Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Beschränkte Haftung der Organgesellschaften für Steuerschulden des Organträgers?

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

Organgesellschaften haften für Steuern des Organträgers. Die Haftung erstreckt sich nach dem Gesetzeswortlaut auf den gesamten Organkreis. Dies wird allgemein als zu weit aufgefasst und eine Begrenzung der Haftung nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag der Organgesellschaft gefordert. Denn die Finanzbehörde muss das ihr zustehende Ermessen bei der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweckgemäß und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen ausüben. Wo diese Grenzen liegen, ist jedoch umstritten und unklar geblieben. Auch ein dazu anhängiges Revisionsverfahren dürfte nicht mehr Klarheit bringen. (mehr …)

„Wert ist der Wert ist der Wert …“ – Zur praktischen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG

Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P Pöllath + Partners, München

RA/StB Dr. Barbara Koch-Schulte, Partnerin bei P+P Pöllath + Partners, München

Wer sich mit Unternehmensbewertung befasst, weiß, dass es „den“ richtigen Wert eines Unternehmens nicht gibt. Lediglich die Finanzverwaltung, und manchmal auch die Finanzgerichte, scheinen immer den „richtigen“ Wert einer Kapitalbeteiligung zu kennen. Unschön ist dabei, dass insbesondere bei Managementbeteiligungen solche Bewertungsfragen immer zu Lasten des Steuerpflichtigen beantwortet werden. Der BFH sollte dieser Praxis deutlichere Grenzen setzen. (mehr …)

ErbStG im Vermittlungsausschuss und Familienunternehmen: Überlegungen aus Beratersicht

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

RA/FAStR/ StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

Der Bundesrat hat am 08.07.2016 dem Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes (dazu Wiese, Steuerboard vom 23.06.2016, DB1207967) nicht zugestimmt, sondern die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt (BR-Drucks. 344/16 [B]). Ziel des Vermittlungsverfahrens soll eine „grundlegende Überarbeitung“ des Gesetzentwurfs sein. Der Beschluss weicht insoweit vom Vorschlag der zuständigen Ausschüsse der Länderkammer ab, wonach eine grundlegende Überarbeitung im Vermittlungsverfahren „insbesondere“ unter Berücksichtigung bestimmter Gesichtspunkte erfolgen sollte (u.a. 10%-Verwaltungsvermögensquote als Voraussetzung für Optionsverschonung, BR-Drucks. 344/1/16). Dem Vernehmen nach soll dadurch eine offene Befassung im Vermittlungsausschuss ermöglicht werden. Das neue ErbStG soll für Erwerbe anwendbar sein, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht (BT-Drucks. 18/8911; § 37 Abs. 11 ErbStG-E). Zumindest aus heutiger Sicht dürfte das Gesetz nicht vor Herbst 2016 in Kraft treten. Fraglich ist, was den Gesellschaftern eines Familienunternehmens im Einzelfall zu empfehlen ist. (mehr …)

Behandlung von Zuschüssen an Gewerbemieter für Umsatzsteuerzwecke

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

In der Praxis werden Immobilien zumeist auf Basis der erzielten Jahresnettokaltmiete bewertet. Hierzu wird ein entsprechender Kaufpreis- oder Bewertungsfaktor auf die vereinbarte Miete angewendet. Dabei gibt es verschiedene Kriterien für die Höhe des Faktors: u.a. Leitzinsniveau, Mietvertragslaufzeit, Mieterbonität, Lage, Gebäudeeigenschaften. Im Zusammenhang mit Neuvermietungen und Mietlaufzeitverlängerungen erfreuen sich Zuschüsse an den Mieter immer größerer Beliebtheit. Die umsatzsteuerliche Qualifikation solcher Zuschüsse sollte insbesonere bei Gewerbemietern näher betrachtet werden. (mehr …)

Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen: Kompromisslösung zur Erbschaftsteuer-Reform ist da

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

Der Kompromiss zur Erbschaftsteuer-Reform (vgl. dazu Lüdicke, DB1207569), auf den sich die Spitzen von CDU, CSU und SPD am 19.06.2016 geeinigt haben und den der Finanzausschuss am 22.06.2016 beschlossen hat, scheint den Forderungen der Wirtschaft und insbesondere der Unternehmensverbände weitgehend entgegen zu kommen. Das Konzept der Begünstigung von Betriebsvermögen wurde aufrechterhalten, mit einer Begrenzung der Höhe nach und ergänzenden Korrekturen des Regierungsentwurfs vom 08.07.2015 (DB0707996; vgl. dazu auch Bockhoff/Eick, DB 2015 S. 1685). Aber die Neuregelung hat vor allem zwei entscheidende Schwachstellen: (mehr …)

Informationsaustausch der Finanzverwaltungen

StB Lukas Bien, Manager bei PKF FASSELT SCHLAGE, Duisburg

StB Lukas Bien, Manager bei PKF FASSELT SCHLAGE, Duisburg

Nachdem kürzlich die sog. „Panama-Papers“ mit vermeintlichen Briefkastenfirmen in Panama für Aufsehen sorgten (zu den steuerstrafrechtlichen Erwägungen der „Panama-Papers“ vgl. Adick, DB 2016 S. 1214) und die Finanzverwaltung zuvor im Rahmen der „Schweizer Daten CD´s“ an Informationen zu Vermögenswerten und Vermögensanlagen im Ausland gelangt ist, wird mit dem seit dem 01.01.2016 geltenden Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) eine neue und weitreichende Dimension des Informationsaustausches erreicht. Hierdurch stehen die weltweiten Vermögensanlagen und Geschäftsverbindungen von in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen zu Banken und Finanzdienstleistern aus dem Ausland im Fokus der Finanzverwaltung. (mehr …)

Grunderwerbsteuer und Share Deal – Warum nicht sein darf, was nicht sein kann

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

In der Ausgabe 21/2016 vom 21.05.2016 findet sich im SPIEGEL unter dem Titel „Hochhaus steuerfrei zu verkaufen“ ein bemerkenswerter Artikel. Dargelegt wird, wie Investoren angeblich mithilfe eines „legalen Tricks“ sowie u.a. unter Nutzung „ausgeklügelter Firmenkonstrukte“, eines „raffinierten Steuersparmodells“, „Firmenmänteln“ und „Treuhandvereinbarungen“ den Anfall von Grunderwerbsteuer verhindern. Für Immobilienerwerbe ohne Anfall von Grunderwerbsteuer werden sodann prominente Beispiele angeführt (Übertragung Eurotower in Frankfurt 2015; Verkauf TLG 2012 etc.). Die Politik, allen voran Hessen, wolle deshalb nach Informationen des SPIEGEL einen Vorschlag für eine Reform der Grunderwerbsteuer vorlegen. Der Artikel ist Anlass, die damit zusammenhängende faktische und rechtliche Situation genauer zu beleuchten. (mehr …)