Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Neues zu FATCA – das zwischenstaatliche Abkommen

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Das Thema FATCA war schon des Öfteren Gegenstand dieses Blogs. FATCA steht für Foreign Account Tax Compliance Act. Dabei handelt es sich um ein Gesetz der USA, mit dem sichergestellt werden soll, dass US-Bürger Einkünfte, die sie unter Einschaltung ausländischer Banken und anderer Finanzintermediäre erzielen, in den USA ordnungsgemäß erklären und versteuern. Das Gesetz stellt in gewisser Weise eine Reaktion auf den UBS-Skandal dar.Technisch geht FATCA so vor, dass von Zahlungen aus Quellen in den USA an – aus US-Sicht – ausländische Finanzinstitutionen (der Begriff ist recht weit gefasst und erfasst neben Banken z. B. auch Fonds) eine Quellensteuer von 30% einbehalten wird, sofern die betreffende Finanzinstitution keine Informationen über seine US-Kunden an die US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service – IRS) liefert. Anders formuliert: Die ausländische Finanzinstitution ist gezwungen, dem IRS Daten über seine US-Kunden zu liefern, sofern sie Zahlungen aus den USA weiterhin ohne (Straf-)Quellensteuerabzug erhalten will.

FATCA sieht vor, dass jede ausländische Finanzinstitution einen Vertrag mit dem IRS abschließen muss. Nach diesem Vertrag ist die ausländische Finanzinstitution verpflichtet, sämtliche Kundenbeziehungen daraufhin zu überprüfen, ob es sich dabei um einen US-Kunden handelt. Sofern US-Kunden identifiziert werden, müssen zu diesen jährliche Meldungen an den IRS gemacht werden. Von Zahlungen an Kunden, die dabei nicht kooperieren (es muss sich dabei nicht einmal um US-Kunden handeln), hat die ausländische Finanzinstitution seinerseits eine Quellensteuer von 30% einzubehalten und an den IRS abzuführen. Ferner müssen derartige nicht kooperative Kunden gekündigt werden. (mehr …)

Konkretisierungen der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Betriebsstättenbesteuerung

StB Dr. Axel Nientimp, Partner bei KPMG, Düsseldorf

StB Dr. Axel Nientimp, Partner bei KPMG, Düsseldorf

Für die  grenzüberschreitende Betriebsstättengewinnaufteilung wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz der sog. Authorised OECD Approach (AOA) in nationales Recht umgesetzt (§ 1 Abs. 5 AStG) [vgl. dazu Nientimp, Steuerboard DB0471749].

Zur Konkretisierung der steuerlichen Fiktion der Betriebsstätte als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen hat das BMF nunmehr den Entwurf einer Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung [BsGaV-E], DB0606017) veröffentlicht. (mehr …)

Verrechnung von „Altverlusten“ mit Kapitalerträgen nur noch 2013 möglich

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

2013 besteht letztmalig die Möglichkeit, sog. „Altverluste“ (insbesondere Verluste aus anlässlich der „Finanzkrise“ erfolgten Wertpapierverkäufen) mit bestimmten positiven Kapitalerträgen zu verrechnen, die im Grundsatz der Abgeltungsteuer unterliegen würden (§ 20 Abs. 2 EStG). Die gegenwärtige Situation an den Märkten wird in vielen Fällen die passende Gelegenheit hierzu bieten.

Insoweit ist ggf. Handlungsbedarf bis zum Jahresende gegeben. Eine erfolgreiche Verlustverrechnung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wird allerdings nur gelingen, wenn die gezielte Aufdeckung von Gewinnen sorgfältig geplant wird.

Gesondert festgestellte „Altverluste“

„Altverluste“ sind solche Verluste, die der Stpfl. grds. vor 2009 aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat (§ 23 EStG a. F.), d. h. insbesondere Verluste aus Wertpapierverkäufen innerhalb der früher (d. h. vor Einführung der Abgeltungsteuer) geltenden Jahresfrist (diese gilt für vor dem 1. 1. 2009 angeschaffte Kapitalanlagen grds. fort, § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG) sowie aus Immobilienveräußerungen innerhalb der 10-Jahres-Frist. (mehr …)

Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer – Finanzverwaltung will deutsche Besteuerung sichern

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Mit BMF-Schreiben vom 26. 7. 2013 (IV C 1 – S 2410/11/10001 :003 [2013/0710470], DB0605855) reagiert die Finanzverwaltung auf eine für sie missliche Gesetzeslage. Ob das im BMF-Schreiben enthaltene Verständnis von § 20 EStG jedoch vor Gericht Bestand haben wird, ist nicht sicher.

Ausgangslage

Das BMF-Schreiben betrifft folgende Konstellation:

Ein Steuerausländer A hält Aktien an einer deutschen AG. Vor der Hauptversammlung – auf der voraussichtlich wie in den letzten Jahren eine Dividendenausschüttung beschlossen wird – veräußert A die zukünftigen Dividendenansprüche (nicht jedoch die Aktien) an B, der ebenfalls im Ausland steuerlich ansässig ist. B übernimmt dabei die rechtliche bzw. wirtschaftliche Inhaberschaft hinsichtlich des Dividendenanspruchs, insbesondere das Bonitätsrisiko in Bezug auf die Zahlung der Dividende. Der Kaufpreis entspricht der erwarteten Dividende abzüglich eines Abschlags. Wenn die tatsächliche Dividende höher oder niedriger als der erwartete Betrag ist, kommt es ggf. zu einer nachträglichen Kaufpreisanpassung. (mehr …)

Hase, Igel und die Grunderwerbsteuer

RA/StB/FAStR Dr. Stephan Busch, Partner bei Dentons, Berlin

RA/StB/FAStR Dr. Stephan Busch, Partner bei Dentons, Berlin

Auch nachdem die Vermeidung von GrESt durch sog. „RETT-Blocker“ gesetzlich unterbunden wurde, bleiben steuersparende Gestaltungen für Immobilieninvestoren möglich.

Am 6. 6. 2013 hat der Bundestag eine Änderung des GrEStG beschlossen. Diese sollte gezielt die  steuersparende Nutzung sog. RETT-Blocker für die Zukunft verhindern. Als RETT-Blocker wird eine weitverbreitete Steuergestaltung beim Erwerb von Grundstücksgesellschaften bezeichnet, mit der ein Investor Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft teilweise direkt, teilweise über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft (den „Real Estate Transfer Tax-Blocker“) erwirbt. Dadurch konnte der Investor wirtschaftlich fast gänzlich über das Grundstück verfügen. Steuerlich wurden ihm jedoch die von der Personengesellschaft gehaltenen Anteile nicht zugerechnet. Damit löste der Erwerb der grundstückshaltenden Gesellschaft keine GrESt aus. Heute genügt bereits der Erwerb einer mindestens 95%igen wirtschaftlichen Beteiligung am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft für eine Steuerpflicht. Dabei werden auch mittelbare Beteiligungen unter 95% anteilig zugerechnet. (mehr …)

Keine Ist-Versteuerung für umsatzstarke Freiberufler

RA/StB Ralph Korf, München

RA/StB Ralph Korf, München

Der BFH hatte am 22. 7. 2010 (V R 4/09, DB 2010 S. 2541) entschieden, dass eine Steuerberatungs-GmbH die Ist-Versteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht in Anspruch nehmen kann. Eine GmbH sei kraft Gesetzes zur Buchführung verpflichtet, und Zweck der Ist-Versteuerung sei es, einem nicht buchführungspflichtigen Unternehmer zu ersparen, nur für USt-Zwecke seinen Forderungsbestand zu ermitteln. Das BVerfG beschloss am 20. 3. 2013 (1 BvR 3063/10), die gegen dieses BFH-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Mit Schreiben vom 31. 7. 2013 (IV D 2 – S 7368/10/10002 [2013/0719183], DB0604428) reagiert das BMF auf diese Entwicklung und ordnet an, dass Freiberufler i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich die USt nach vereinbarten Entgelten ermitteln müssen, wenn sie Bücher führen, auch wenn dies freiwillig geschieht. (mehr …)

Steuer-Compliance bei ausländischen Fondsbeteiligungen – Vorsorge ist besser als Nachsorge

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Das Thema „Compliance“ gewinnt bei Unternehmen zunehmend an Bedeutung – auch im Bereich Steuern (Steuer-Compliance). Unter Compliance versteht man das Errichten von unternehmensinternen Strukturen und Verfahrensabläufen zum Einhalten von gesetzlichen Regeln sowie unternehmensinternen Vorgaben. Auch wenn Gesetzestreue und Einhalten von Regeln als Selbstverständlichkeit erscheinen mag, so sehen sich Unternehmen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig sind, einer immer komplexer werdenden Regelungsdichte ausgesetzt. Dies betrifft nicht nur materiell-rechtliche Vorgaben, sondern auch Verfahrensanforderungen. Am Beispiel der Beteiligung an ausländischen Private Equity Fonds wird nachstehend skizziert, welche Rolle Steuer-Compliance dabei spielt. (mehr …)

AIFM-Steueranpassungsgesetz: Eine Hängepartie

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Seit dem 22. 7. 2013 gilt für Fonds und ihre Manager das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Das vom Bundestag am 16. 5. 2013 beschlossene steuerliche Begleitgesetz, das AIFM-Steueranpassungsgesetz (AIFM-StAnpG), ist dagegen nicht rechtzeitig in Kraft getreten, nachdem der Vermittlungsausschuss die Verhandlungen am 26. 6. 2013 vertagt hatte. Derzeit ist offen, ob das AIFM-StAnpG noch vor der Bundestagswahl im September 2013 verabschiedet wird.

Diese Hängepartie führt zu einer erheblichen Verunsicherung bei Fondsmanagern und Investoren. Hinzu kommt, dass mit der Ablösung des Investmentgesetzes (InvG) durch das KAGB die Grundlage für eine Anwendung der bisherigen steuerlichen Regeln des Investmentsteuergesetzes (InvStG) entfallen ist, da das InvStG seinen Anwendungsbereich vom InvG ableitet. Diese Lücke soll ein kürzlich veröffentlichtes BMF-Schreiben vom  18. 7. 2013 (IV C 1 – S 1980-1/12/10011/IV D 3 – S 7160-h/12/10001 [2013/0657879],  DB 2013 S. 1637) provisorisch schließen. Es sieht vor, dass das bisherige InvStG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin auf Fonds anzuwenden ist, die nach dem (aufgehobenen) InvG „Investmentvermögen“ darstellen. (mehr …)