Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Downstream merger: Steuerneutralität trotz ausländischer Anteilseigner?!

StB Dr. Thomas Loose, Partner, PwC New York

StB Dr. Thomas Loose, Partner, PwC New York

Ziel des UmwStG ist, dass betriebswirtschaftlich erwünschte Umstrukturierungen nicht durch steuerrechtliche Folgen behindert werden, die ohne die Regelungen des Umwandlungssteuerrechts eintreten würden. Zu begrüßen ist daher, dass gleich zwei FG-Urteile die Abwärtsverschmelzung von Kapitalgesellschaften – abweichend von der Sicht der Finanzverwaltung – auch dann als steuerneutral möglich einstufen, wenn der Anteilseigner der Überträgerin im Ausland ansässig ist (vgl. dazu auch Philipp, DB 2016 S. 2022). (mehr …)

Vorsicht bei der Zuwendung von Anteilen an nicht originär gewerblich tätigen Mitunternehmerschaften

RA/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

RA/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften sind im EStG weitgehend privilegiert. Zu nennen ist die steuerliche Abziehbarkeit von Spenden (§ 10b Abs. 1 EStG), die weitergehenden Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung (§ 10b Abs. 2 EStG) sowie das Buchwertprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG) bei der Zuwendung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem steuerlichen Betriebsvermögen. Speziell für die Zuwendung von Mitunternehmeranteilen konnte der Steuerpflichtige bisher uneingeschränkt auf § 6 Abs. 3 EStG zurückgreifen. Mit einer Verfügung der OFD Frankfurt/M. (Verfügung vom 27.07.2016, DB 2016 S. 1966) pönalisiert die Finanzverwaltung nun jedoch die Zuwendung von Anteilen einer lediglich gewerblich geprägten Mitunternehmerschaft mit einer deutlich überschießenden Rechtsfolge. (mehr …)

Erbschaftsteuerreform 2016: Kein Grund zur Verschärfung des Vorwegabschlags!

StBin Dr. Janine v. Wolfersdorff ist Geschäftsführerin des Instituts Finanzen und Steuern e.V. und in eigener Kanzlei in Köln tätig.

StBin Dr. Janine v. Wolfersdorff ist Geschäfts-führerin des Instituts Finanzen und Steuern e.V. und in eigener Kanzlei in Köln tätig.

Am 08. September verhandelt der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag über letzte Nachbesserungen an der Erbschaftsteuerreform 2016. Einer der zentralen Verhandlungspunkte betrifft die Berücksichtigung von Verfügungsbeschränkungen an Gesellschaftsanteilen durch einen „Vorwegabschlag“ (§ 13a Abs. 9 ErbStG-E). Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt eine deutliche Verschärfung der Regelung – die allerdings schon nach bisheriger Fassung sehr restriktiv gefasst ist. (mehr …)

AEAO zu § 153 AO: Berichtigungspflicht und steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Bevollmächtigten

RA Francis B. El Mourabit, LL.M., Strafverteidiger und Unternehmensvertreter bei VBB Rechtsanwälte, Düsseldorf

RA Francis B. El Mourabit, LL.M., Straf-verteidiger und Unter-nehmensver-treter bei VBB Rechtsanwälte, Düsseldorf

Mit Schreiben vom 23.05.2016 (DB 2016 S. 1228) hat das BMF den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um Ausführungen zu § 153 AO ergänzt. Die Regelung des § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO wirft viele Auslegungsfragen auf, die in der Fachliteratur umstritten sind. Dies hat eine besondere Brisanz, da im Falle eines Verstoßes gegen die Anzeige- und Berichtigungspflicht aus § 153 Abs. 1 AO eine steuerstrafrechtliche Verfolgung wegen einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO droht (zur Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige vgl. Klepsch, Steuerboard vom 09.06.2016). (mehr …)

Gewerbesteuerfalle im BEPS-Umsetzungsgesetz

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Wenn ein steuerliches Änderungsgesetz den Zusatz „… und zur Änderung weiterer Gesetze“ trägt, ist vom Rechtsanwender höchste Aufmerksamkeit gefordert. Denn dahinter verbergen sich häufig wichtige Änderungen steuerlicher Vorschriften, die mit dem eigentlichen Gesetzestitel nur recht wenig gemein haben. Ähnlich verhält es sich mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom 13.07.2016 (vgl. hierzu die Meldung in DB). Der recht sperrige Gesetzestitel ist bereits für sich genommen wenig aussagekräftig. Es geht in der Hauptsache um ein erstes Umsetzungspaket von Ergebnissen des BEPS-Projekts, die die EU ihrerseits im Rahmen der Amtshilferichtlinie aufgegriffen hat. Das Gesetz wird deshalb häufig verkürzt als BEPS-Umsetzungsgesetz bezeichnet. (mehr …)

Steter Tropfen höhlt den Stein – Kapitalrückzahlungen aus Drittstaaten wieder vor dem Finanzgericht

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Rückgewähr von Gesellschaftereinlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden, unterliegt nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich nicht der Ertragsbesteuerung, da der Gesellschafter lediglich hingegebene Vermögenssubstanz wieder zurückerhält. Seit Einführung des § 27 Abs. 8 KStG gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gesellschaften, die innerhalb der EU ansässig sind. Streitig ist, ob die Rückgewähr von Einlagen einer im Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft ebenfalls steuerneutral möglich ist. (mehr …)

Überlassung von Parkplätzen durch einen Hotelier an einen Hotelgast unterliegt dem Regelsteuersatz

RA Dr. Matthias Oldiges, Associate bei KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

RA Dr. Matthias Oldiges, Associate bei KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot normiert. Danach gilt die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Der BFH hat in seinem Urteil vom 01.03.2016 – XI R 11/14 entschieden, dass die Überlassung von Hotelparkplätzen ohne gesondertes Entgelt nicht unmittelbar der Vermietung dient. Deshalb verneint der BFH die Steuerermäßigung für die Parkplatznutzung. (mehr …)

Zur Absicht der Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs: Die geplante Neuregelung des § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG und § 8b Abs. 7 KStG

RA/StB Dr. Michael Kreft, Partner bei King & Wood Mallesons LLP, München

RA/StB Dr. Michael Kreft, Partner bei King & Wood Mallesons LLP, München

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen (XQ1210060; zum RefE vgl. Schreiber, DB 2016 S. 1456 sowie Benz/Böhmer, DB 2016 S. 1531). Der Gesetzentwurf enthält auch einen Änderungsvorschlag für § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 7 KStG, der insbesondere die Planungssicherheit für Beteiligungs- und Holdinggesellschaften hinsichtlich der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen ab 2017 erheblich verbessern würde. (mehr …)