritt zur Umsetzung gemacht hat, sind innerhalb von 30 Tagen nach dem frühesten der vorgenannten Zeitpunkte an das BZSt zu melden. Die Meldefrist für Neufälle beginnt daher ebenfalls erstmals am 01.07.2020.

EU Kommission plant Verlängerung von Fristen

Am 08.05.2020 hat die EU-Kommission auf Bitten einer Reihe von Mitgliedstaaten einen – begrüßenswerten – finalen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Amtshilferichtlinie (COM(2020) 197 final) veröffentlicht. Darin ist zum einen vorgesehen, die Frist für die Mitgliedstaaten zum Austausch der von den Finanzinstituten gemeldeten Daten für den Meldezeitraum 2019 untereinander um drei Monate, d.h. bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Davon unberührt bleibt aber die Verpflichtung deutscher Finanzinstitute, ihre Meldungen bis zum 31.07.2020 an das BZSt abzugeben. Denn die Amtshilferichtlinie überlässt die Ausgestaltung des CRS-Meldeverfahrens den Mitgliedstaaten. Insoweit ist allein der deutsche Gesetzgeber berufen, die von ihm im Rahmen seines Umsetzungsspielraums festgelegte Meldefrist für Finanzinstitute zu verlängern (oder auf Verwaltungsebene eine Nichtbeanstandung verspäteter Meldungen innerhalb einer „Nachfrist“ bekannt zu geben).

Zum anderen sieht der Richtlinienentwurf der EU-Kommission vor, die Fristen zur Abgabe von DAC 6-Meldungen durch Intermediäre und/oder Nutzer in Bezug auf grenzüberschreitende Steuergestaltungen gegenüber den zuständigen mitgliedstaatlichen Finanzbehörden zu verlängern. So sollen Meldungen über Altfälle nicht bis zum 31.08.2020 sondern bis zum 30.11.2020 abzugeben sein. Die 30-tägige Meldefrist für Neufälle soll statt am 01.07.2020 erst am 01.10.2020 erstmals zu laufen beginnen, sodass Neufälle erstmals bis spätestens zum 30.10.2020 zu melden wären. Die geplante Fristverlängerung hat jedoch keinen Einfluss auf den Stichtag des 01.07.2020 für die Einordnung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung als Neufall. Grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 30.09.2020 dem Grunde nach meldepflichtig werden, gelten daher weiterhin als Neufälle. Lediglich der Beginn der Meldefrist wird bis zum 01.10.2020 gehemmt.

Darüber hinaus soll die EU-Kommission laut Richtlinienentwurf das Recht erhalten, die vorstehend genannten Fristen im Wege eines delegierten Rechtsakts selbst um höchstens drei weitere Monate zu verlängern, wenn die außergewöhnlichen Umstände schwerwiegender öffentlicher Gesundheitsrisiken infolge der COVID-19-Pandemie während der Fristverlängerung anhalten und die Mitgliedstaaten Ausgangsbeschränkungen umsetzen müssen.

Ausblick – Wird die Fristverlängerung (rechtzeitig) in Kraft treten?

Für meldepflichtige Finanzinstitute unter CRS bringt der Vorschlag der EU-Kommission im Ergebnis keine Verbesserung; auch in diesem Jahr würde es danach bei dem Ablauf der Meldefrist zum 31.07.2020 bleiben. Allerdings teilte das BZSt bereits am 08.05.2020 in einem Infobrief mit, vor dem Hintergrund der aktuellen Lage fänden – auch auf internationaler Ebene – unter Hochdruck Gespräche zur Verlängerung/Verschiebung von Fristen statt und neue Informationen würden auf der Internetseite des BZSt sowie in weiteren Infobriefen mitgeteilt. Damit ist eine Fristverlängerung für nach CRS meldepflichtige Finanzinstitute noch nicht endgültig vom Tisch. Angesichts dessen, dass viele größere Finanzinstitute aufgrund der Menge der zu meldenden Daten mit dem Beginn der Abgabe ihrer Meldungen nicht bis kurz vor Ablauf der Meldefrist am 31.07.2020 warten können, sollte eine Verlängerung der CRS-Meldefrist, sofern sie denn beschlossen wird, allenfalls für kleinere Finanzinstitute oder aber dann praktisch relevant werden, wenn sie auch in Kürze beschlossen wird.

Dasselbe gilt für die Verlängerung der Meldefristen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach DAC 6. Der Effekt der angekündigten Fristverlängerung droht zu verpuffen, wenn die Beteiligten gezwungen sind, ihre Meldungen aus Unsicherheit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fristverlängerung dennoch im Rahmen der derzeit geltenden Fristen vorzubereiten und an das BZSt abzugeben. Das dürfte auch der EU-Kommission bekannt sein. Deshalb sieht ihr Vorschlag zur Verlängerung der Meldefristen vor, dass die Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Fristverlängerungen bis spätestens zum 31.05.2020 umsetzen und ab dem 01.06.2020 anwenden. Dieser Termin ist allerdings mittlerweile verstrichen, ohne dass auf Ebene der EU das Verfahren zur Änderung der Amtshilferichtlinie abgeschlossen wäre. Dem Vernehmen nach wird aber angestrebt, das Verfahren bis Ende Juni abzuschließen. Dagegen wurde der Bundestag zwischenzeitlich bereits aktiv und hat am 28.05.2020 eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen geschaffen, die auf EU-Ebene zu beschließende Fristverlängerung im Wege eines BMF-Schreibens umzusetzen (§ 33 Abs. 5 EGAO). Es bleibt daher nur zu hoffen, dass die geplanten Fristverlängerungen noch vor Fristablauf beschlossen werden.

 

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