Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Grunderwerbsteuer auch bei steuerfreier Schenkung eines Grundstücks unter Auflage

 

Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Associate, P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Associate, P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Davon ausgenommen sind nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG Grundstückserwerbe von Todes wegen sowie Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Diese Ausnahme greift allerdings hinsichtlich des Wertes solcher Auflagen nicht, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG). (mehr …)

Chance zur Vermeidung der 5%-igen Gewerbesteuerpflicht von Dividenden – Das Urteil des BFH

StB Dr. Thomas Loose, Senior Manager, PwC Düsseldorf

StB Dr. Thomas Loose, Senior Manager, PwC Düsseldorf

Wie im Blog-Beitrag vom 22.08.2014 berichtet, eröffnet sich in Bezug auf Dividenden, die von Organgesellschaften bezogen werden, für Gewerbesteuerzwecke die Chance, die 5%-ige Hinzurechnung fiktiver nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben zu vermeiden. Im Rahmen des in der Steuercommunity mit Spannung erwarteten Revisionsverfahrens bestätigt der BFH mit Urteil vom 17.12.2014 (I R 39/14, DB0693427) das eine effektiv 100%-ige gewerbesteuerliche Freistellung vorsehende Urteil des FG Münster. (mehr …)

Umstrukturierungshemmnis § 50i EStG – Wie geht es weiter?

RA/FAStR Dr. Markus Hassa, LL.M., Associate bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Die Vorschrift des § 50i EStG wurde geschaffen, um die Besteuerung bestimmter Einkünfte im Zusammenhang mit der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sicherzustellen. Doch insbesondere nach der Erweiterung der Norm um einen neuen Absatz 2 lässt sich feststellen, dass die Vorschrift enorme überschießende Wirkungen entfaltet. Bei Umstrukturierungsvorhaben verursacht dies erhebliche Rechtsunsicherheit. (mehr …)

Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und Wahlrecht zur Abschreibungsmethode

StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Bw. (FH) Henrik Sundheimer, LL.M., KPMG AG, Köln

StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Bw. (FH) Henrik Sundheimer, LL.M., KPMG AG, Köln

Mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils wird, da eine Personengesellschaft für steuerliche Zwecke transparent ist, regelmäßig kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern lediglich ein Anteil an den Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft erworben. Ein den Buchwert des übernommenen Kapitalkontos übersteigender Kaufpreis spiegelt die in den Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft enthaltenen stillen Reserven sowie einen unter Umständen vorhandenen Geschäfts- oder Firmenwert wider (vgl. Eckl, BB 2015 S. 562). Diese sind in einer positiven Ergänzungsbilanz als Mehrwert zur Gesamthandsbilanz zu aktivieren und gewinnmindernd abzuschreiben (vgl. BFH vom 30. März 1993 – VIII R 63/91, DB 1993 S. 1803). Fraglich ist, wie die in der Ergänzungsbilanz aktivierten Mehrwerte fortzuschreiben sind (vgl. Tiede, in: HHR, EStG/KStG, § 15 EStG, Rn. 505); insbesondere welche Nutzugsdauer und welche Abschreibungsmethoden maßgeblich sind. Mit Urteil vom 20. November 2014 hat sich der BFH zu dieser Frage geäußert (IV R 1/11 – DB 2015 S. 348, vgl. dazu auch Bode, DB0691718). (mehr …)

Sanierungsgewinn bei Personengesellschaften – wem gebührt der Ertrag?

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Sanierungsgewinne und deren steuerliche Behandlung waren bereits mehrfach Thema in diesem Blog (zuletzt Wiese, Blog-Beitrag vom 26.02.2015). Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 22.01.2015 – IV R 38/10, DB 2015 S. 591) fügt diesem Themenbereich eine weitere interessante Facette hinzu. (mehr …)

Mehrfachbelastung von Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer: II. Senat des BFH hält an „Belastungscocktail“ fest

RA Francis B. El Mourabit, LL.M., Assistant Manager, KPMG AG, Köln

RA Francis B. El Mourabit, LL.M., Assistant Manager, KPMG AG, Köln

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 20.03.2013 nachdrücklich Kritik an der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des BFH zur Dogmatik des einheitlichen Vertragswerks im Grunderwerbsteuerrecht geübt (FG Niedersachsen vom 20.03.2013 – 7 K 223/10, 7 K 224/10, DB0605723; vgl. dazu auch Kreft, StR kompakt, DB0607217). Ein wesentlicher Kritikpunkt des Niedersächsischen Finanzgerichts war dabei die durch das FG als „Belastungscocktail“ bezeichnete, teilweise auftretende Mehrfachbelastung eines Erwerbsvorgangs mit Grunderwerbsteuer sowie Umsatzsteuer infolge der divergierenden BFH-Rechtsprechung des II. Senats einerseits und des V. und XI. Senats andererseits. Der II. Senat hat nunmehr mit Abschluss des Revisionsverfahrens entschieden, dass er weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält und damit die in Beratungskreisen aufkommende Hoffnung einer steuergünstigeren Auslegung im Keim erstickt (BFH vom 04.12.2014 – II R 22/13). (mehr …)

Fondsbesteuerung – ein Blick über den Tellerrand und nach vorne

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Manchmal ist ein Blick über den sprichwörtlichen „Tellerrand“ hinaus hilfreich. Das ist so im Leben allgemein, aber auch im Steuerrecht. In Aussicht auf eine angekündigte Reform der Fondsbesteuerung kann es nicht schaden, den Blick ein wenig schweifen zu lassen. Anregungen gibt es zahlreiche, in Form aktueller Entwicklungen im benachbarten Ausland und durch Vorschläge interessierter Kreise im Inland. (mehr …)

Sanierungsgewinn und Gewerbesteuer: Rolle rückwärts in NRW?

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

Wenn Gläubiger sich an der Sanierung eines Unternehmens durch Forderungsverzicht beteiligen, wird unter engen Voraussetzungen auf die Besteuerung des Buchgewinns bei Ausbuchung der Verbindlichkeit verzichtet. Das Unternehmen muss, kurz gesagt, seine Sanierungsfähigkeit nachweisen, und der Forderungsverzicht muss zur Sanierung beitragen. Dann wird der Sanierungsgewinn nicht besteuert. Das steht im Sanierungserlass aus dem Jahr 2003. Bis dahin war die Steuerfreistellung des Sanierungsgewinns sogar im Gesetz geregelt (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.), aber das Gesetz wurde als zu weitgehend kassiert. Seither hilft der Sanierungserlass, den das BMF als Grundlage für Billigkeitsmaßnahmen schuf (BStBl. I 2003 S. 240 = DB 2003 S. 796). (mehr …)