
RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, Stuttgart/Denkendorf
Der BFH hat mit dem Grundsatzurteil vom 12. 1. 2011 (Az. I R 3/10, DB 2011 S. 914) entschieden, dass für die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags (GAV) Zeitjahre maßgeblich sind. Seit mehr als 30 Jahren war die Rechtsfrage umstritten und hatte in den letzten Jahren zu zahlreichen hohen Steuernachforderungen geführt, wenn ertragsteuerliche Organschaftsverhältnisse deswegen gescheitert waren.
Die Frage, ob für die Mindestlaufzeit des GAV von Zeit- oder Wirtschaftsjahren auszugehen ist, war bislang in der Fachliteratur umstritten. (mehr …)